Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Verwertung einer Kapitallebensversicherung. Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufwertes an Verwandten- Scheingeschäft. keine Gleichstellung mit staatlich gefördertem Altersvorsorgevermögen. keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit. keine besondere Härte. Verwertungsausschluss. Verlustquote. Altersvorsorge. Versorgungslücke

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berücksichtigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung als verwertbares Vermögen nach § 12 SGB II.

 

Normenkette

SGB II § 12 Abs. 1, 2 S. 1 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 1 Nrn. 3, 6, § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2-3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, § 22; BGB § 117

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger erhebt Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013.

Der 1982 geborene, alleinstehende Kläger begann nach dem Abitur sowie einer abgeschlossenen Ausbildung zum Bankkaufmann im Wintersemester 2005/06 ein Studium an der Hochschule P. im Studiengang Betriebswirtschaft/Beschaffung und Logistik. Dieses Studium brach er im Februar 2009 nach zwei Urlaubssemestern ab, nachdem es im Frühjahr 2008 im Rahmen einer Entzugsbehandlung zu einer zentralen pontinen Myelinolyse bei vorherigem chronischem Alkoholabusus gekommen war. Nach stationären Behandlungen in Kliniken in C. und S. befand er sich in der Zeit vom 18. März bis 27. April 2008 zu einer neurorehabilitativen Weiterbehandlung in den Kliniken S. A. sowie anschließend ab 24. Juni 2008 zu einer mehrmonatigen Alkoholentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik H. R.. Vom 7. Oktober 2008 bis 13. Januar 2009 fand eine weitere stationäre Rehabilitationsbehandlung im S. Klinikum K.-L. (i.F. S. Klinikum) statt, wo ein kaufmännisches Praxistraining empfohlen wurde. An einer solchen Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nahm der Kläger ebenfalls am S.-Klinikum in der Zeit vom 21. April 2009 bis 12. Januar 2010 erfolgreich teil, wobei er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Tätigkeiten als kaufmännischer Sachbearbeiter voll leistungsfähig erachtet wurde (Bescheinigung des S.-Klinikums vom 12. Januar 2010). In der Zeit vom 5. Juni 2008 bis 30. September 2009 bezog der Kläger, der sich seinerzeit überwiegend bei seinem Bruder S. R. (i.F.: St.R.) in dessen Wohnung im U. W. in C. (mietfrei) aufhielt, allein die Regelleistungen nach dem SGB II von der seinerzeit in getrennter Trägerschaft zuständigen Agentur für Arbeit N.. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für einen im Oktober 2010 gestellten Antrag wurden ab 6. Oktober 2010 wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten versagt (bestandskräftig gewordener Bescheid vom 21. Februar 2011).

Schon im Jahr 1999 hatte der Kläger mit der C. Lebensversicherungs-AG (i.F.: C. D.) einen Lebensversicherungsvertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen. Als Versicherungsleistungen vereinbart waren - bei einem Vertragsbeginn vom 1. November 1999 sowie einem Vertragsablauf zum 1. November 2037 - eine Kapitalleistung bei Vertragsablauf von (umgerechnet) 45.367,00 Euro; zum 1. November 2011 wurde ein Änderungsvertrag mit dynamischer Anpassung sowie Erweiterung der Versicherungssumme bei Ablauf auf 51.178,00 Euro vereinbart. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung belief sich zum 31. Oktober 2008 (bei damaligen monatlichen Beitragszahlungen in Höhe von 49,72 Euro) auf 4.918,00 Euro. Der garantierte Rückkaufswert stieg bis zum 1. September 2012 auf 8.250,74 Euro an (zuzüglich Guthaben aus laufender Überschussbeteiligung ≪187,31 Euro≫, Grundüberschuss zur Beitragsverrechnung ≪16,93 Euro≫ sowie nicht garantiertem Anteil Bewertungsreserve ≪210,56 Euro≫ insgesamt 8.665,54 Euro) und erhöhte sich zum 31. Januar 2013 auf 8.672,93 Euro (zuzüglich Guthaben aus laufender Überschussbeteiligung ≪194,42 Euro≫ sowie Grundüberschuss zur Beitragsverrechnung ≪76,16 Euro≫ insgesamt 8.943,51 Euro). Bis zum 31. August 2012 waren insgesamt 7.469,56 Euro an Beitragszahlungen (zuletzt ab November 2011 monatlich 60,76 Euro) aufgewandt worden, die die C. D. durch Lastschrift jeweils zu Lasten des Girokontos des Klägers bei der Sparkasse P.-C. eingezogen hatte. Aus einer ebenfalls bei der C. D. abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wurde dem Kläger rückwirkend ab dem 1. März 2008 eine monatliche Rente zuerkannt (Schreiben der C. D. vom 8. September 2009; damaliger laufender monatlicher Rentenzahlbetrag 523,36 Euro, ab 1. November 2011 539,27 Euro, ab 1. November 2012 543,60 Euro).

Am 20. August 2012 beantragte der Kläger unter der Anschrift A. , N. beim beklagten Jobcenter erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Hierzu legte er eine Mietbescheinigung seiner Mutter M. R. (i.F.: M.R.) vom 24. August 2012, einen auf ...

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