Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherung. Beitragspflicht von Belobigungsprämien an Mitarbeiter im Rahmen eines Belohnungssystems. geldwerter Vorteil Pauschalbesteuerung nach § 40 EStG. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

 

Orientierungssatz

1. Pauschal versteuerte Vorteile, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten in Form von Belobigungsprämien im Rahmen eines Belohnungssystems gewährt, unterliegen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iS von § 23a Abs 1 S 1 SGB 4 der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

2. Bei den Belobigungsprämien handelt es sich nicht um sonstige Sachbezüge iS des § 23a Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 4, denn dieser Vorschrift unterliegen nicht jegliche sonstigen Sachbezüge mit der Folge der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, sondern nur solche, die laufend geleistet werden, keinesfalls einmalig gezahlte Entgelte. Dies ergibt sich aus der Vorgeschichte dieser Regelung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.10.2012; Aktenzeichen B 12 R 15/11 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist eine Beitragsnachforderung in Höhe von 18.207,84 €.

Die Klägerin ist eine Anbieterin von Markenartikeln der Bereiche Ernährung, Körperpflege sowie Wasch- und Reinigungsmittel. Sie gewährte und gewährt ihren Mitarbeitern Sachzuwendungen im Rahmen eines Belohnungssystems namens R. Unter anderem wurden im Rahmen mehrwöchiger Verkaufsaktionen bzw. -wettbewerbe Prämien für das erfolgreichste Verkaufsteam ausgelobt, die sich aus der Multiplikation der Anzahl der Teammitglieder mit dem ausgelobten Festbetrag pro Kopf ergeben. Die Mitarbeiter des Teams konnten über die Verwendung der Prämie entweder für Gemeinschaftsveranstaltungen am Ort oder in der näheren Umgebung oder für gemeinschaftliche Kurzreisen entscheiden. Zuwendungen in Geld waren ausgeschlossen. Die den Mitarbeitern gewährten Zuwendungen wurden auf Antrag beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt mit einem nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) gesondert ermittelten Nettodurchschnittssteuersatz pauschal lohnversteuert, ohne Aufzeichnungen über den Wert für einzelne Beschäftigte zu machen.

In der Zeit vom 9. Juli 2007 bis zum 13. Dezember 2007 führte die Beklagte bei der Klägerin an insgesamt zehn Tagen eine Betriebsprüfung über den Zeitraum 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 durch. Mit dem nicht personenbezogenen Bescheid (Summenbescheid) vom 20. Dezember 2007 forderte sie von der Klägerin für die im Prüfzeitraum pauschal versteuerten der Höhe nach nicht bestrittenen Zuwendungen der oben geschilderten Art Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung i. H. v. insgesamt 18.902,24 € nach. Zur Begründung führte sie aus, die Belobigungen seien nach § 14 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, denn es handele sich bei diesen sogenannten sonstigen Bezügen nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV. Die fraglichen Zuwendungen hätten nicht in einzelnen bestimmten Entgeltabrechnungszeiträumen erarbeitet werden müssen und seien nicht vom Umfang oder von der Art der erbrachten Arbeitsleistung abhängig gewesen.

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und machte geltend, bei den Belobigungen/Prämien handele es sich kraft gesetzlicher Fiktion nicht um einmaliges Arbeitsentgelt nach § 23a Abs. 1 S. 1 SGB IV. Der Wortlaut des § 23a Abs. 1 S. 2 Nrn. 1-4 SGB IV enthalte keinen Hinweis darauf, dass nur laufende Zuwendungen erfasst seien. Der Gesetzgeber spreche allgemein von Zuwendungen, ohne zwischen einmaligen oder laufenden Zuwendungen zu unterscheiden. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift werde durch die systematische Auslegung gestützt. Während die Fallgruppe 2 laufende Waren- oder Dienstleistungen (“monatlich„) aufführe und auch die in der Fallgruppe 4 enthaltenen vermögenswirksamen Leistungen laufende Zuwendungen darstellen würden, sei diese Einschränkung in den Nummern 1 - 3 “sonstige Sachbezüge„ nicht zu finden. Die hier gewährten einmaligen Sachbezüge stellten nach dieser Auslegungsmethode einmal gewährte Leistungen als nicht beitragspflichtige Zuwendungen dar. Auch bei teleologischer Auslegung der gesetzlichen Regelung gelange man zu dem Ergebnis, dass einmalige sonstige Sachbezüge oder Zuwendungen im Falle der Pauschalversteuerung aus der Beitragspflicht herausfallen sollten, um den verwaltungsmäßigen Mehraufwand auf Arbeitgeberseite zu vermeiden. Insoweit dürften auch die negativen Auswirkungen auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geringer sein als bei den laufenden Zuwendungen. Die Belobigungen seien also als ein Fall des § 23a Abs. 1 S. 2 ...

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