Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Honorararzt im notärztlichen Rettungsdienst. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung

 

Orientierungssatz

Zur sozial- bzw rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit eines Honorararztes im notärztlichen Rettungsdienst (vgl LSG Neustrelitz vom 28.4.2015 - L 7 R 60/12).

 

Tenor

1. Die Berufung der Beigeladenen und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 1. März 2016 werden zurückgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund seiner Tätigkeit als Notarzt bei der Beigeladenen in der Zeit ab Bekanntgabe des Bescheides vom 6. Januar 2015 bis zum 9. September 2016 streitig.

Der Kläger wurde von der Beigeladenen seit dem 1. April 2007 als Arzt in Weiterbildung und seit Oktober 2010 als Facharzt für Viszeralchirurgie beschäftigt. Ab Oktober 2011 war er im Medizincontrolling und zuletzt von Juli 2012 bis zu seinem Ausscheiden Ende Mai 2014 als Leiter im Medizincontrolling in der Klinik der Beigeladenen tätig. Im streitigen Zeitraum war er als Arzt bei den KMG Kliniken plc, D-Stadt als „Leiter Medizincontrolling“ beschäftigt. Insoweit wurde er von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit.

Der Kläger und die Beigeladene schlossen am 21. April 2014 eine Honorarvereinbarung (HV), die bis zum 9. September 2016 galt. Seit dem 10. September 2016 ist der Kläger (fortdauernd) als angestellter Arzt im notärztlichen Rettungsdienst für die Beigeladene tätig.

In § 1 HV war u. a. Folgendes geregelt: „…dass der Arzt durch die H Kliniken A-Stadt GmbH im Rettungsdienst der Klinik sowie im Rettungsdienst des Amtes für Brand-, Ka-tastrophenschutz- und Rettungsdienst als Notarzt tätig wird. Den organisatorischen Rah-men wird der Arzt mit dem Chefarzt der Klinik für Anästhesiologie und operativer Inten-sivmedizin bzw. mit dem ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes W verein-baren“. Der Beginn der Laufzeit der Vereinbarung wurde auf den 1. Juni 2014 festgesetzt (vgl. § 4 HV). Der Kläger erhielt für die Erledigung seiner vertraglichen Verpflichtungen vereinbarungsgemäß ein Honorar i. H. v. 35 € brutto pro Stunde. Das ihm zustehende Honorar für die erbrachten Leistungen wurde vereinbarungsgemäß jeweils am letzten Tag des darauffolgenden Monats durch die Beigeladene an ihn überwiesen (vgl. § 5 HV). Des Weiteren enthielt der Vertrag die Erklärung der Vertragsschließenden, dass sich diese darüber einig sind, dass durch den Vertrag ein Angestelltenverhältnis nicht begründet wird und es sich bei der Notarzttätigkeit um eine selbständige freiberufliche Tätigkeit handelt. Das Honorar werde ohne Lohnsteuerabzug gezahlt (§ 6 HV). Darüber hinaus übernahm die Klinik die Haftung für die Tätigkeit des Klägers in der Klinik, wie für die übrigen Mitarbeiter der Klinik. Die Tätigkeit des Klägers als Notarzt war von der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst. § 7 HV enthält hierzu folgende Regelung: „Die Klinik haftet für die Tätigkeit des Arztes in der Klinik wie für die übrigen Mitarbeiter der Klinik, seine Tätigkeit als Notarzt ist von der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst.“

Am 21. Mai 2014 beantragte der Kläger die Feststellung seines sozialversicherungsrecht-lichen Status‚ für die Tätigkeit als Notarzt und gab als Auftraggeber die Beigeladene an. Die o. g. Honorarvereinbarung zwischen der Beigeladenen und ihm fügte er bei.

Mit Schreiben vom 11. September 2014 wandte sich die Beklagte daraufhin an die Beige-ladene und bat um die Beantwortung ihrer Fragen und um Übersendung von Unterlagen. Ein gleichlautendes Schreiben richtete die Beklagte auch an den Kläger.

Dieser teilte im Schreiben vom 24. Oktober 2014 mit, er arbeite notwendigerweise mit der Besatzung des Notarztwagens, die keine Mitarbeiter der Beigeladenen seien, zusammen. Er habe auch kein Weisungsrecht gegenüber dem Personal der Beigeladenen. Es liege keine Einbindung in Entscheidungen der H Kliniken vor. Darüber hinaus bestehe lediglich ein medizinisch-organisatorisches Weisungsrecht des Leiters des Rettungsdienstes der Stadt A-Stadt. Des Weiteren trete er auch nach außen nicht als Mitarbeiter der H Kliniken sondern als Notarzt im Rettungsdienst auf. Die Dienstplanung erfolge ausschließlich über den Rettungsdienst der Stadt A-Stadt. Als Honorararzt decke er die Lücken des Dienstplanes für den Bereich Rettungsdienst der H Kliniken A-Stadt ab. Er rechne die erbrachten Leistungen gegenüber Krankenkassen oder gegenüber der Beigeladenen nicht selbständig ab. Darüber hinaus sei er privat haftpflichtversichert und habe seiner Versicherung die freiberufliche Notarzttätigkeit mitgeteilt. Ihm sei weder bekannt, wie hoch die „Erlöse der Beigeladenen“ für die Stellung eines Notarztes seien, noch mache er eigene Betriebskosten geltend. Wesentliche eigene Betriebs...

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