Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertfestsetzung. Klage gegen die Veröffentlichung eines Pflege-Transparenzberichts

 

Orientierungssatz

Zur Höhe des Streitwerts einer Klage gegen die Veröffentlichung eines Pflege-Transparenzberichts nach § 115 Abs 1a SGB 11.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 7. September 2012 wird zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des Streitwertes für das erledigte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam zum Aktenzeichen S 11 P 79/10.

In dem dortigen Verfahren wandte sich die Klägerin nach Durchführung einer Qualitätskontrolle in ihrer Pflegeeinrichtung vom 18. August 2010 gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes nach § 115 Absatz 1 a des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) durch die Beklagte und begehrte die Feststellung, dass sie zu einem Aushang des Ergebnisses der Qualitätskontrolle in ihrer Pflegeeinrichtung nicht verpflichtet sei. Hilfsweise machte sie die Abänderung bzw. Korrektur einzelner Transparenzkriterien geltend. Nachdem die Beklagte aufgrund einer am 7. Februar 2011 erneut durchgeführten Qualitätskontrolle einen darauf beruhenden Transparenzbericht veröffentlicht hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 27. August 2012 hat das Sozialgericht der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit weiterem Beschluss vom 7. September 2012 hat das Sozialgericht den Wert des Streitgegenstandes auf 5.000,- € festgesetzt.

Gegen den ihr am 18. September 2012 zugestellten Streitwertbeschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 21. September 2012 Beschwerde eingelegt, mit der die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von 55.000,- € begehrt wird. Mit der Klage seien 11 Transparenzkriterien angefochten worden, so dass der Streitwertfestsetzung der 11-fache Auffangstreitwert (11 x 5.000,- €) zu Grunde zu legen sei.

II.

Mangels originärer Einzelrichterzuständigkeit im Bereich des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist über die Streitwertbeschwerde durch den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden (vgl. hierzu Landessozialgericht -LSG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2010, L 22 R 963/09 B, sowie Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009, L 11 B 7/09 KA, bei Juris).

Es kann dahinstehen, ob die nach §§ 172, 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) erhobene Beschwerde zulässig ist.

Sofern die Beschwerde im Namen der Klägerin erhoben worden sein sollte, ist von deren Unzulässigkeit deshalb auszugehen, weil der Klägerin für die begehrte Erhöhung des Streitswertes - mit der Folge, dass sie auch höhere Kosten zu tragen hätte - ein Rechtschutzbedürfnis ersichtlich nicht zur Seite steht. Sofern die Beschwerde durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 11 P 79/10 im eigenen Namen erhoben worden sein sollte, wäre diese zulässig. Der Prozessbevollmächtigte ist aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beschwerdebefugt. Danach kann ein Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwertes wären die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschwert, so dass ein eigenes Interesse an der Festsetzung des geltend gemachten höheren Streitwertes bestehen würde.

Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angegriffenen Streitwertbeschluss nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 GKG einen Streitwert von 5.000,- Euro festgesetzt. Auf den Auffangstreitwert des § 52 Absatz 2 GKG war zurückzugreifen, weil für eine Streitwertbestimmung nach § 52 Absatz 1 GKG vorliegend kein Raum war.

Nach § 52 Absatz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Demgegenüber ist nach § 52 Absatz 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Aus dem Zusammenspiel beider Regelungen ergibt sich, dass nur eine zuverlässige Schätzung der Höhe eines erwarteten oder zu erwartenden Gewinns oder drohenden Verlustes die Möglichkeit eröffnen kann, die Bedeutung der Sache für einen Kläger nach Ermessen zu bestimmen. Andernfalls liegen gerade keine genügenden Anhaltspunkte für eine derartige Bestimmung vor (vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 16. Januar 2012 - B 11 SF 1/10 R, Rn. 2 bei Juris; für eine freie Schätzung hingegen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2012 - L 10 P 5/12 B ER, Rn. 28 bei Juris).

Gegenstand des erstins...

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