Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.2015; Aktenzeichen B 10 ÜG 7/14 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 15. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Schwerhörigkeit des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung („Lärmschwerhörigkeit“) - nachfolgend BK 2301 - sowie eine hiermit verbundene Gewährung von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung streitig.

Der 1949 geborene Kläger war während seiner Lehre als Motorenbauer und während seiner Beschäftigung als Technologe in verschiedenen Unternehmen, im Zeitraum von 1970 bis 1995 gehörschädigendem Lärm ausgesetzt. Zuletzt war der Kläger als Produktionsleiter in einem Betonfertigteilwerk vom 01. Dezember 1995 bis 31. Dezember 2002 beschäftigt. Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles vom 09. März 1991 (Unterschenkelschaftfraktur) erhielt er von der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft für den Zeitraum Oktober 1991 bis November 1992 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. In dem entsprechenden Bescheid der Norddeutschen Metall-BG von August 1993 hieß es u.a., dass ab dem 13.

November 1992 eine MdE um 10 v. H. beim Kläger vorliege.

Am 24. Januar 2003 zeigte der Kläger bei der Beklagten einen Verdacht auf das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit an, nachdem im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ein zunehmender Hörverlust festgestellt worden sei. Die Beklagte zog ärztliche Befundberichte bei, wonach beim Kläger linksseitig eine Innenohrschwerhörigkeit, rechtsseitig eine kombinierte Innenohr- und Schallleitungsschwerhörigkeit vorliegt. Die Beklagte nahm arbeitsmedizinische Unterlagen der Vorsorgeuntersuchung des Klägers vom 23. August 2002 zu den Akten. Nach den medizinischen Unterlagen litt der Kläger seit seiner Kindheit unter wiederkehrenden Mittelohrentzündungen; zumindestens seit 1992 liegt ein Zustand nach Trommelfellperforation und ein Tubenverschluss rechtsseitig vor. Der Kläger selbst gab hinsichtlich seiner Tätigkeit vom Dezember 1995 bis Dezember 2002 u.a. an, er sei Produktionsmeister in der Filigrandeckenproduktion gewesen. Seine Aufgabe habe in der Anleitung der gewerblichen Arbeitnehmer sowie in der Organisation der Produktion bestanden. Er sei Lärmquellen in der Produktionshalle ausgesetzt gewesen.

Die Beklagte holte von Technischen Aufsichtsdiensten (TAD) der für die einzelnen Arbeitgeber des Klägers zuständigen Berufsgenossenschaften Auskünfte im Hinblick auf die Lärmexposition des Klägers ein. Der „letzte“ Arbeitgeber des Klägers, die V. Co.KG teilte unter dem 19. März 2003 u.a. mit, dass eine eventuelle Schwerhörigkeit des Klägers ihres Erachtens nicht durch die in der Nähe des Arbeitsplatzes des Klägers vorhandenen Lärmquellen verursacht worden sei, zumal für ihn ein seperater und geschlossener Büroraum zur Verfügung gestanden habe. Dieser Arbeitsplatz sei nicht als lärmgefährdend eingestuft worden. Nach Aussagen von Arbeitskollegen habe bei dem Kläger eine Schwerhörigkeit bereits bei seiner Arbeitsaufnahme im Dezember 1995 bestanden, welche sich nach einem Gehörsturz 1996 noch verstärkt habe. In der Arbeitsplatzbeschreibung wurde angegeben, die Tätigkeit des Klägers als Produktionsleiter in der Deckenplattenproduktion habe in einer administrativen Tätigkeit bestanden, am Arbeitsplatz habe kein Lärm bestanden. Allerdings hätten in einem Abstand vom Büroraum von ca. 10 m Maschinen gestanden, welche Lärm verursacht hätten.

In seiner Stellungnahme vom 08. April 2003 führte der Technische Aufsichtsbeamte der Beklagte - Dipl.-Phys. R. - aus, der Kläger habe im Zeitraum von Dezember 1995 bis Dezember 2002 im Bereich Filigrandecke als Produktionsmeister gearbeitet. Während der weitaus überwiegenden Zeit sei er im Meisterbüro, angrenzend an die Fertigungshalle tätig gewesen. Hier habe keine Lärmeinwirkung bzw. ein Beurteilungspegel von 70 dB und darüber hinaus bestanden. Der Aufenthalt in der Fertigungshalle sei im Allgemeinen auch nicht mit Lärmeinwirkung verbunden gewesen, da der allgemeine Hallenpegel unter 85 dB gelegen habe. Dauerschallpegel über 85 dB hätten nur am Arbeitsplatz „Gitterträgerzuschnitt“ nachgewiesen werden können. In den letzten Jahren seien verstärkt sog. Aufkantungen mit einer Trennschneideeinrichtung an einem stationären Arbeitsplatz in der Fertigungshalle bearbeitet worden, Lärmeinwirkungen durch diese Arbeiten seien bei dem Kläger nur gelegentlich und nicht in unmittelbarer Nähe aufgetreten und bei der Gesamtbeurteilung zu vernachlässigen. Der Kläger sei während seiner Tätigkeit im V. Co.KG in A-Stadt keinen nennenswerten Lärmeinwirkungen ausgesetzt gewesen. Er hat Unterlagen über eine Lärmmessung im Filigrandeckenwerk A-Stadt vom 16. Dezember 1994 am Arbeitsplatz „Gitterträgerzuschni...

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