Entscheidungsstichwort (Thema)

Untätigkeitsklage. Erledigung. Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Verschuldenskosten. Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Fortsetzungsfeststellungsklage. Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage kommt nur in Betracht, wenn eine akute Wiederholungsgefahr besteht (erste Fallgruppe), wenn die Feststellung eine Präjudizwirkung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen enthält (zweite Fallgruppe) oder wenn der Kläger ein besonderes Rehabilitationsinteresse geltend machen kann (dritte Fallgruppe).

 

Orientierungssatz

Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Ein solches Interesse wird in der Regel nur dann bejaht, wenn eine akute Wiederholungsgefahr besteht (erste Fallgruppe), die Feststellung eine Präjudizwirkung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen enthält (zweite Fallgruppe) oder der Kläger ein besonderes Rehabilitationsinteresse geltend machen kann (dritte Fallgruppe).

 

Normenkette

SGG § 131 Abs. 1 S. 3, § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 1.000,00 € auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt nach Erledigung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage nunmehr die Feststellung, dass der Bescheid vom 08. August 2006 bis zum 13. Februar 2009 bzw. bis zum 29. Oktober 2009 bestanden hat.

Die 1972 geborene Klägerin erlitt am 6. März 1985 im Beitrittsgebiet während des Sportunterrichts, geübt wurde der so genannte Kerzenstand, einen Unfall, der als akuter vertebragener Schiefhals mit schmerzhafter Verspannung der Nackenmuskulatur diagnostiziert wurde. Mit Bescheid vom 13. Februar 1986 stellte der Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte fest, dass der Rat des Stadtbezirks B, Fachorgan Volksbildung, verpflichtet sei, jeden weiteren Schaden aus dem Unfallereignis vom 6. März 1985 zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 28. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1993 lehnte die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass dieses Ereignisses ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen idiopathische cervicothoruko-lumbale Skoliose mit einer double major curve bei fixiertem Überhang nach rechts, sekundärer Lidskoliose sowie vollständiger Aufhebung der Bewegungsfunktion der thorakalen, hochlumbalen und tiefzervikalen Segmente, stelle eine anlagebedingte Gesundheitsstörung dar, die durch den Unfall auch nicht verschlimmert worden sei.

Dagegen erhob die Klägerin unter dem Aktenzeichen S 69 U 161/93 Klage vor dem Sozialgericht Berlin, die mit Urteil vom 18. Juni 1996 abgewiesen wurde, nachdem zuvor ein Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 9. Juli 1995 sowie ein Gutachten von dem ärztlichen Direktor der orthopädischen Klinik und Poliklinik der F Universität B O-Heim Prof. Dr. W vom 29. Februar 1996 eingeholt worden waren. Im dagegen vor dem Landessozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen L 3 U 155/96 geführten Berufungsverfahren wurde ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S (Chefarzt der neurologischen Abteilung der Kliniken im T B) vom 28. April 1997, ein Gutachten des Prof. Dr. Sch (Chefarzt des Zentrums für Orthopädie, B) vom 18. April 2000 sowie des Prof. Dr. E, Direktor der Klinik und Poliklinik für Neurologie des Universitätsklinikums C vom 15. Februar 2002 eingeholt. In der mündlichen Verhandlung am 27. März 2003 haben die Beteiligten folgenden Vergleich geschlossen:

1.) Die Beklagte verpflichtet sich, einen traumatischen Schiefhals als Folge des Unfalls vom 6. März 1985 anzuerkennen.

Die Beklagte verpflichtet sich weiterhin, ab 1. Januar 1992 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. zu gewähren.

2.) Die Klägerin nimmt die weitergehende Berufung, insbesondere soweit Verletztenrente nach einer höheren MdE als 20 v.H. beantragt wurde, zurück.

3.) Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

4.) Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 gewährte die Beklagte der Klägerin wegen der Folgen des Arbeitsunfalls eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v.H. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Arbeitsunfall habe zu nachstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt, die bei der Beurteilung der MdE berücksichtigt worden seien:

Nach Verrenkung der Halswirbelsäule:

- nicht dystoner traumatischer Schiefhals

Folgende Beeinträchtigungen des Gesundhei...

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