Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende. Bezug von Schüler-BAföG bei eigenem Haushalt. kein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für eine Klassenfahrt. kein Sozialhilfeanspruch. verfassungskonforme Auslegung

 

Orientierungssatz

1. Ein Bezieher von Leistungen nach dem BAföG (hier: Schüler-BAföG), der einen eigenen Hausstand hat, ist von zusätzlichen Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB 2 ausgeschlossen. Das gilt auch für den Zuschuss zu einer Klassenfahrt.

2. Insoweit ist auch keine besondere Lebenslage gemäß § 73 SGB 12 gegeben.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. März 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der alleinlebende, im März 1994 geborene Kläger ist Schüler der 11. Klasse eines Gymnasiums in P. Er begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Potsdam. Am 01. November 2012 stellte er einen Antrag auf Kostenübernahme für die Teilnahme an einer Kursfahrt nach Rom im September 2013.

Er bezieht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG) i.H.v. 465,00 €, Kindergeld i.H.v. 184,00 € sowie einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 208,70 € monatlich, mithin einen Betrag i.H.v. 857,70 € monatlich, von dem er Kosten der Unterkunft i.H.v. 360,70 € begleichen muss.

Den Antrag des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 ab.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat sich der Kläger mit einer Klage an das Sozialgericht Potsdam gewandt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Das Sozialgericht Potsdam hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25. März 2013 abgelehnt.

Gegen den ihm am 28. März 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhobene Beschwerde vom 22. April 2013, die der Kläger nicht näher begründet hat.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. März 2013 aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Sie ist insbesondere unabhängig vom Erreichen eines bestimmten Beschwerdewerts in der Sache (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) statthaft und nicht nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen.

In der Sache hat die Beschwerde indessen keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Für das Klageverfahren besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger ist als Schüler, der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezieht, von dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen und hat daher schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen für die Studienfahrt hat.

Gemäß § 28 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt. Hierzu gehören gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auch die Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten. Ausgeschlossen von diesen und anderen Leistungen nach dem SGB II sind gemäß § 7 Abs. 5 SGB II Auszubildende, die für ihre Ausbildung Leistungen nach dem BAföG oder nach dem SGB III bereits dem Grunde nach beanspruchen können (oder wie der Kläger erhalten). Diese haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil sich ihre Bedarfslage insoweit nach den die Ausbildungsförderung regelnden Vorschriften richtet. Dieser Leistungsausschluss konkretisiert den Nachrang der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber vorgelagerten Sozialleistungssystemen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 3 Abs. 3 SGB II) und geht von der Annahme aus, dass bereits die Ausbildungsförderung auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst. Es soll vor allem ausgeschlossen werden, dass die nachrangige Grundsicherung eine verste...

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