Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS. Begrenzung der Entgelte nach § 7 AAÜG. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Differenzierung der zugrunde zu legenden Entgelte nach § 7 AAÜG idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG - juris: AAÜGÄndG 2) vom 27.7.2001 (BGBl I 2001, 1939) ist mit Art 3 GG vereinbar.

2. Zur Privilegierung der Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS).

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 07.11.2016; Aktenzeichen 1 BvR 1089/12, 1 BvR 1090/12, 1 BvR 363/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 2368/14, 1 BvR 455/16)

BSG (Urteil vom 14.12.2011; Aktenzeichen B 5 R 2/11 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die 1927 geborene Klägerin gehörte vom 1. Februar 1965 bis zum 28. Februar 1987 dem Sonderversorgungssystem Nr. 4 nach der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - an (Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1953). Danach bezog sie eine Rente aus diesem Sonderversorgungssystem.

Mit Überführungsbescheid vom 8. Juni 1993 stellte das Bundesverwaltungsamt als Sonderversorgungsträger die Zeit vom 1. Februar 1965 bis zum 28. Februar 1987 als solche der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 4 fest und begrenzte die Entgelte nach der damaligen Fassung des § 7 AAÜG auf 70 v. H. des Durchschnittsentgelts der Versicherten des Beitrittsgebiets. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies es mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1993 zurück.

Hiergegen hat sich die am 23. August 1993 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, mit der eine Berücksichtigung der Entgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze begehrt wurde. Die entgegenstehende Regelung des damaligen § 7 AAÜG widerspräche dem Einigungsvertrag und dem Grundgesetz.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. April 1994 unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in der damals geltenden Fassung unter Bezugnahme auf die Begrenzung der Anlage 6 zum AAÜG abgewiesen: Diese Vorschriften begegneten keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. Juni 1994 zugestellte Urteil hat sich die Berufung vom 1. Juli 1994 gerichtet. Die Vermutung des Gesetzgebers in Bezug auf eine Besserstellung der Angehörigen des Sonderversorgungssystems Nr. 4 gegenüber anderen Arbeitnehmern der DDR träfe nicht zu, so dass die entsprechende Regelung, die davon entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehe, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei.

Auf einen entsprechenden Antrag der Beteiligten hin hat der Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 1994 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97) hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 1. Oktober 1999 den Ausgangsbescheid dahingehend abgeändert, dass die Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/ANS) nunmehr bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet berücksichtigt wird.

Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und beantragt, das Verfahren weiter ruhen zu lassen, bis feststehe, ob der Gesetzgeber nach der ihm vom BVerfG aufgetragenen Änderung des AAÜG von der Möglichkeit einer günstigeren Regelung des § 7 AAÜG Gebrauch mache.

Nachdem sich die Beklagte dem angeschlossen hat, hat der Senat mit Beschluss vom 24. Januar 2000 das weitere Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Am 31. Oktober 2001 hat die Klägerin das Verfahren mit dem Begehren wieder aufgenommen, nunmehr 80 v. H. des tatsächlich erzielten Jahresbruttoeinkommens, bis höchstens 150 v. H. des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen und eine Rente zu zahlen, die einer Rentenleistung aus bis zu 128 v. H. des im gleichen Zeitraum im Beitrittsgebiet erzielten Durchschnittseinkommens entspreche.

Die Klägerin sei im Bereich des Ministeriums für Staatssicherheit - MfS - als Chemieingenieurin im operativ-technischen Sektor tätig gewesen und dabei zur leitenden Spezialistin aufgestiegen. Bei Aufnahme ihrer Tätigkeit habe ihr Einkommen 156 v. H. des Durchschnittseinkommens erreicht und sich dann bis auf 215 v. H. erhöht. Dies entspräche einer Lebensarbeitsleistung, die auch ohne Tätigkeit im Bereich des MfS erzielt worden wäre. Zum Beweis dessen wurde auf ein Gutachten des Prof. Dr. M K und des Dr. E N Bezug genommen, aus dem sich ergäbe, dass das Einkommensniveau im MfS lediglich durchschnittlich um 24 v. H. über dem durchschnittlichen Einkommensniveau in der gesamten Vo...

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