Verfahrensgang

SG Berlin (Beschluss vom 04.06.2003; Aktenzeichen S 52 AL 1897/02 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2003 getroffene Kostengrundentscheidung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da die angefochtene Kostengrundentscheidung eine Entscheidung des Sozialgerichts (SG) bzw. eine Entscheidung des Vorsitzenden des SG ist.

Die Statthaftigkeit der Beschwerde ist nicht durch Vorschriften des SGG ausgeschlossen (§ 172 Abs. 1 letzter Halbs. SGG). Ein solcher Ausschluss wird vor allem nicht durch die insoweit allein in Betracht zu ziehende Regelung des § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Halbs. SGG bewirkt, wonach eine Kostenentscheidung nicht anfechtbar ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist.

§ 197a Abs. 1 SGG findet nach seinem zeitlichen Geltungsbereich Anwendung. Die Bestimmung wurde durch das 6. SGG-Änderungsgesetz (6. SGG-ÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144) mit Wirkung ab dem 2. Januar 2002 (Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des 6. SGG-ÄndG) eingeführt und gilt für Verfahren, die – wie der vorliegende Fall – ab dem 2. Januar 2002 rechtshängig geworden sind (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGG-ÄndG; vgl. Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteil vom 30. Januar 2002, B 6 KA 73/00 R = SozR 3-2500 § 135 Nr. 21). Sie ist im Anordnungsverfahren entsprechend anzuwenden, da Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz kostenrechtlich selbständige, vom Hauptsacheverfahren unabhängige Verfahren sind (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 193 RdNr. 2). Dies wird für gerichtskostenpflichtige Verfahren nunmehr auch durch die Regelung in Nr. 4210 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) unterstrichen (vgl. auch § 13 Abs. 6 GKG). Auch gehörte der Rechtsstreit zu den gemäß der Begriffsbestimmung in § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. SGG gerichtskostenpflichtigen Verfahren, da die Antragstellerin die Gewährung eines Eingliederungszuschusses im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erstreiten wollte. Dies wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen und bedarf deshalb hier keiner Vertiefung (ausführlich Senatsbeschluss vom 28. April 2004, L 6 AL 10/03; ebenso Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 183 Rdnr. 3; Knittel in: Hennig u.a., SGG, § 197a Rdnr. 3; Thüringer Landessozialgericht, HVBG-INFO 2003, 1602 ff.).

§ 197a Abs. 1 Satz 1 3. Halbs. SGG, wonach die §§ 154 bis 162 VwGO entsprechend Anwendung finden, bedarf aber einer einschränkenden Auslegung dergestalt, dass lediglich auf die die Kostengrundentscheidung (inhaltlich die Kostentragung in der Sache) regelnden Vorschriften der VwGO verwiesen wird, nicht aber auf den die isolierte Anfechtung von Kostengrundentscheidungen ausschließenden § 158 Abs. 2 VwGO. Dies lässt sich zwar dem insoweit offenen Wortlaut (“entsprechende Anwendung”) nicht ohne Weiteres entnehmen. Deshalb könnte durchaus erwogen werden, dass es sich um eine vollständige, nur durch die Ausnahmen in § 197a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGG eingeschränkte Verweisung handelt. Ausgehend von Sinn und Zweck der Vorschrift verdient eine einschränkende Auslegung – in dem Sinne, dass § 158 Abs. 2 VwGO von der Verweisung in § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Halbs. SGG ausgenommen ist – den Vorzug (ebenso Knittel in: Hennig u.a., SGG, § 197a RdNr. 17 f. m.w.Argumenten und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2003, L 5 B 25/03 KR, Breithaupt 2003, 877). Der Gesetzgeber hielt eine Verweisung auf die Kostenvorschriften der VwGO deshalb für angebracht, weil sie sich hierzu wegen der dort enthaltenen Bestimmungen über die Kosten des Vorverfahrens und über die Kostentragungspflicht der Beigeladenen in besonderer Weise eignen (BT-Drucks. 14/5943 S. 29). Demgegenüber enthalten die Gesetzesmaterialien zu § 197a SGG keinen Hinweis darauf, dass es in der Regelungsabsicht des Gesetzgebers gelegen hätte, durch die Änderung des Kostenrechts für bestimmte sozialgerichtliche, nunmehr gerichtskostenpflichtigen Verfahren zugleich die Beschwerdemöglichkeit gegen isolierte Kostengrundentscheidungen des SG auszuschließen, während den Beteiligten gerichtskostenfreier Verfahren weiterhin ein solcher Weg offen steht. Zwar mögen prozessökonomische Gründe und solche, die auf eine Entlastung der Gerichte abzielen, für einen generellen Ausschluss der Anfechtungsmöglichkeit einer Kostenentscheidung des SG sprechen. Es ist jedoch nicht nur kein Grund ersichtlich, die Anfechtbarkeit von der Frage der Gerichtskostenfreiheit abhängig zu machen, sondern ein solches Abgrenzungskriterium wäre darüber hinaus auch verfehlt. Denn es würde zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn gerade den Beteiligten in gerichtskostenpflichtigen Verfahren, die in aller Regel höhere Kostenansprüche nach sich ziehen als dies in gerichtskostenfreien Verfahren der Fall ist, eine Beschwerde an da...

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