Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung. Geltendmachung den Pauschbetrag übersteigender Kosten. fehlender Nachweis zur Höhe der tatsächlichen Kosten

 

Orientierungssatz

1. Wird die Warmwasseraufbereitung in der Wohnung eines Grundsicherungsempfängers durch eine dezentrale Aufbereitungsanlage (hier: Durchlauferhitzer) übernommen, so wird zur Regelleistung ein Mehrbedarf in Höhe von 2,3 Prozent des Regelsatzes hinzugerechnet.

2. Ein darüber hinausgehender Bedarf kann nur dann ausnahmsweise als Mehrbedarf berücksichtigt werden, wenn der Grundsicherungsempfänger diesen Mehrbedarf im Einzelnen konkret nachweisen kann und der Mehrbedarf dazu insbesondere mit einer technischen Einrichtung ermittelt werden kann.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung.

Der 1958 geborene Kläger bewohnt eine 64 m² große 2-Zimmer-Wohnung in einem Gebäude, das 1910 erbaut wurde. Er beheizt seine Wohnung mit Kohle. Die Warmwassererzeugung erfolgt über einen im Jahr 2002 eingebauten 18-kWh-Durchlauferhitzer, der sich in der Küche befindet, dessen Zuleitungen in das Badezimmer (Entfernungen zum Handwaschbecken 5 und zur Badewanne 6 Meter) nach Angaben des Klägers unisoliert sind. Die Zwischenschaltung eines Messgerätes zur isolierten Erfassung des Stromverbrauchs des Durchlauferhitzers ist aus technischen Gründen nicht möglich.

Der Kläger verbrauchte vom 17. Dezember 2010 bis 16. Dezember 2011 2.372 kWh Strom und entrichtete hierfür brutto 603,18 Euro. Vom 17. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 verbrauchte der Kläger 1.910 kWh Strom und entrichtete hierfür brutto 534,93 Euro.

Der Kläger bezieht von dem Beklagten Arbeitslosengeld II (Alg II). Mit Bescheiden vom 8. November 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger neben den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) auch den Regelbedarf in Höhe von monatlich 359,- Euro für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 sowie für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2011.

Mit Änderungsbescheiden vom 3. August 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeiträume vom 1. Januar bis 31. Mai 2011 und vom 1. Juni bis 30. November 2011 den monatlichen Regelbedarf in Höhe von 364,- Euro sowie einen Mehrbedarf für Warmwassererzeugung in Höhe von monatlich 8,- Euro. Wegen der Höhe des letztgenannten Mehrbedarfs legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 15. September 2011 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. bis 7. Oktober 2011 wegen eines Bezuges von Übergangsgeld des Klägers in dieser Woche auf. Mit Änderungsbescheid gleichen Datums, der den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November 2011 betraf, bewilligte er dem Kläger für den Monat Oktober 2011 noch 291,20 Euro Regelbedarf und 6,40 Euro Zuschlag für Warmwasserbereitung. Ein die Höhe der KdU betreffender Widerspruch hiergegen hatte Erfolg, als insoweit mit Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2011 höhere Leistungen bewilligt wurden; der Regelbedarf und der streitige Mehrbedarf blieben hiervon unberührt. Im Übrigen wies der Beklagte einen Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2012 (W 68/11) zurück. Für den Zeitraum des Übergangsgeldbezuges vom 15. August bis 30. September 2011 meldete der Beklagte bei der Deutschen Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch über 941,68 Euro an (ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge), der auch befriedigt wurde. Einen Widerspruch des Klägers gegen den Erstattungsanspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2012 (W 9/11) als unzulässig zurück.

Mit zwei Bescheiden vom 21. Oktober 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeiträume vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 und vom 1. Juni bis 30. November 2012 monatlich den Regelbedarf in Höhe von 364,- Euro sowie den Mehrbedarf für Warmwassererzeugung in Höhe von 8,- Euro. Gegen die Bescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein, der sich auch gegen die Höhe des Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung richtete. Mit Änderungsbescheiden vom 26. November 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeiträume vom 1. Januar bis 31. Mai 2012 und vom 1. Juni bis 30. November 2012 monatlich den Regelbedarf in Höhe von 374,- Euro sowie den Mehrbedarf für Warmwassererzeugung in Höhe von 8,- Euro. Der Beklagte half einem Widerspruch des Klägers mit Bescheiden vom 19. Dezember 2011 teilweise ab. Er bewilligte höhere Leistungen für KdU sowie ab dem 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2012 einen höheren Mehrbedarf für Warmwassererzeugung in Höhe von monatlich 8,60 Euro.

Wege der Höhe des Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers jeweils zurück, und zwar durch Widerspruchsbescheide vom 17. ...

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