Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Bezug von Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen schließt Leistungen zur Teilhabe nicht aus

 

Orientierungssatz

Der Ausschlussgrund des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB 6 liegt bei Bezug von Leistungen nach § 428 SGB 3 nicht vor, da der Versicherte noch nicht endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.11.2010; Aktenzeichen B 1 KR 9/10 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.917,79 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Im Streit zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation.

Der 1943 geborene Versicherte H... M... - V. - ist sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten Mitglied.

Am 27. November 2006 beantragte V. bei der Klägerin Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Die Frage im Formblatt, ob er Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - beziehe und ob er eine entsprechende Erklärung beim Arbeitsamt unterschrieben habe, verneinte dieser, was unzutreffend war, da er seit 25. Januar 2006 eine solche Leistungen bezog.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 bewilligte die Klägerin, die am gleichen Tag von der Beklagten über den Leistungsbezug fernmündlich unterrichtet wurde, die Maßnahme, die vom 4. Dezember 2006 bis zum 23. Dezember 2006 durchgeführt wurde. Die Klägerin meldete bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB LX - an, den diese ablehnte.

Mit der am 4. Juli 2008 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiter verfolgt.

Sie hat dies damit begründet, beim Bezug von Arbeitslosengeld nach § 428 SGB Drittes Buch - SGB III - handle es sich um eine Leistung, die eine Reha-Gewährung durch die Rentenversicherungsträger ausschlösse.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 2. Juli 2009 die Klage unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009 (L 1 KR 100/08) abgewiesen.

Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.

Gegen das der Klägerin am 9. Juli 2009 zugestellte Urteil hat diese am 23. Juli 2009 Berufung eingelegt.

Sie hat ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und vertieft.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. November 2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.917,79 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Reha-Akte der Klägerin verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Über die zulässige Berufung konnte der Berichterstatter des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem solchen Verfahren erklärt haben (§§ 124 Abs. 2, 155 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte.

Sowohl Erstattungsansprüche nach § 104 und 105 SGB X als auch der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX setzen die Unzuständigkeit des leistenden Rehabilitationsträgers voraus. Wer selbst zuständig ist, kann keine Erstattung verlangen.

Nach § 9 Abs. 1 SGB VI sind die Rentenversicherungsträger - also auch die Klägerin - zur Erbringung von Leistungen zu medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 11 SGB VI haben hier bei V. auch nach Auffassung der Klägerin vorgelegen. Eine Reha-Maßnahme schied hier auch nicht nach § 12 Abs. 1 SGB VI aus. Der Ausschlussgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI hat nicht vorgelegen. Danach werden Leistungen zur Teilhabe nicht für Versicherte erbracht, die “eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird". V. hat weder zum Zeitpunkt der Bewilligung der medizinischen Rehabilitation noch zum Zeitpunkt der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen eine solche Leistung erhalten. Denn V. hat weder eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Drittel der Vollrente beantragt, geschweige denn bezogen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) noch hat der weitere - von der Klägerin angenommene, sich nicht direkt aus § 12 SGB VI ergebende - etwaig denkbare Leistungsausschlussgrund des sicheren Ausscheidens aus dem Erwerbsleben in wenigen Monaten vorgelegen. Alleine aus dem Bezug von Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III folgt dies nicht. Der V. hat bei seiner ordnungsgemäßen Anzeige dieser Leistung betont, noch nicht in den Ruhestand zu gehen. Ein ...

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