Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. mittelbare Unfallfolgen

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente.

Die 1943 geborene Klägerin arbeitete als Verwaltungsangestellte beim Landesamt für Gesundheit und Soziales B. Am 28. September 2000 erlitt sie einen Unfall, als sie auf dem Weg vom Parkplatz zum Dienstgebäude beim Überqueren loser Pflastersteine mit dem linken Fuß umknickte (Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 04. Oktober 2000). Die erstbehandelnde Durchgangsärztin Dipl. med. K stellte eine massive Schwellung am linken lateralen Sprunggelenk fest und diagnostizierte in ihrem Durchgangsarztbericht vom 28. September 2000 eine Bandverletzung linkes Sprunggelenk. Eine Fraktur wurde röntgenologisch ausgeschlossen. Die Behandlung erfolgte durch Anlegen einer elastischen Binde und einer Aircast-Schiene.

Wegen anhaltender Beschwerden veranlasste die Ärztin am 18. Dezember 2000 eine MRT-Untersuchung, die folgenden Befund ergab: eine postakute, wahrscheinlich komplette Ruptur des Ligamentum talofibulare anterius und eine partielle Ruptur des Ligamentum calcaneofibulare mit bereits ausgeprägter, noch nicht stabil imponierender Regenerationsbildung, einen gleichartigen Befund mit partieller Läsion der tiefen Faseranteile des Ligamentum deltoideum, ebenfalls gut vereinbar mit dem Trauma 9/00, mäßiggradige arthrotische Veränderungen talokrural und einen moderaten Gelenkerguss des oberen Sprunggelenks und der hinteren Kammer des unteren Sprunggelenks.

Am 25. Oktober 2000 erlitt die Klägerin einen weiteren Unfall, als sie auf dem Weg zur Physiotherapie erneut mit dem linken Fuß umknickte, auf Laub ausrutschte und auf das Gesäß fiel. Dabei zog sie sich eine Beckenprellung links zu (Durchgangsarztbericht von Dipl. med. K vom 02. November 2000). Als vom Unfall unabhängige krankhafte Veränderungen bezeichnete die Ärztin u.a. eine Dysplasie der linken Hüfte.

In einem Zwischenbericht vom 01. Februar 2001 berichtete Dipl. med. K erstmals, die Klägerin habe starke Schmerzen in der LWS. Infolge der Belastung mit Gehstützen wegen der Beschwerden am linken Sprunggelenk sei es dort zu einer Verschlechterung eines vorbestehenden Leidens (Skoliose, Spondylosis deformans, Osteochondrose) gekommen, weshalb die Klägerin nunmehr ohne Stützen laufe.

Ein Kontroll-MRT vom 09. März 2001 ergab ein ausreichend stabiles Regenerat der rupturierten Ligamenta talofibulare anterius und calcaneofibulare sowie eine Arthrose im Talokruralgelenk, eine ältere subchondrale Kontusion in der Hauptbelastungszone des lateralen Aspekts der Talusrolle und einen Erguss im Sinus Tarsi (Grube zwischen Sprungbeinhals und Fersenbein) und in der Sehnenscheide des Musculus flexor hallucis longus (Großzehenmuskel). Gleichwohl klagte die Klägerin über weitere starke Schmerzen im linken Sprunggelenk, die ihr das Arbeiten unmöglich machten (so Zwischenbericht von Dipl. med. K vom 12. März 2001). Mit Zwischenbericht vom 06. April 2001 stellte Dipl. med. K fest, die Therapiemöglichkeiten seien ausgeschöpft. Die Arbeitsunfähigkeit ende am 30. April 2001, die Belastungserprobung für 4 Stunden beginne ab 02. Mai 2001.

Wegen Lendenwirbelsäulenbeschwerden begab sich die Klägerin am 26. April 2001 in die Behandlung des Orthopäden Dr. L, der in seinem Bericht vom 26. April 2001 eine Blockierung der linken Iliosakralgelenke, Osteoporose, rechts-konvexe Rotationsskoliose, eine Spina bifida L4-L5 und Kissing spines L3-L5 diagnostizierte.

Eine computertomographische Untersuchung der LWS am 23. Mai 2001 ergab u.a. eine rechtskonvexe Skoliose der LWS sowie Hyperlordose (rückwärts gekrümmt), Anomalien der Wirbelkörper L4, L5 und S1 mit unvollständigem Bogenschluss insbesondere bei L4 und L5. Außerdem wurden ausgeprägte arthrotische Veränderungen der kleinen Wirbelgelenke, eine Bandscheibenprotrusion bei L4/5 ohne Impression des Duralsacks sowie eine rechts-paramediane Protrusion bei L5/S1 ohne Einengung des Spinalkanals festgestellt. Mit Zwischenbericht vom 14. Juni 2001 teilte Dipl. med. K, die die im CT festgestellten Gesundheitsstörungen nicht für unfallbedingt hielt, mit, sie habe die Wiedereingliederung auf unbestimmte Zeit abgebrochen, da die Klägerin über starke Schmerzen sowohl am linken Sprunggelenk als auch im Bereich des Beckens geklagte habe, so dass sie ihrer Arbeit nicht mehr habe nachgehen können. Die Klägerin sei weiterhin arbeitsunfähig.

Zur Ermittlung des Sachverhalts zog die Beklagte ein Vorerkrankungsverzeichnis der Klägerin bei der KKH seit Juli 1999 bei und beauftragte dann den Chirurgen Dr. H mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin. In seiner gutachterlichen fachchirurgischen Stellungnahme vom 13. Juli 2001 stellte Dr. H Folgendes fest:

Bei der Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt ein deutlicher Vorschaden in Form einer Fußfehlbildung beidseits sowie...

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