Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. zuständiger Unfallversicherungsträger. Überweisung. Auffangzuständigkeit. Arbeitnehmerüberlassung. monostrukturelles Unternehmen. Wesentliche Änderung der Verhältnisse. Grundsatz der Katasterstetigkeit. Tätigkeit von verliehenen Arbeitnehmern in verschiedenen Gewerbezweigen. Unfall- und Krankheitsverhütung

 

Orientierungssatz

1. Für (nicht "monostrukturelle") Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist die Verwaltungs-BG zuständig.

2. Findet sich für einen Unternehmenszweig in den einschlägigen Rechtsnormen zur unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit keine ausdrückliche Zuweisung, so ist das umstrittene Unternehmen in entsprechender Anwendung der bezeichneten Vorschriften demjenigen UV-Träger zuzuordnen, dem es nach Art und Gegenstand am nächsten steht. Als geeigneter Maßstab hierfür ist anzusehen, bei welchem UV-Träger die für das betreffende Unternehmen zweckmäßigste Unfall- und Krankheitsverhütung gewährleistet wird.

 

Normenkette

SGB VII § 136 Abs. 1-2, § 122 Abs. 2; SGB X § 31; SGG § 78

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 08. März 2001 wird zurückgewiesen. Die im Berufungsverfahren erhobene Klage auf Überweisung des klägerischen Unternehmens an die Bau-BG Hannover wird abgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Überweisung an einen anderen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 136 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Die Klägerin, die mit Wirkung vom 26. Februar 1994 eine Genehmigung zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung besaß und als Heizungs- und Sanitärfirma tätig war, war zunächst Mitglied der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft (BG), der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen. Im Februar 1996 zeigte die Klägerin bei der Norddeutschen Metall-BG die Aufgabe ihrer Tätigkeit als Heizungs- und Sanitärfirma an und beantragte im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung für Heizung-, Sanitär- und Elektroarbeiten die Überweisung an die Beklagte. Nach Abgabe einer Unternehmensbeschreibung überwies die Norddeutsche Metall-BG das Unternehmen an die Beklagte. Nachdem diese von der Klägerin zur Feststellung der zuständigen BG eine Auskunft vom 10. Dezember 1996 eingeholt hatte und die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung des Landesarbeitsamtes Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 1996 vorgelegt worden war, stellte die Beklagte mit unanfechtbarem Bescheid vom 06. August 1997 die Mitgliedschaft der Klägerin mit Wirkung vom 01. Januar 1997 fest.

Mit Schreiben vom 07. März 2000, bei der Beklagten eingegangen am 10. März 2000, beantragte die Klägerin die Zuweisung ihres Unternehmens an die Norddeutsche Metall-BG mit der Begründung, die Beklagte sei, wie sich aus einem Gutachten von Prof. Dr. S vom 24. November 1998 ergebe, für Zeitarbeitsunternehmen nicht zuständig. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2000, unter Hinweis auf das Gegengutachten von Prof. Dr. P und die bisher hierzu ergangene Rechtsprechung ab. Seit 1942 erstrecke sich ihre Zuständigkeit auf solche Unternehmen, für die keine andere BG sachlich zuständig sei. An einer ausdrücklichen Zuordnung der Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung fehle es, da diese Unternehmensart seinerzeit noch nicht existiert habe. Für das Bundesministerium für Arbeit hätte im Zuge der Neuregelung des Unfallversicherungsrechts durch das SGB VII die Möglichkeit bestanden, diese historisch gewachsene Zuständigkeit der gewerblichen BGen neu zu regeln. Davon sei jedoch kein Gebrauch gemacht worden, so dass es bei den bisherigen Zuständigkeiten geblieben sei.

Mit ihrer am 05. Juli 2000 beim Sozialgericht (SG) Neuruppin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren, die Beklagte zur Überweisung ihres Unternehmens an die Norddeutsche Metall-BG zu verurteilen, weiterverfolgt. Sie hat sich auf das von Ihr in Kopie vorgelegte “Rechtsgutachten über die Rechtsmäßigkeit des die Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung betreffenden Gefahrtarifs 1998 - 2000 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft„, erstattet im Auftrag der Interessengemeinschaft Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) von Prof. Dr. H-D S vom 24. November 1998 bezogen. Des Weiteren hat sie ausgeführt, sie verleihe ausschließlich Arbeitnehmer an Handwerksfirmen im Heizungs- und Sanitärbereich. 90 % der Mitarbeiter seien Facharbeiter, 10 % seien Angelernte. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. S habe die Zuordnung einer Unternehmensart in die sachliche Zuständigkeit einer bestimmten BG gem. § 122 Abs. 1 S. 1 SGB VII durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber zu erfolgen, der bei der Vornahme der Zuordnung seinerseits wieder an die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechtes gebunden sei. An einer solchen Zuweisung durch den Gesetz- o...

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