Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Wohnungsbeschaffungskosten. Mietkaution. Berücksichtigung von Genossenschaftsanteilen nur bei Mitgliedschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Nur das jeweilige Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft kann die Kosten für den Erwerb der Genossenschaftsanteile als seine Kosten iS von § 22 Abs 3 SGB 2 geltend machen, nicht aber ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft oder ein Dritter.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem beklagten JobCenter die Zahlung von insgesamt 1.650,- EUR für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen bzw. die Aufnahmegebühr für die Wohnungsbaugenossenschaft “N B„ e. G.

Er lebt mit seinem 1999 geborenen Sohn, C, und dessen Mutter Y seit dem 1. März 2007 in einer etwa 86 qm großen Wohnung, deren Miete insgesamt 650,- EUR (484,- EUR Grundmiete, Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser 44,- EUR, Vorauszahlung für übrige Betriebskosten 120,- EUR und 2,- EUR für die Wartungskosten der Gemeinschaftsantenne) beträgt. Den Dauernutzungsvertrag mit der Wohnungsbaugenossenschaft “N B„ e. G. schloss Y als Mitglied Nr. 11 ab, der Kläger unterzeichnete den Vertrag als “Selbstschuldnerischer Bürge„.

Vor dem 1. März 2007 hatte der Kläger mit Y und seinem Sohn im Zuständigkeitsgebiet der Beigeladenen gewohnt und von dieser Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen. In dem Verwaltungsvorgang findet sich ein mit “Eingliederungsvereinbarung„ überschriebenes Papier, welches auf den 23. Februar 2007 datiert ist. Hierin heißt es unter anderem:

“Herr Z sowie die in der Bedarfsgemeinschaft lebende Frau Y sowie deren Sohn werden zum 01.03.2007 nach Berlin umziehen. Der Umzug wird bedingt durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Fa. H GmbH ab dem 12.03.2007 notwendig.

Ausgehend von der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Fa. H GmbH in Berlin können als Mobilitätshilfen ausgehend von der Antragstellung von Herrn Z folgende Leistungen seitens der ARGE B gewährt werden:

4. Umzugskostenbeihilfe

Ausgehend vom günstigsten Angebot der Umzugsfirma H in Höhe von 7.860,07 EUR abzüglich der nicht als notwendig anerkannten Kosten von ca. 1800,- € wurde als notwendige Umzugskosten bei Beauftragung einer Spedition der Betrag von 6.053,65 € anerkannt. Da die Genossenschaftsanteile von 1.960,- € einschließlich der Bearbeitungsgebühr von 100,- € wohl nicht durch das zuständige Job-Center Berlin übernommen werden, wurde in Übereinstimmung mit Herrn Z vereinbart, das der Umzug in Eigenregie und damit deutlich kostengünstiger durchgeführt wird. Der Betrag von 6.053,65 € wird gezahlt. Er beinhaltet jedoch nicht nur die reinen Umzugskosten in Eigenregie, sondern auch die Übernahme der Genossenschaftsanteile.

…„

Am 20. Februar 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme der Genossenschaftsanteile in Höhe von 1.650,- EUR wegen eines arbeitsbedingten Umzugs nach Berlin.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2007 teilte Y dem Beklagten die Kontonummer des Kautionskontos mit und bat um die Überweisung des Betrages unter Angabe des Verwendungszwecks “Anteile / 11 - S„. Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 bat der Beklagte Y nachzuweisen, wie sie das Geld für die Genossenschaftsanteile aufgebracht habe. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 antwortete diese, dass sie nicht über Schonvermögen verfüge. Geld anzusparen sei ihr ebenfalls nicht möglich gewesen, da sie in den vergangenen beiden Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten habe, welche zudem von der Beigeladenen immer wieder gekürzt worden seien. Die Beigeladene habe sie gezwungen gemeinsam mit dem Kläger nach Berlin umzuziehen, schon allein deshalb habe sie einen Anspruch auf Übernahme ihrer Aufwendungen für die Genossenschaftsanteile. Das Geld für die Genossenschaftsanteile habe sie sich von Bekannten und Freunden geliehen. Dieses sei nunmehr spätestens am 15. August 2007 zur Rückzahlung fällig.

Mit Schreiben vom 5. August 2007 wandte sich der Kläger an den Beklagten, da er in einer anderen Angelegenheit zur Vorlage verschiedener Unterlagen aufgefordert worden war. Er sehe zur Übersendung dieser Unterlagen keine Veranlassung, da er mit Y nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Sie lebten zwar in einer gemeinsamen Wohnung, der Mietvertrag laufe jedoch allein auf Y. Er selbst habe nur ein “Untermietsverhältnis„ und müsse gegebenenfalls auf Verlangen von Y aus der Wohnung ausziehen.

Mit Bescheid vom 9. August 2007, welcher allein an den Kläger gerichtet war, lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Genossenschaftsanteile ab. Der Kläger sei mit Zustimmung der ARGE B nach Berlin gezogen. Er habe sich jedoch nicht zuvor vom Be...

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