nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 29.10.2001; Aktenzeichen S 5 KR 2726/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Be-klagten infolge Zahlungsverzugs zum 15. Juni 1995 geendet hat.

Der 1963 geborene Kläger war seit 01. März 1993 bei der Beklagten freiwillig krankenversi-chert. Er ist aufgrund einer pränatalen Hirnschädigung zu einer eigenverantwortlichen Lebens-führung nicht in der Lage. Bis 10. März 1995 war sein Bruder M. S. vom Amtsgericht (AG) - Vormundschaftsgericht (VG) Bruchsal als Betreuer bestellt. Mit Schreiben vom 06. Februar 1995 wandte sich die Beklagte an diesen, zu dem sie seit Mai 1994 vergeblich versucht hatte, Kontakt aufzunehmen, und bat um Information, ob der Kläger Sozialhilfe erhalte, weil sich dann der Beitrag zur Krankenversicherung (KV) verringere. Deshalb sei seit Februar 1994 der KV-Beitrag nicht mehr vom Bankkonto abgebucht worden. Der monatliche KV-Beitrag betrage, nachdem der Landeswohlfahrtsverband (LWV) mitgeteilt habe, dass Sozialhilfe nicht gezahlt werde, weiterhin DM 457,50, ab 01. April 1994 DM 427, 50. Hinzu komme die ab 01. Januar 1995 beginnende soziale Pflegeversicherung (PV), deren monatlicher Beitrag DM 37,50 betrage. Der Rückstand betrage bis 31. Dezember 1994 DM 4.762,50. Die Beklagte kündigte für den Fall einer Nichtäußerung auch bezüglich Ratenzahlung die Abbuchung vom Bankkonto des Klägers am 13. Februar 1995 an. Die Lastschrift über DM 5.227,50 ging am 17. Februar 1995 zuzüglich DM 10,50 Gebühren an die Bank der Beklagten zurück. Hierauf wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 23. Februar 1995 an das VG Bruchsal unter Übersendung einer Abschrift an den Betreuer des Klägers und wies auf die Rücklastschrift, die Beitragsschuld bis einschließlich Ja-nuar 1995 von DM 5.238,00 sowie darauf hin, dass die Mitgliedschaft des Klägers zum 15. März 1995 kraft Gesetzes ende, falls zu diesem Zeitpunkt kein Geldeingang verbucht worden sei. Mit Schreiben vom 13. März 1995 an den Kläger stellte die Beklagte die Beendigung der Mitglied-schaft nach § 191 Nr. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) zum 15. März 1995 fest und teilte als Beitragsrückstand zum 13. März 1995 DM 5.238,00 mit. Am 06. März 1995 hörte die Mitarbeiterin der Beklagten S. eine Aufzeichnung eines Anrufs des Bruders des Klä-gers auf dem Anrufbeantworter ab, der sich wegen der KV-Beiträge am Montag, dem 06. März 1995 melden wollte.

Nach Anhörung der Klägers im Wohnheim der Lebenshilfe in B. am 06. März 1995 ernannte das VG Bruchsal mit Beschluss vom 10. März 1995 (2 XVII 24/93) unter Entlassung des bisherigen Betreuers M. S. Rechtsanwalt W. M. zum neuen Betreuer. Bei der Beklagten ging eine Ausferti-gung des Beschlusses am 21. April 1995 ein. Die Ausstellung des Betreuerausweises für Rechts-anwalt M. erfolgte infolge Überlastung des VG erst am 11. Mai 1995. Das VG veranlasste am selben Tage die Freigabe von DM 20.000,00 vom Konto des Klägers zugunsten des neuen Be-treuers. Rechtsanwalt M. meldete sich schon am 15. März 1995 bei der Beklagten als Betreuer unter dem Hinweis, finanziell gebe es keine Probleme, und erläuterte im Einzelnen mit Schrei-ben vom 19. April 1995 die Situation, die Alkoholproblematik beim Bruder des Klägers sowie seine verzögerte förmliche Bestellung und sagte die Zahlung der Rückstände von ca. DM 6.000,00 aus dem Vermögen und Erbe des Klägers sowie die Zahlung der laufenden Beiträ-ge zu. Mit Schreiben vom 26. April 1995 bezifferte die Beklagte den Beitragsrückstand in der KV vom 01. Februar 1994 bis 30. April 1995 auf DM 6.472,50, die Beiträge zur PV vom 01. Januar bis 30. April 1995 auf DM 150,00 sowie Säumniszuschläge auf DM 116,00, somit die Höhe der Gesamtforderung auf DM 6.738,50 und wies auf den 15. des Folgemonats als Zahltag für den Vormonat hin (Fax an Rechtsanwalt M. vom 28. April 1995). Nachdem keine Zahlung erfolgte, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom Montag, den 29. Mai 1995 an Rechtsan-walt M. mit dem Hinweis, dass die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Ablauf des nächsten Zahltages ende, wenn für zwei Monate die freiwilligen Beiträge trotz Hinweis auf die Folgen nicht entrichtet worden seien. Ferner enthält das Schreiben folgenden Text: "Nach unserer Satzung werden die Beiträge am 15. des Monats fällig, der dem jeweiligen Bei-tragsmonat folgt. Bis 30. April 1995 besteht ein Beitragsrückstand von DM 6.830,52. Auf unser Schreiben vom 26. April 1995 haben Sie bisher nicht reagiert. Sollten wir bis zum 15. Juni 1995 keinen Zahlungseingang verbuchen können, werden wir die freiwillige Mitgliedschaft zum 15. Juni 1995 beenden". Dieses Schreiben ging am Dienstag nach Pfingsten, dem 06. Juni 1995, bei der Kanzlei von Rechtsanwalt M., der sich in Urlaub befand, ein. Dessen Mitarbeiterin W. wandte sich telefonisch am 0...

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