Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfes. Sonderbedarf der Erstausstattung. Kosten einer Hausratversicherung. fehlende Unabweisbarkeit des Bedarfs aufgrund anderweitiger Bedarfsdeckung

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB 2 wegen eines unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs kann nur anerkannt werden, soweit der geltend gemachte Bedarf (hier Kosten einer Hausratversicherung) nicht anderweitig gedeckt ist. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur des Hausrats im Rahmen üblichen Verschleißes sind jedoch grundsätzlich im Regelbedarf enthalten und somit anderweitig gedeckt.

2. Ist die Ersatzbeschaffung oder Reparatur des Hausrates aufgrund außergewöhnlicher Umstände notwendig, so kommt die Gewährung eines Sonderbedarfs gem § 24 Abs 3 S 1 Nrn 1 und 2, S 2 SGB 2 in Betracht, der dieselben Risiken wie eine Hausratversicherung abdeckt. Bei den Kosten der Hausratversicherung handelt sich daher nicht um einen unabweisbaren Bedarf iS des § 21 Abs 6 SGB 2.

 

Normenkette

SGB II § 21 Abs. 1, 6, § 24 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1-2, S. 2, § 7 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 20 Abs. 1 Sätze 1, 3-4, Abs. 2 S. 1, § 41 Abs. 1 S. 4; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höheres Arbeitslosengeld II unter Übernahme der Kosten einer abzuschließenden Hausratversicherung in Höhe von ca. 63,24 Euro jährlich.

Die im August 1982 geborene Klägerin bewohnt allein die 46,54 m² große Wohnung in der T Straße in B mit einer Gesamtmiete ab 1. März 2009 von 371,81 Euro (Grundmiete von 200,12 Euro zuzüglich Vorauszahlungen für Betriebskosten, Heizung, Warm- und Kaltwasser von zusammen 171,69 Euro). Eine individuelle Ermittlung des Verbrauchs durch Warmwasserzähler erfolgt nicht.

Der Beklagte hatte der Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 705,81 Euro monatlich gewährt (Bescheid vom 25. Mai 2010).

Mit dem am 29. November 2010 eingegangenen Antrag auf Weiterzahlung reichte die Klägerin unter anderem einen Versicherungsvorschlag für eine Hausratversicherung der HUK-Coburg über einen Gesamtbeitrag von 63,24 Euro jährlich ein.

Mit Bescheid vom 07. Dezember 2010 gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 in Höhe von 705,81 Euro monatlich (359 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 346,81 Euro für Unterkunft und Heizung). Kosten einer Hausratversicherung blieben unberücksichtigt.

Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 setzte der Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 2011 die Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts neu fest. Er bewilligte nunmehr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 in Höhe von 710,81 Euro (364 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 346,81 Euro für Unterkunft und Heizung).

Nachdem die Klägerin (endgültige) Festsetzung für den Bewilligungsbescheid vom 01. Januar bis 30. Juni 2011 einschließlich der Sache ihrer Hausratversicherung begehrt hatte, erteilte der Beklagte zum einen den Bescheid vom 09. Mai 2011, mit dem er Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 in Höhe von 735,81 Euro monatlich (364 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 371,81 Euro für Unterkunft und Heizung) festsetzte, wobei er den bisher von den Kosten für Unterkunft und Heizung abgezogenen Betrag für zentrale Warmwasserversorgung nicht mehr absetzte.

Zum anderen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09. Mai 2011 Übernahme der Kosten für eine Hausratversicherung ab: Diese Leistung sei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuzurechnen, so dass sie durch die bereits gewährten Leistungen gedeckt sei.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2011, der nicht angefochten wurde, gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von (weiterhin) 735,81 Euro monatlich. Kosten einer Hausratversicherung blieben wiederum unberücksichtigt.

Den gegen den Bescheid vom 9. Mai 2011 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2011 zurück: Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien nicht ersichtlich.

Dagegen hat die Klägerin am 23. September 2011 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.

Sie hat darauf hingewiesen, dass es niemanden gäbe, der sonst für Schäden aufkommen würde. Ihr seien Leistungen unter Berücksichtigung monatlicher Beträge für die Hausratversicherung als Sonderbedarf zu bewilligen.

Mit Urteil vom 13. Juni 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin begehre die höheren Leistun...

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