nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 11.03.2004; Aktenzeichen S 30 RJ 323/03)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.07.2011; Aktenzeichen B 13 R 36/10 R)

BSG (Vorlegungsbeschluss vom 29.08.2006; Aktenzeichen B 13 RJ 47/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren darum, ob die Klägerin Zahlungen aus dem ihr dem Grunde nach zuerkannten Anspruch auf Hinterbliebenenrente verlangen kann.

Die 1921 geborene Klägerin ist die Witwe des am 24. November 1986 verstorbenen E S (Versicherter). Die Eheleute lebten von Geburt an in der UdSSR. Die Klägerin siedelte am 12. Juni 1999 nach Deutschland über, wo sie als Spätaussiedlerin gemäß § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt wurde. Sie bezieht seit ihrer Einreise Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - aufgrund des Bescheides vom 10. März 2000. Dieser Rente liegen ausschließlich Entgeltpunkte - EP - nach dem Fremdrentengesetz - FRG - zugrunde, die die BfA mit 29,4800 ermittelt und auf 25 begrenzt hat. Der Zahlbetrag belief sich ab 1. Mai 2000 auf monatlich 963,09 DM.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag vom 13. Juli 1999 mit Bescheid vom 22. März 2000 große Witwenrente ab dem 12. Juni 1999, wobei sie aufgrund der für den Versicherten nach dem Fremdrentengesetz - FRG - anrechenbaren Zeiten 33,3595 Entgeltpunkte - EP - ermittelte. Die Auszahlung einer daraus berechneten Witwenrente lehnte die Beklagte jedoch mit der Begründung ab, dass der Rentenfeststellung für einen Berechtigten nach dem FRG insgesamt höchstens 25 EP zugrunde zu legen seien, die bei der Klägerin bereits bei ihrer eigenen, höherwertigen Rente berücksichtigt würden. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte wegen Fristversäumnis als unzulässig zurück (Widerspruchs-bescheid vom 28. Januar 2002).

Den im April 2002 unter Hinweis auf ein im August des Vorjahres ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts gestellten Antrag auf Neufeststellung der Hinterbliebenenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2003 mit der Begründung ab, die Begrenzung auf insgesamt höchstens 25 EP für FRG-Zeiten eines Berechtigten beruhe auf § 22 b Abs. 2 FRG, der mit Wirkung ab 7. Mai 1996 in das Gesetz eingefügt worden sei. Diese Höchstgrenze orientiere sich an der Höhe der aus der Arbeitslosenversicherung gewährten Eingliederungshilfe. Der Entscheidung des 4. Senats des BSG, wonach neben einer Rente aus eigener Versicherung Anspruch auf eine - wenn gleich ebenfalls auf 25 EP begrenzte - Hinterbliebenenrente bestehe, folgten die Rentenversicherungsträger über den Einzelfall hinaus nicht.

Zur Begründung ihrer am 26. Februar 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, nach dem Urteil des BSG vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R - sei eine Begrenzung der EP nach § 22 b FRG beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente mit einer Rente aus eigenem Recht nicht zulässig. An diese Rechtsprechung sei die Beklagte gebunden.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. März 2004 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - SGB - X ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sei, lägen nicht vor. Die Kammer sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass bei Erlass des zur Überprüfung gestellten Bescheides vom 10. Juni 2002 (richtig: 22. März 2000) das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Die Beklagte habe zutreffend eine Begrenzung der Entgeltpunkte nach § 22 b FRG vorgenommen. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift würden für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für einen Berechtigten höchstens 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zugrunde gelegt. EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor seien vorrangig zu berücksichtigen (§ 22 b Abs. 1 Satz 3 FRG). Bei Ehegatten und in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Abs. 1 und 2 festgestellt worden seien, würden höchstens insgesamt 40 EP zugrunde gelegt (§ 22 b Abs. 3 Satz 1 FRG). Diese würden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die jeweils ermittelten EP zueinander stünden, höchstens jedoch mit 25 EP für einen Berechtigten (§ 22 b Abs. 2 Satz 4 FRG). Der Rentenartfaktor betrage nach § 67 SGB VI bei Renten wegen Alters 1,0 und bei der großen Witwenrente bis zum Ablauf des Sterbevierteljahres ebenfalls 1,0, anschließend 0,6. Nach diesen Regelungen habe die...

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