rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 15.08.1996; Aktenzeichen S 76 Kr 521/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 1996 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der beklagten Krankenkasse, dem Kläger Krankengeld zu gewähren.

Der 1946 geborene Kläger ist pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Nach den Feststellungen seiner behandelnden Ärzte und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung -MDK- war er zunächst vom 2. März 1993 bis zum 29. August 1994 u.a. wegen einer Meniskusläsion rechts medial mit Knorpelschäden, erheblicher Adipositas, Psoriasis vulgaris, einem Postcholezystektomie-Syndrom, einem vertebragenen Schmerzsyndrom cervikolumbal bei degenerativen Veränderungen, einer chronischen Blockierung der Halswirbelsäule mit Muskelverspannungen, einer Osteoarthrose, einer Spondylosis bzw. einer Spondylochondrose der Halswirbel- und der Brustwirbelsäule, eines Cervikobrachialsyndroms, einer Cholezystolitiasis sowie einer Gonarthrose arbeitsunfähig erkrankt (vgl. die Bescheinigungen des den Kläger behandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. W vom 2., 12., 19. und 31. März, 3. Mai, 8. Juni und 14. September 1993 sowie vom 13. Juni 1994 und die Bescheinigungen des MDK vom 15. Juli und 12. Oktober 1993).

Er erhielt während dieses Zeitraumes bis zum 12. April 1993 von der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld; vom 13. April 1993 bis zum 29. August 1994 gewährte ihm die Beklagte Krankengeld. Sie wies ihn mit Bescheid vom 18. Juli 1994 auf das Ende seines Krankengeldanspruches zum 29. August 1994 hin. Zwischen dem 30. August 1994 und dem 6. März 1995 bezog der Kläger erneut Arbeitslosengeld.

Gestützt auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines behandelnden Orthopäden (vom 24. Januar, 8. Februar, 13. April, 28. April, 12. Mai, 13. Juni, 27. Juni, 11. Juli, 17. Juli, 26. Juli und 8. August 1995) sowie die der von ihm zusätzlich konsultierten Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr.L (vom 9. Juni, 30. Juni, 18.Juli, 7. August, 11. August und 24. Oktober 1995) beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm im Hinblick auf die bei ihm in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 24. Januar 1995 bis zum 8. November 1995 festgestellten Erkrankungen (Lendenwirbelsäulen-Syndrom, Halswirbelsäulen-Syndrom, Cervikobrachialsyndrom, Blockierung C1/C2 und C7/TH 1 und Chondropathie und Arthrose des rechten Kniegelenkes) ab 7. März 1995 erneut Krankengeld zu gewähren.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 1995 - bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1995 - ab. Der Kläger sei ab 2. März 1993 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Anlässlich dieser Arbeitsunfähigkeit sei es bereits zu einer Erschöpfung der Anspruchsdauer nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch -SGB V- gekommen, so dass die Zahlung des Krankengeldes mit dem 29. August 1994 habe eingestellt werden müssen. Dies sei dem Kläger mit Bescheid vom 18. Juli 1994 auch mitgeteilt worden. Er habe den Bescheid nicht widersprochen, so dass dieser bindend geworden sei. Die in dem Bescheid genannte Blockfrist vom 2. März 1993 bis zum 1. März 1996 sei daher verbindlich geworden. Bei den beim Kläger ab 2. März 1993 und ab 24. Januar 1995 festgestellten, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen handele es sich um dieselben Krankheiten, d.h. um dieselben medizinisch nicht ausgeheilten Grundleiden. Da beide Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in dem festgestellten Dreijahreszeitraum lägen und es bereits zur Erschöpfung des Anspruchs auf Krankengeld gekommen sei, bestehe anlässlich der Arbeitsunfähigkeit ab 24. Januar 1995 kein Anspruch auf Krankengeld mehr.

Das Sozialgericht Berlin hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 15. August 1996 unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides abgewiesen.

Gegen das ihm am 22. Januar 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Februar 1997 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass ihm die Beklagte durch ein Schreiben der Geschäftsstelle Lichtenberg ohne Datum unter der Überschrift "Zahlung von Geldleistungen aus Anlass ihrer Arbeitsunfähigkeit ab 24. Januar 1995" die Zahlung von Krankengeld zugesichert habe. In diesem Schreiben werde an der Absicht der Beklagten, Krankengeld zu zahlen, kein Zweifel gelassen. Der Charakter einer Zusicherung ergebe sich neben der Überschrift auch aus dem Satz: "Sobald wir Ihr Krankengeld berechnet haben, erhalten Sie von uns den Auszahlungsschein für Krankengeld". Der Kläger habe zwei Auszahlungsscheine für Krankengeld von der Beklagten erhalten. Außerdem habe die Beklagte durch ein Schreiben vom 6. Juni 1996 zu erkennen gegeben, dass auch für sie die Festsetzung der Blockfrist vom 2. März 1993 bis zum 1. März 1996 nicht bindend geworden sei. Schließlich habe Frau Dr. L beim Kläger ab dem 29. Mai 1995 Arbeitsunfähigkeit wege...

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