Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenübernahme eines GPS-gestützten Navigationssystems für Blinde und Sehbehinderte. Hilfsmittelverzeichnis. unverbindliche Auslegungshilfe

 

Orientierungssatz

1. Zur Kostenübernahme eines GPS-gestützten Navigationssystems für Blinde und Sehbehinderte durch die Krankenkassen im Rahmen der Hilfsmittelversorgung.

2. Das Hilfsmittelverzeichnis stellt für die Gerichte nur eine unverbindliche Auslegungshilfe des § 33 SGB 5 dar (Anschluss an z.B. BSG vom 29.9.1997- 8 RKn 27/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr 25).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.06.2009; Aktenzeichen B 3 KR 4/08 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 24. November 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einem GPS-System für Blinde und Sehbehinderte.

Der 1964 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Kläger ist von Geburt an blind. Er ist selbstständig als Klavierstimmer tätig. Von der Beigeladenen, bei welcher er gesetzlich rentenversichert ist, ist er zur Ausübung seiner Tätigkeit mit einem Kraftfahrzeug versorgt worden, welches durch eine von der Hauptfürsorgestelle finanzierte Arbeitsassistenz gefahren wird. Seitens der Beklagten ist er mit einem Blindenhund und einem Langstock für Blinde versorgt.

Mit einem am 01. Dezember 2003 bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz beantragte der Kläger die Gewährung eines GPS-Systems für Blinde und Sehbehinderte, konkret das Modell "Trekker" der Firma P. Zur Begründung führte er aus, dass er damit in bester Zusammenarbeit mit seinem Führhund Wege, Straßen und Orte noch einfacher und bequemer finden und erreichen könne. Zugleich reichte er einen Kostenvoranschlag sowie eine Verordnung des Augenarztes Dr. B vom 27. November 2003 ein.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das beantragte System kein zugelassenes Heil- und Hilfsmittel darstelle. Die Kosten würden daher nicht übernommen.

Hiergegen erhob der Kläger am 10. Februar 2004 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Navigationssystem sehr wohl um ein Körperersatzstück (Augen) handele. Es ermögliche Blinden die Orientierung in fremder Umgebung, ohne Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es sei verständlich, dass das Gerät noch nicht im Hilfsmittelkatalog verzeichnet sei, da es erst seit 2 Monaten auf dem Markt sei. Nachdem die Beklagte zunächst mit einem weiteren Schreiben vom 28. Juli 2004 ihren Standpunkt erklärte, dass die gesetzliche Krankenversicherung nur ein sogenannten Basisausgleich zur Verfügung zu stellen habe, bat der Kläger über seinen nunmehr eingeschalteten Prozessbevollmächtigten um Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides bis zum 08. September 2004. Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) dazu eingeholt werde, bevor ein rechtsmittelfähiger Bescheid ergehe. In einem Gutachten des MDK vom 03. September 2004 ist unter anderem ausgeführt worden, dass eine Orientierungsmöglichkeit für den Versicherten bereits durch den Blindenstock und durch den Blindenhund sichergestellt sei. Die Informationsbeschaffung werde mittels Vorlesegerät realisiert. Eine medizinische Indikation zur Versorgung mit dem GPS-System sei nicht gegeben.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2004 den Widerspruch des Klägers ab. Zur Begründung wiederholte sie ihre Auffassung, dass sie nur einen Basisausgleich zu gewähren habe und dies bereits durch die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel realisiert worden sei. Das GPS-Navigationsgerät könne auch nicht den Blindenhund ersetzen.

Der Kläger hat am 07. Oktober 2004 Klage beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er in Zusammenarbeit mit dem Blindenhund und der Nutzung des GPS-gestützten Leitsystems Wege, Straßen und Orte einfacher und problemloser erreichen könne. Er könne mithin seine Mobilität steigern und sich sowohl in der Stadt als auch in ländlichen Gebieten, wodurch die Umgebung von Pasewalk geprägt sei, besser zurecht finden. Es könnten auch Sehenswürdigkeiten programmiert werden. Er könne sich ohne Hilfe Dritter orientieren, oftmals passiere es, dass sich ein Passant nicht in der Nähe befinde bzw. sich nicht angesprochen fühle. Zur Stützung seines Vortrages hat der Kläger eine Produktinformation der Firma P sowie ein Angebot (Stand: Juli 2004) in Höhe von 3741,00 € zur Akte gereicht.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2004 aufzuheben.

Die Beklagte wird verurteilt, ihn mit einem GPS-gestützten Navigationssystem, Typ "Victor Trekker", zu versorgen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen B...

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