Entscheidungsstichwort (Thema)

Gründungszuschuss. Anspruchsvoraussetzung. Beendigung der Arbeitslosigkeit. Verfügbarkeit. Begriff der Arbeitslosigkeit. Beschäftigungslosigkeit ungenügend. fehlerfreie Ermessensausübung. Vermittlung in abhängige Beschäftigung

 

Orientierungssatz

1. Die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Beendigung einer Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit setzt auch voraus, dass jedenfalls mindestens an einem Tag im Rahmen der Arbeitslosigkeit eine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gegeben war, mithin die Bereitschaft bestand, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Der Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs 1 SGB 3 stimmt mit der Definition im § 138 Abs 1 SGB 3 überein, daher genügt das Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit nicht.

2. Die Agentur für Arbeit hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt, indem sie darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin voraussichtlich auch ohne Förderung einer selbständigen Tätigkeit in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert worden wäre.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. August 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die 1984 geborene und seit Mai 2012 verheiratete Klägerin absolvierte von 2000 bis 2003 erfolgreich eine Ausbildung als Kauffrau im Einzelhandel und von 2005 bis 2007 zur Medizinischen Kosmetikerin (Abschlusszeugnis der B Berufsfachschule für Kosmetikerinnen GmbH vom 29. März 2007).

Nachdem sie vom 30. März 2007 bis 14. Juni 2007 Arbeitslosengeld (Alg) bezogen hatte, nahm sie zum 15. Juni 2007 eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Kosmetikerin bei “M Kosmetik„ auf. Nach der am 30. Dezember 2008 erfolgten Geburt ihrer Tochter A befand sie sich bis 17. Januar 2010 in Elternzeit. Ab 18. Januar 2010 war die Klägerin im Kosmetik- und Friseursalon A W (W) “Studio B„ in F beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. August kündigte W der Klägerin “fristgemäß„ zum 30. September 2012. Am 31. August 2012 meldete sich die - vom 30. August 2012 bis zuletzt 14. September 2012 krank geschriebene - Klägerin telefonisch bei der Beklagten als arbeitsuchend und gab an, an einer Selbständigkeit stark interessiert zu sein. Nachdem W mit Schreiben vom 6. September 2012 der Klägerin unter Hinweis auf ihre wegen Kündigung der Geschäftsräume durch den Vermieter erzwungene Geschäftsaufgabe zum 8. September 2012 der Klägerin zum “8. September 2012„ fristlos gekündigt hatte, teilte die Klägerin der Beklagten am 10. September 2012 telefonisch mit, sie sei voraussichtlich noch bis 14. September 2012 arbeitsunfähig. Nach eigenen Angaben musste sich die Klägerin bis 10. September 2012 entscheiden, ob sie einen Mietvertrag über die bisher von W genutzten Geschäftsräume mit dem schnellstmöglich einen Nachmieter suchenden Vermieter dieses Salons abschließen wollte. Unter dem 11. September 2012 meldete die Klägerin bei der Gemeinde F die Neugründung eines Gewerbebetriebes in der Wstraße, F mit Beginn am 18. September 2012 an. Am 14. September 2012 sprach sie gemeinsam mit ihrem Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten vor und begehrte die Gewährung eines Gründungszuschusses (GZ) anlässlich der Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit als Kosmetikerin am 18. September 2012. Im hierauf Bezug nehmenden Beratungsvermerk der Beklagten vom selben Tag heißt es, der Klägerin sei (ein Antragsformular) “ausgeh(ändigt worden) ohne Förderzusage„. Die Klägerin habe sich vollschichtig der Arbeitsvermittlung ab 15. September 2012 regional zur Verfügung gestellt und ein Stellengesuch sei gemeinsam erstellt worden. Ferner sei eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen worden. Als gemeinsames Ziel sei die Aufnahme einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt lokal festgelegt worden. Ferner heißt es im Beratungsvermerk: “ZEV abgeschlossen, kein nächster TAV, da Selbständigkeit feststeht„.

Die Kläger nahm ihr Gewerbe (“Kosmetik & Friseursalon P „) am 18. September 2012 auf. Im Antragsverfahren betreffend die Gewährung des GZ reichte die Klägerin diverse Unterlagen ein, insbesondere eine Stellungnahme vom 1. November 2012 von der STIC Wirtschaftsförderungsgesellschaft M mbH (STIC) als fachkundiger Stelle, eine Beurteilung der Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens vom Lotsendienst M sowie einen Lebenslauf und Zeugnisse sowie einen Businessplan. Auf den unter dem 13. September 2012 gestellten Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 21. November 2012 Arbeitslosengeld (Alg) vom 15. September 2009 bis 17. September 2009 iHv 20,05 € täglich unter Zuerkennung einer Anspruchsdauer von 360 Tagen.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines GZ mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 mit der Begründung ab, es seien ausreichend sozialversicherungspflichtige Besc...

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