Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft. Notwendigkeit eines Umzuges. Zusicherung. Angemessenheit der Unterkunftskosten. Mietkaution

 

Orientierungssatz

1. Die Einholung einer Zusicherung iS von § 22 Abs 2, 3 SGB 2 stellt keine Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen in Höhe der angemessenen Unterkunftskosten und die Übernahme einer Mietkaution dar, wenn der Umzug - wie hier wegen der bevorstehenden Geburt eines weiteren Kindes - erforderlich war.

2. Für die Prüfung der Angemessenheit iS von § 22 SGB 2 kann die Tabelle nach § 8 WoGG 2 herangezogen werden, wenn ein örtlicher Mietspiegel nicht vorhanden ist. Hierbei kann die rechte Spalte der Wohngeldtabelle mit den höchsten Mietpreisbeträgen angewendet werden, da die Festsetzung der Tabelle in der Vergangenheit regelmäßig der tatsächlichen Mietpreisentwicklung hinterher hinkte.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die darlehensweise Übernahme einer Mietkaution nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Streitig ist, ob die Höhe der Miete für die neue Wohnung angemessen ist.

Die volljährige Antragstellerin ist allein erziehende Mutter von zwei in den Jahren 2000 und 2003 geborenen Kindern; bei Antragstellung war sie im achten Monat schwanger. Sie bezieht Leistungen nach dem SGB II, ursprünglich bewilligt bis einschließlich Mai 2005 in Höhe von 932,12 € monatlich. Im Februar des Jahres wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin wegen eines beabsichtigten Umzuges in eine größere Wohnung und erhielt daraufhin am 28. Februar 2005 ein Schreiben, mit dem die Übernahme der Mietkosten für die laut Angebot des Vermieters 1960 gebaute Wohnung in der G. in E. bestätigt wurde. Das Schreiben enthält unter anderem den Zusatz, dass diese Bestätigung nur gültig ist, wenn die Gesamtmiete (inklusive allgemeiner Nebenkosten sowie Kaltwasser/Abwasser, SR-Zuschlag, ohne Heizung) den Betrag von 535,00 € nicht übersteigt. Tatsächlich beträgt die Miete für die zwischenzeitlich ab dem 1. April 2005 von der Antragstellerin angemietete Wohnung inklusive Nebenkosten 535,00 € zuzüglich 14,00 € Wassergeld pro Person. In einem Telefonat vom 8. März 2005 wurde der Antragstellerin daraufhin von der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es zu Schwierigkeiten bei der Bewilligung der Mietsicherheit und bei weiteren zu bewilligenden Kosten der Wohnung kommen könne und ihr geraten, sich an das Amt für Wohnungswesen zu wenden, um nach adäquatem Wohnraum für vier Personen nachzufragen.

Mit Bescheid vom 10. März 2005 bewilligte die Antragsgegnerin für die Zeit ab 1. April 2005 Leistungen in Höhe von 925,00 € monatlich und lehnte es dabei gleichzeitig ab, die aus ihrer Sicht unangemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen, soweit diese über 535,00 € monatlich inklusive Nebenkosten ohne Heizung liegen. Da ein Umzug nicht notwendig gewesen sei, würden auch keine Umzugskosten und keine Mietsicherheit übernommen. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 15. März 2005 Widerspruch ein, der bisher, soweit bekannt, noch nicht beschieden wurde, und beantragte am 16. März 2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die erforderliche Mietkaution von 1.245,00 € darlehensweise zu erhalten. Das Darlehen wolle sie in monatlichen Raten von 100,00 € zurückzahlen. Eine andere Wohnung habe sie nicht so kurzfristig wegen ihrer Schwangerschaft suchen können. Außerdem liege die Kaltmiete der neuen Wohnung 5,00 € unter derjenigen ihrer bisherigen Wohnung.

Mit Beschluss vom 31. März 2005 hat das Sozialgericht (SG) Hannover den Antrag abgelehnt. Die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten setze die Zusicherung zur Kostenübernahme voraus. Der Antragstellerin sei mündlich die Übernahme der Kaution abgelehnt worden. Außerdem sei nicht glaubhaft dargelegt worden, aus welchen Gründen ein Umzug notwendig sei. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu Recht auf § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) abgestellt und den Höchstbetrag für das Stadtgebiet E. für vier Personen mit 535,00 € zuzüglich Heizkosten festgestellt. Das SG hat der rechtzeitig eingelegten Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Antragsgegnerin ist unter den im Tenor genannten Voraussetzungen zur darlehensweise Übernahme der Mietkaution für die Wohnung G. in E. verpflichtet. Der angefochtene Beschluss des SG ist aufzuheben.

Die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes sind in § 86b Abs 2 SGG geregelt. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kö...

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