Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbstvermittlungsprämie. Zusicherung

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. November 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Auszahlung einer zweiten Rate einer so genannten Selbstvermittlungsprämie in Höhe von 500 Euro.

Die 1959 geborene Klägerin bezog von dem Beklagten seit November 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Datum vom 18. Juni 2012 unterbreitete der Beklagte der Klägerin folgendes “Förderangebot für JobPrämie 1000„:

“Mit diesem Förderangebot bestätigt Ihnen das Jobcenter Reinickendorf, dass Sie, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und wenn die unten aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, die JobPrämie 1000 in Höhe von 1.000,- EUR erhalten.

Voraussetzungen:

1.

Ihr Arbeitsplatz ist voll sozialversicherungspflichtig, und verstößt gegen kein Gesetz oder die guten Sitten

2.

Ihr Monatslohn beträgt mindestens 600,- EUR und entspricht mindestens der ortsüblichen oder tariflichen Entlohnung

3.

es liegt unmittelbar vor dem Beginn der Arbeitsaufnahme eine Langzeitarbeitslosigkeit von mindestens einem Jahr, gemäß § 18 SGB III, vor

4.

Die erste Auszahlung erfolgt in Höhe von 500,00 wenn ihr Arbeitsverhältnis mindestens seit 6 Wochen besteht und zu diesem Zeitpunkt ungekündigt ist;

5.

die restlichen 500 Euro werden ausgezahlt, wenn Ihr Arbeitsverhältnis seit mindestens 6 Monaten besteht und zu diesem Zeitpunkt ungekündigt ist.

Wichtig: Dieses Förderangebot ist nicht übertragbar und längstens bis 31.12. 2012 gültig.

Bei diesem Angebot handelt es sich nicht um einen Bewilligungsbescheid. Bei Beantragung der Förderleistungen durch Sie, über einen gesonderten Antrag, werden die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft.

Für den Erhalt des Bewilligungsbescheides und der folgenden Auszahlung der JobPrämie 1000, erhalten Sie nach Anzeige der Arbeitsaufnahme von Ihrem Arbeitsvermittler ein entsprechendes Antragsformular. Für die Auszahlung der JobPrämie müssen sie Ihren Arbeitsvertrag vorlegen, das Förderangebot (im Original) sowie eine Bestätigung vom Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis (jeweils nach 6 Wochen bzw. 6 Monaten) ungekündigt ist. Die Auszahlung der JobPrämie erfolgt nur einmal im Jahr für einen Arbeitgeber, auch wenn Sie im Laufe des Jahres eine erneute Beschäftigung aufnehmen sollten und die Jobprämie nur anteilig ausgezahlt bekommen haben.

Berlin, den 18. Juni 2012                 Stempel und Unterschrift„

Mit Arbeitsvertrag vom 26. September 2012 vereinbarte die Klägerin mit dem ambulanten Pflegedienst “A„ die Aufnahme einer Tätigkeit als Pflegehelferin zum 1. Oktober 2012, befristet bis zum 30. September 2013, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und einem Bruttoentgelt in Höhe von 1400 Euro. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 hob daraufhin der Beklagte die Leistungsbewilligung ab dem 1. November 2012 auf und zahlte der Klägerin antragsgemäß eine erste Rate der so genannten Selbstvermittlungsprämie in Höhe von 500 Euro aus.

Am 14. Mai 2013 beantragte die Klägerin die Auszahlung der zweiten und letzten Rate der Selbstvermittlungsprämie von 500 Euro.

Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2013 mit der Begründung ab, nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2011 (L 12 AS 1104/10) sei die Zahlung einer so genannten Selbstvermittlungsprämie nicht mehr förderfähig. Eine Auszahlung sei in Bezug auf § 16f SGB II in Verbindung mit § 16b SGB II nicht mehr erlaubt. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II seien grundsätzlich verpflichtet, eigenaktiv ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Es gebe daher keine gesetzliche Grundlage zur Förderung mit dieser JobPrämie.

Den hiergegen von der Klägerin mit Schreiben vom 13.Juni 2013 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2013 zurück. Eine Rechtsgrundlage für die Selbstvermittlungsprämie existiere nicht, sie resultiere insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 2. September 2013 Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben.

Die Klägerin hat schriftlich beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid über die Ablehnung der beantragten Gewährung von Leistungen der freien Förderung vom 22. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2 August 2013 zum Geschäftszeichen des Beklagten 6 SGG. aufzuheben und der Klägerin die beantragten Leistungen der freien Förderung i.H.v. 500 Euro zu gewähren.

Der Beklagte hat schriftlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht Berlin hat nach Hinweis auf den Charakter einer wirksamen Zusicherung in Form des Förderangebotes vom 18. Juni 2012 und nach Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialge...

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