Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung. Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Jahresendprämie. SED-Parteibuch. Glaubhaftmachung

 

Orientierungssatz

1. Die in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlten JEP stellen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte.

2. Die Glaubhaftmachung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es reicht die “gute Möglichkeit„ aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. Februar 2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ¼ der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für die Jahre 1983 bis 1987 in Form jährlicher Jahresendprämien (JEP) festzustellen.

Der 1935 geborene Kläger erwarb am 31. Juli 1964 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er arbeitete ab dem 01. September 1964 bis zum 06. April 1965 als Bauingenieur beim VE Bau- und Montagekombinat Ost und ab dem 12. April 1965 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Holzindustrie Hennigsdorf (später firmierend unter VEB Holzbaukombinat “Mitte„ Hennigsdorf bzw. VEB Vereinigte Bauelementewerke Hennigsdorf) als Produktionsleiter, Produktionsbereichsleiter, Direktor für Produktion, Bereichsleiter, Bereichsleiter und Stellvertretender Produktionsdirektor sowie als Leiter des Büros des Betriebsdirektors.

Der Kläger bezieht aufgrund des Rentenbescheides vom 16. Februar 1998 seit dem 01. März 1998 Altersrente.

Mit Feststellungsbescheid vom 21. März 2001 stellte die Beklagte auf der Grundlage einer Entgeltbescheinigung der E K GmbH Deutschland vom 28. Januar 2000 die im Zeitraum vom 01. September 1964 bis zum 30. Juni 1990 erzielten Entgelte des Klägers als im Rahmen der AVItech erzielte Entgelte fest.

Am 31. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Überprüfung des Feststellungsbescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nunmehr auch JEP zu berücksichtigen seien. Mit Bescheid vom 09. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. März 2009 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.

Mit seiner am 25. März 2009 bei dem Sozialgericht Neuruppin (SG) eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren fortgeführt. In seinem ehemaligen Beschäftigungsbetrieb existierten keine Belege mehr über die Zahlung von JEP, so dass ihm ein Nachweis nicht möglich sei. Die Höhe der JEP habe in der Regel ein Monatsgehalt betragen. Ausgehend von den von ihm gezahlten Parteibeiträgen habe er selbst für den Zeitraum von 1970 bis 1989 die ihm gezahlten JEP errechnet. Er hat dazu auf eine von ihm erstellte Tabelle verwiesen und sein SED-Parteibuch eingereicht. Da bis zum Jahr 1982 die Beitragsbemessungsgrenze voll ausgeschöpft worden sei, seien für die Anrechnung nur die Jahre 1983 bis 1989 relevant. Diese JEP hätten einen Durchschnitt von ((1.400 + 1.600 + 1.500 + 1.500 + 1.600 + 1.420 + 1.530) : 7 =) 1.510 Mark. Die JEP als Bestandteil des Arbeitsentgelts des Vorjahres sei zeitversetzt, nach Vorlage und Bestätigung des Betriebsergebnisses zu Anfang des Folgejahres ausgezahlt worden. Alle anderen Prämienzahlungen (wie z. B: Aktivist/Tag der Republik etc.) seien betriebsintern am Tag der Würdigung mit der finanziellen Anerkennung zeitgleich im laufenden Jahr abgewickelt worden. Somit beinhalteten seine Berechnungen alleine die JEP, welche daher als glaubhaft gemacht angesehen werden könnten.

Die Beklagte hat mit Feststellungsbescheid vom 22. August 2011 JEP für die Jahre 1988 und 1989, in denen das Mitgliedsbuch gesondert Beiträge auf die JEP des jeweiligen Vorjahres ausweist, als gemäß § 6 Abs. 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) glaubhaft gemacht zu 5/6 i. H. v. 1.183,33 Mark bzw. 1.291,67 Mark anerkannt. Für die übrigen Jahre seien durch das vorgelegte Mitgliedsbuch der Bezug und die Höhe der Einma...

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