Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit. Verwaltungsfehler. Überzahlung bei Währungsumstellung. grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit. keine Einschränkung der Einsichts- und Urteilfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nimmt der Arbeitslose den Inhalt eines Bewilligungsbescheides ohne jede Plausibilitätsprüfung nur zur Kenntnis, begründet allein dieses Verhalten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Leistungsbetrag bei der Umstellung von DM in € mehr als verdoppelt hat.

3.Einschränkungen der persönlichen Einsichts-, Urteils- und Kritikfähigkeit können bspw durch wahnhafte Störungen, schizophrene Erkrankungen oder andere psychotische Syndrome bedingt sein.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.08.2009; Aktenzeichen B 11 AL 116/09 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Zurücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 5. Dezember 2002 erbrachten Leistungen in Höhe von 3.034,05 €.

Die 1973 geborene Klägerin ist ledig und kinderlos. Sie erlernte vom 12. August 1991 bis zum 15. Juni 1994 den Beruf der Arzthelferin. Nach Abschluss ihrer Ausbildung meldete sie sich am 9. Juni 1994 bei der Beklagten arbeitslos und bezog ab dem 16. Juni 1994 Arbeitslosengeld (Alg) unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 250,- DM, der Leistungsgruppe A, der Leistungstabelle für das Jahr 1994 im Umfang des allgemeinen Leistungssatzes i.H. v zunächst 120,60 DM wöchentlich. Ab dem 4. August 1994 belief sich der wöchentliche Leistungssatz bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 260,- DM auf 125,40 DM. Unterbrochen durch Erwerbstätigkeiten als Arzthelferin vom 15. August 1994 bis zum 22. Dezember 1994 und vom 9. Januar 1995 bis zum 28. Februar 1995 bezog die Klägerin bis zum 6. September 1995 von der Beklagten Alg. Der Leistungsgewährung i.H. v zuletzt 130,20 DM wöchentlich lag ein wöchentliches Bemessungsentgelt von zuletzt 270,- DM zu Grunde.

Vom 7. September 1995 bis zum 6. März 1997 war die Klägerin erneut, als Verkäuferin, versicherungspflichtig beschäftigt. Sie bezog aus ihrer Tätigkeit für die Z. Textilhandel GmbH in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 6. März 1996 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H. v. 13.142,92 DM. Nach einer Arbeitslosmeldung am 11. März 1997 bezog sie ab dem 14. März 1997 von der Beklagten Alg, welches ihr unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 520,- DM, der Leistungsgruppe A im Umfang des allgemeinen Leistungssatzes i.H. v. 219,- DM wöchentlich gewährt wurde. Vom 1. Juli 1997 bis zum 30. September 1997 war sie neuerlich als Arzthelferin beschäftigt. Sie erzielte hieraus ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt i.H. v. 2.336,- DM. Ab 1. Oktober 1997 bezog die Klägerin wiederum Alg i.H. v. 219,- DM wöchentlich. Vom 1. Januar 1998 bis zum 6. März 1998 belief sich der wöchentliche Leistungssatz auf 220,71 DM. Infolge einer Erhöhung des Bemessungsentgelts auf 530,- DM ab dem 7. März 1998 erhöhte sich der Leistungssatz auf 223,44 DM wöchentlich. Vom 4. Mai 1998 bis zum 6. September 1998 absolvierte die Klägerin einen Abrechnungskurs für Arzthelferinnen und bezog hierfür Unterhaltsgeld bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 540,- DM i.H. v. 226,24 DM wöchentlich. Im Anschluss gewährte die Beklagte der Klägerin vom 7. September bis zum 25. Oktober 1998 Anschlussunterhaltsgeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 530,- DM i.H. eines wöchentlichen Leistungssatzes von 223,44 DM. Ab dem 26. Oktober 1998 bezog die Klägerin sodann, bis zur Anspruchserschöpfung am 5. Dezember 1998, Alg i.H. v. 223,44 DM wöchentlich.

Unter dem 11. November 1998 beantragte die Klägerin sodann die Gewährung von Alhi, welche ihr die Beklagte ab dem 6. Dezember 1998 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 530,- DM i.H. eines wöchentlichen Leistungssatzes von 80,15 DM gewährte. Die Beklagte berücksichtigte hierbei, dass die Klägerin mit Hr. R. L. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte und dieser aus einer Tätigkeit Erwerbseinkünfte erzielte, die sie zur Anrechnung brachte. Ab dem 1. Januar 1999 belief sich der wöchentliche Zahlbetrag auf 83,23 DM. In diesem Umfang bezog die Klägerin Leistungen bis zum 22. März 1999. Nach dem zwischenzeitlichen Bezug von Krankengeld bis zum 14. Mai 1999, bezog die Klägerin neuerlich von der Beklagten Alhi, deren Höhe sich bis zum 5. Dezember 1999 auf 93,94 DM wöchentlich belief. Ab dem 6. Dezember 1999 belief sich der Zahlungsbetrag bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 520,- DM auf 7,- DM (Anrechnungsbetrag 190,90 DM), ab dem 1. Januar 2000 (bis zum 28. Mai 2000) auf wöchentlich 100,73 DM (Anrechnungsbetrag 100,90 D...

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