Orientierungssatz

1. Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Berlin-Potsdam vom 4.9.2013 - L 36 AS 1414/12 NK, das vollständig dokumentiert ist.

2. Die Entscheidung ist gemäß § 55a Abs 5 S 2 SGG allgemein verbindlich (siehe: GVBl BE 2014, 331).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.06.2014; Aktenzeichen B 14 AS 53/13 R)

 

Tenor

Die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung - WAV) vom 03. April 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Seite 99) ist unwirksam; diese Feststellung wird in diesem Verfahren für den Zeitraum vom 01. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2013 getroffen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu  tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Antragsteller begehren die Feststellung der Unwirksamkeit der vom Senat von Berlin in seiner Sitzung vom 03. April 2012 unter Berufung auf § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB II) erlassenen Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung - WAV), die am 13. April 2012 verkündet worden (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl) S 99) und am 01. Mai 2012 in Kraft getreten ist (§ 8 WAV).

Die 1975 geborene Antragstellerin ist rumänische Staatsangehörige. Am 30. Juni 2011 heiratete sie den 1977 geborenen Antragsteller, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Am 18. Juli 2011 wurde ihr eine bis zum 17. Juli 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs nach § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt, 2012 kam die gemeinsame Tochter zur Welt.

Die erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Antragsteller, die seit dem 02. Mai 2011 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, bewohnen seit dem 16. Mai 2011 (und nach Geburt der gemeinsamen Tochter zusammen mit ihr) eine ca 68,26 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung unter der im Rubrum angegebenen Adresse (Mietvertrag v 02. Mai 2011), die vom Antragsteller angemietet worden ist und die über eine mit Erdgas betriebene Etagenheizung verfügt. Die Warmwasserbereitung erfolgt über einen Gas-Durchlauferhitzer. Für diese Wohnung hatte der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2012 eine Bruttokaltmiete von monatlich 546,08 EUR (Nettokaltmiete 443,69 EUR und kalte Betriebskostenvorauszahlung 102,39 EUR) zu zahlen. Die an die GASAG von dem Antragsteller zu entrichtenden Abschläge für die Erdgaslieferungen betrugen zunächst monatlich 69,00 EUR und ab August 2012 monatlich 79,00 EUR.

Mit Schreiben vom 19. August 2011 hatte der für die Antragsteller örtlich zuständige Grundsicherungsträger diese aufgefordert, ihre Unterkunftskosten bis zum 29. Februar 2012 auf das aus seiner Sicht angemessene Maß von monatlich 444,00 EUR zu senken, da dies der Richtwert für eine angemessene Bruttowarmmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt (Nettokaltmiete und monatliche Zahlungen für Betriebs- und Heizkosten) nach den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen) der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 10. Februar 2009 (ABl S 502) sei. Nach Ablauf der den Antragstellern gesetzten Frist hat der zuständige Grundsicherungsträger bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II der Antragsteller als angemessenen (zunächst) nur noch einen Bedarf für Unterkunft und Heizung von insgesamt monatlich 444,00 EUR (Änderungsbescheid vom 26. November 2011) und einen entsprechenden anteiligen (ausgehend von zwei Personen) Bedarf von jeweils 222,00 EUR, schließlich aber - mit Rücksicht auf die bevorstehende Geburt der Tochter der Antragsteller - rückwirkend ab dem 01. März 2012 einen entsprechenden (Gesamt-)Bedarf von monatlich 542,00 EUR und einen entsprechenden anteiligen (ausgehend von 2 Personen) Bedarf von jeweils monatlich 271,00 EUR (Änderungsbescheid vom 16. Februar 2012 (Regelungszeitraum ua 01. März 2012 bis zum 30. April 2012)) zugrunde gelegt, der dem Richtwert für eine angemessene Bruttowarmmiete für einen Drei-Personen-Haushalt nach den AV-Wohnen entspricht.

Für die Zeit ab dem 01. Mai 2012 berücksichtigte der zuständige Grundsicherungsträger bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II der Antragsteller auch weiterhin zunächst einen (Gesamt-)Bedarf für Unterkunft und Heizung von monatlich 542,00 EUR (Bewilligungsbescheid vom 05. April 2012 (Leistungszeitraum vom 01. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2012)). Gegen den Bescheid vom 05. April 2012 erhoben die Antragsteller am 10. Mai 2012 Widerspruch, wobei sie ihr Erhöhungsbegehren darauf stützten, dass zum einen die Regelbedarfsbemessung verfassungswidrig zu niedrig erfolgt sei, zum anderen ihre tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht in die Bemessung ihrer Ansprüche eingeflossen seien. Mit noch nicht bestandskräftig gewordenem Sanktion...

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