Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung einer Jahresendprämie bei Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der DDR als beitragspflichtiges Entgelt

 

Orientierungssatz

1. Den Pflichtbeitragszeiten i. S. des § 5 AAÜG sind als Verdienst nach § 256 a SGB 6 u. a. das erzielte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Voraussetzung ist, dass das Entgelt dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem aufgrund seiner Beschäftigung tatsächlich gezahlt worden ist. Dazu zählt u. a. die dem Beschäftigten ausgezahlte Jahresentgeltprämie (JEP).

2. Für den Zufluss der JEP trägt der Empfänger die objektive Beweislast. Liegen Nachweise nicht vor, so hat der Versicherte glaubhaft zu machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen in jedem einzelnen geltend gemachten Jahr erfüllt waren und dass zusätzlich ihm ein bestimmter berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen ist.

3. Die Glaubhaftmachung richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 2 SGB 10. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen. § 6 Abs. 6 AAÜG gewährt als Mittel der Beweiserleichterung nur die Glaubhaftmachung. Die Schätzbefugnis des § 287 ZPO ist ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für die Jahre 1978 bis 1988 in Form jährlicher Jahresendprämien (JEP) festzustellen.

Der 1942 geborene Kläger erwarb am 22. Juli 1966 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er arbeitete laut Eintragungen in den Sozialversicherungsausweisen (SVA) ab dem 17. August 1966 bis zum 15. April 1967 als Technologe beim VEB Schwermaschinenbau Lauchhammerwerk, vom 17. April 1967 bis zum 15. Mai 1969 beim VEB Rohrleitungsbau sowie vom 16. Mai 1969 bis zum 16. April 1972 bei Kollmann K.-G. Bauunternehmung jeweils als Schweißfachingenieur und vom 17. April 1972 bis zum 31. Dezember 1991 beim VEB Tief- und Wasserbau bzw. - ab 01. Januar 1984 - VEB Kombinat Tiefbau Berlin - Betriebsteil Tief- und Wasserbau - bzw. dessen Rechtsnachfolger Grundbau- und Wasserbau GmbH GRUWA ebenfalls als Schweiß(fach)Ingenieur. Ab dem 01. Januar 1977 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).

Der Kläger bezieht aufgrund des Rentenbescheides vom 09. September 2003 seit dem 01. August 2003 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige.

Mit Feststellungsbescheid vom 22. Februar 2001 stellte die Beklagte die in den Zeiträumen vom 17. August 1966 bis zum 15. April 1967, vom 17. April 1967 bis zum 15. Mai 1969 sowie vom 17. April 1972 bis zum 30. Juni 1990 erzielten Entgelte des Klägers als im Rahmen der AVItech erzielte Entgelte fest.

Mit einem am 09. Oktober 2007 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben bat der Kläger um rückwirkende Nachzahlung seiner Rente resultierend aus den JEP und teilte im Folgenden auf Nachfrage mit, er sei um Nachweise bemüht. Die Beklagte richtete im Rahmen ihrer Ermittlungen Anfragen an die Wehrbereichsverwaltung Ost, die Rhenus Office Systems GmbH (betreffend die Zeiten 17. August 1966 bis 15. Mai 1969) und Herrn Rechtsanwalt Dr. S als Insolvenzverwalter des Nachfolgebetriebs B Tief-und Verkehrsbau GmbH. Die Anfragen blieben ergebnislos. Rechtsanwalt S teilte mit, in den archivierten Firmenunterlagen seien keine Nachweise zu Prämienzahlungen zu ermitteln.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 16. April 2009 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2009 zurück. Die erforderlichen Nachweise zur tatsächlichen Zahlung der JEP seien nicht erbracht. Weder der Kläger noch der Arbeitgeber verfügten über entsprechende Unterlagen.

Am 21. Oktober 2009 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Er hat Erklärungen ehemaligen des Justitiars des VEB Tief- und Wasserbau bzw. angehörigen der Betriebsleitung des VEB Kombinat Tiefbau Berlin - Betriebsteil Tief- und Wasserbau - A Z sowie des ehemaligen technischen Direktors des VEB Tief-und Wasserbau R W vorgelegt. Nachdem er bezüglich der Höhe der gezahlten JEP zunächst einen Jahresdurchschnitt von 74,925 % des monatlichen Bruttoeinkommens angegeben hatte, hat er im Folgenden JEP-Beträge auf Basis der Eintragungen im Parteidokument des Zeugen R S errechnet und geltend gemacht und Kopien der Beitragsnachweise dieses Zeugen zur SED vorgelegt. Mitglieder der SED hätten 3 % der JEP als Beitrag zahlen müssen. Die Faktoren seien für jeden Mitarbeiter des Betriebs gleich gewesen, nur besondere Umstände hätten zu einer Kürzung oder Nichtgewährung der JEP geführt. Die Höhe der JEP sei nach der Quote des Gehalts ermittelt worden, wobei...

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