Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. keine Erledigung des Statusfeststellungsbescheides durch Änderung in den Beteiligungsverhältnissen. Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse. keine gesetzliche Rechtsgrundlage für Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisses nach Erlass eines Statusfeststellungsbescheides

 

Orientierungssatz

1. Eine Änderung in den Beteiligungsverhältnissen einer GmbH, die den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als solchen unangetastet lässt, führt nicht zur Erledigung eines den Gesellschafter-Geschäftsführer betreffenden Statusfeststellungsbescheids (vgl LSG Essen vom 16.3.2017 - L 8 R 263/16 B ER = juris RdNr 14; vom 20.4.2016 - L 8 R 801/15 = juris RdNr 38). Der Wegfall der Sperrminorität reicht nicht aus.

2. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage im Sinne von § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 10 für die Verpflichtung, Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisses mitzuteilen, die sich nach dem Erlass eines Statusfeststellungsbescheides ergeben haben, gibt es nicht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.03.2022; Aktenzeichen B 12 KR 1/20 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2018 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte den Bescheid vom 2. November 2010 mit Wirkung vor dem 23. März 2017 aufgehoben hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Statusfeststellungsbescheides.

Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 1. März 2007 als GmbH gegründet und am 20. Juni 2007 in das Handelsregister eingetragen. Von dem Gesellschaftskapital in Höhe von 25.000.- € hielt der Beigeladene zu 1) Geschäftsanteile in Höhe von 10.000,- €. Gesellschaftsvertraglich vereinbart für Entscheidungen in der Gesellschaft war eine qualifizierte Mehrheit von 70 Prozent. Durch Geschäftsführervertrag vom 15. Januar 2010 wurde der Beigeladene zu 1) ab dem 1. April 2010 als Geschäftsführer der Klägerin eingestellt. Als Vergütung waren 6.000,- € im Monat vereinbart, der Beigeladene zu 1) hatte Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub und wurde verpflichtet, im Falle der Arbeitsverhinderung unverzüglich Mitteilung bei der Klägerin zu machen.

Durch Bescheid vom 2. November 2010 stellte die Beklagte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens fest, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin seit dem 1. April 2010 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausübe. Merkmale für eine selbständige Tätigkeit seien, dass der Beigeladene zu 1) am Stammkapital der Klägerin mit 40 % beteiligt sei und Beschlüsse der Klägerin mit einer 70 prozentigen Mehrheit gefasst würden, der Beigeladene zu 1) der einzige Geschäftsführer der Firma sei, er vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit sei und die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich allein vertrete sowie dass er nach seinen Angaben in der Ausgestaltung der Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er zu überprüfen sei, sofern in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisses, die bei seinem Erlass vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete. Für diesen Fall wurde gebeten, die eingetretenen Änderungen schriftlich anzuzeigen.

Durch notariell beurkundeten Beschluss vom 8. Dezember 2012 wurde das Gesellschaftskapital der Klägerin auf 49.000,- € heraufgesetzt. Zwei weitere Geschäftsanteile in Höhe von je 12.000,- € wurden von der KJK Management und Beteiligungen GmbH erworben. Die Änderung wurde am 4. Januar 2013 in das Handelsregister eingetragen. Ein Kapitalanteil in Höhe von 12.000,- € ging am 11. Juli 2013 von der K M und B GmbH auf einen anderen Gesellschafter über.

An zwei Tagen in der Zeit vom 4. August 2016 bis zum 8. November 2016 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 durch. Der Beigeladene zu 1) erklärte gegenüber der Beklagten, dass er der Klägerin ein Darlehen über 220.993,49 € gewährt habe. Seine monatliche Vergütung betrage jetzt 7.000,- €. Mit Schreiben vom 8. November 2016 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass über das Ergebnis des Statusfeststellungsverfahrens für den Beigeladenen zu 1) noch gesondert Nachricht ergehen werde.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 hörte die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) dazu an, dass sich die Verhältnisse seit Erlass des Bescheides vom 2 November 2010 wesentlich verändert hätten. Trotz Hinweis in dem Bescheid sei d...

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