rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 10.12.1997; Aktenzeichen S 73 Kr 6/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse verpflichtet ist, an die Klägerin Krankengeld auszuzahlen.

Der Ehemann der Klägerin (im Folgenden als der Versicherte bezeichnet) ist krankenversichertes Mitglied der Beklagten. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheiden vom 3. November, 8. November und 16. November 1995 für den Zeitraum vom 10. Juni 1994 bis zum 16. November 1995 Krankengeld in Höhe von insgesamt 77.571,72 DM. Obwohl der Kläger in dem Auszahlungsschein für Krankengeld vom 7. November 1995 als Bankverbindung das Konto seiner Ehefrau bei der Dresdner Bank angegeben hatte, zahlte die Beklagte den gesamten Betrag am 15. November 1995 durch Überweisung auf das Konto des Versicherten bei der ABN AMRO Bank.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 1995 forderte die Klägerin die Beklagte auf, das bewilligte Krankengeld auf ihr Konto bei der Dresdner Bank zu zahlen. In der Folgezeit bemühte sich die Beklagte vergebens, die ABN AMRO Bank zur Rücküberweisung des Krankengeldes zu veranlassen. Diese teilte der Beklagten mit Schreiben vom 8. Dezember 1995 mit, dass über das Vermögen des Versicherten am 24. Juli 1995 der Konkurs eröffnet worden sei und lehnte mit Schreiben vom 8. Februar 1996 die Rücküberweisung ab, nachdem der Konkursverwalter das Krankengeld freigegeben hatte (Schreiben des Konkursverwalters vom 9. Januar 1996).

Unter dem 11. April 1996 verlangte die Klägerin - nunmehr anwaltlich vertreten - von der Beklagten erneut die Überweisung des Krankengeldes an sich. Sie teilte der Beklagten mit, dass sie durch Abtretung Forderungsinhaberin des Krankengeldanspruches ihres Ehemanns geworden sei. Die Abtretung sei der Beklagten mit dem Auszahlungsschein für das Krankengeld angezeigt worden und sie sei gleichzeitig aufgefordert worden, die Überweisung auf das angegebene Konto der Klägerin vorzunehmen.

Nachdem die Beklagte die Zahlung des bewilligten Krankengeldes an die Klägerin abgelehnt hatte (Schreiben vom 22. April und 29. Mai 1996) hat die Klägerin am 1. Juli 1996 Klage zum Landgericht Berlin erhoben, mit der sie die Zahlung von 77.571,72 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 1. Mai 1996 begehrte. Mit der Klage hat sie eine Abtretungserklärung des Versicherten vom 4. Januar 1994 vorgelegt, mit der dieser seine gesamten Versicherungsansprüche - ausdrücklich auch zukünftige - bis auf den monatlich jeweils unpfändbaren Teil an die Klägerin zum Zwecke der Darlehnsrückzahlung bis zu einer Gesamthöhe von 230.000,-- DM zuzüglich 12 % Zinsen pro Jahr abgetreten hatte. Nach der Abtretungserklärung war die Klägerin berechtigt, die über den unpfändbaren Betrag hinausgehenden Zahlungen direkt und persönlich bei der Versicherung unter Vorlage der Abtretungserklärung einzufordern. Die Klägerin hatte die Abtretung am selben Tage angenommen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29. November 1996 den zu ihm beschrittenen Rechts-weg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen.

Mit Urteil vom 10. Dezember 1997 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil die Beklagte den Leistungsanspruch auf Zahlung von Krankengeld in Höhe von 77.571,72 DM durch die Überweisung vom 15. November 1995 auf das Konto des Versicherten bei der ABN AMRO Bank erfüllt habe. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf nochmalige Zahlung des Krankengeldes auf ihr Konto. Die Klägerin müsse die Krankengeldzahlung, die die Beklagte nach der Abtretung an den Versicherten und bisherigen Gläubiger bewirkt habe, gegen sich gemäß § 407 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- gelten lassen, weil sie zum Zeitpunkt der Überweisung des Krankengeldes auf das Konto des Versicherten keine Kenntnis von der Abtretung gehabt habe. Deshalb habe sie mit der Überweisung des Krankengeldes an den Versicherten den Voraussetzungen des § 47 Sozialgesetzbuch/Erstes Buch -SGB I- entsprochen. § 47 SGB I diene den Bedürfnissen der Massenverwaltung und gelte auch für die Krankenversicherung. Die Auszahlung habe danach regelmäßig durch Überweisung auf das Konto des Leistungsempfängers zu erfolgen. Dem Grundsatz des § 47 Abs. 1 SGB I entsprechend habe die Beklagte demgemäß mit Erfüllungswirkung auf das ihr bekannte Konto des Versicherten das Krankengeld überweisen dürfen.

Gegen das ihr am 23. Februar 1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Februar 1998 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass die Beklagte von der Abtretung des Krankengeldanspruches des Versicherten an seine Ehefrau durch die Angabe der Kontoverbindung auf dem Auszahlungsschein für das Krankengeld Kenntnis gehabt habe. Unabhängig davon sei sie aber auc...

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