Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung der Künstlersozialabgabe nach einer Schwerpunktbetrachtung

 

Orientierungssatz

1. Publizist i. S. von § 2 KSVG ist u. a. , wer publizistisch tätig ist. Dabei ist es unschädlich, wenn das an einen Geschäftsführer einer GmbH gezahlte Gehalt der Künstlersozialabgabe zugrunde gelegt wird. In die Bemessungsgrundlage ist all das einzubeziehen, was der Abgabepflichtige aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Zwar ist untypisch, dass selbständige Künstler oder Publizisten dauerhaft auf dienstvertraglicher Basis Leistungen erbringen und hierfür ein gleich bleibendes monatliches Entgelt beziehen. Aber weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift schließen Dienstvergütungen aus.

2. Wird das Gehalt nicht für einzelne Leistungen, sondern als Gegenleistung für die gesamte Geschäftsführertätigkeit gezahlt und lässt es sich nicht in einen publizistischen und einen nicht-publizistischen, etwa kaufmännischen, Anteil aufteilen, so unterliegt es insgesamt der Künstlersozialabgabepflicht. Notwendige Geschäftstätigkeiten, die als Annex einer selbständigen Ausübung eines Berufs typisch sind, wie Organisation oder Verwaltung, stehen einer Wertung als künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht entgegen.

3. Die als Geschäftsführer erbrachten publizistischen Leistungen müssen nicht ausschließlich eigenhändig erfolgen. Ausreichend ist, dass der Geschäftsführer die Möglichkeit besitzt, jederzeit auf Konzepte, Entwürfe, Texte und sonstige Gestaltung steuernd oder korrigierend Einfluss zu nehmen. Liegt der Schwerpunkt im publizistischen Bereich, so unterliegt das Unternehmen der Künstlersozialabgabepflicht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 10.10.2012; Aktenzeichen B 3 KS 2/12 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligte streiten (noch) um die Bemessung der von der Klägerin zu entrichtenden Künstlersozialabgabe für das Jahr 2003 und inwieweit dabei die an C (im Folgenden: C.), Geschäftsführerin der Klägerin, gezahlten Entgelte zu berücksichtigen sind.

Unternehmensgegenstand der im Jahre 1999 errichteten Klägerin ist nach ihrer Eintragung im Handelsregister: „Die Verwertung von Urheberrechten, das Ausarbeiten von Ideen für Drehbücher, die Übernahme von Regie- sowie Film-, Fernseh-, Video- und Multimediaproduktionen und alle damit verwandten Geschäfte.“

Gesellschafter der Klägerin war bis Juli 2002 mit einer Stammeinlage von 30.000 Euro allein H. Danach waren dieser (Stammeinlage: 22.500 Euro) sowie C. (Stammeinlage: 7.500 Euro) Gesellschafter der Klägerin.

Als Geschäftsführer fungierten seit Juli 2002 mit jeweiliger Alleinvertretungsberechtigung H und C.

Nach Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren war sie nach ihrer Gründung im Jahre 1999 „zunächst nahezu inaktiv“. Wirtschaftliche Aktivität entfaltete die Klägerin erst ab Mitte des Jahres 2002. Zum 1. September 2002 übernahm die Klägerin nämlich die Produktion der seit 1998 in der ARD ausgestrahlten politischen Talkshow „C.“, die zuvor in Händen der M GmbH lag. Letztere stellte ein Unternehmen des ehemaligen Ehemannes von C. dar, von dem diese sich im Jahre 2001 getrennt hatte.

Nach Angaben der Klägerin vom Dezember 2002 entfaltete sie tatsächlich Tätigkeit nur im Bereich der Produktion von TV-Sendungen; sie erzielte ihre Umsatzerlöse zu 90 Prozent mit künstlerischen bzw. publizistischen Aktivitäten.

Die Klägerin zeigte der Beklagten noch im September 2002 an, dass die Produktion der Sendung „C.“ übernommen worden sei, damit die Künstlersozialabgabe abgeführt werden könne. In der Folgezeit entstand zwischen den Beteiligten Streit um die Frage, ob die von der Klägerin an ihre Geschäftsführerin C. gezahlten Entgelte in Gestalt fester monatlicher Gehaltszahlungen in die Bemessung der von der Klägerin geschuldeten Künstlersozialabgabe einbezogen werden müssen.

Im Dezember 2002 gab C. gegenüber der Beklagten an, für die Klägerin im Rahmen von Geschäftsführung und Moderation tätig zu werden. In keinerlei Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit stünden Geschäftsführung, Personalführung, Finanzwesen, B-Planung, Marketing“; diese Tätigkeiten nähmen 75 Prozent des Zeitaufwandes ein. Im Februar 2003 führte sie weiter aus, um ihre Person ranke sich überwiegend das unternehmerische Geschehen der Klägerin. Sie sei der der entscheidende Dreh- und Angelpunkt des unternehmerischen Geschehens, nicht zuletzt aufgrund ihrer herausragenden öffentlichen Position. Sie entfalte umfassende unternehmerische Tätigkeit. Gegenwärtig umfasse die Produktpalette die Talkshow „C.“, die Talkshow „g“, Einzelproduktionen wie etwa für die Friedrich-Ebert-Stiftung und Unicef sowie Galashows wie etwa Unicef 2003 oder ARD-Kinderfest 2003. Für alle Sendungen und Veranstaltungen arbeite sie im Bereich der redaktionellen Steuerung mit. Insbesonder...

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