Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. elektronische Gesundheitskarte. Rechtmäßigkeit der Nutzung mit einem Lichtbild. Zulässigkeit der Speicherung. kein Anspruch auf Löschung. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 1 KR 31/17 R

 

Orientierungssatz

1. Die Verpflichtung zur Nutzung der eGK mit einem Lichtbild ist angesichts der mit der Regelung bezweckten und auch dem Versicherten zugutekommenden Verringerung der Missbrauchsmöglichkeit gerechtfertigt. Bei einer Speicherung von Gesundheitsdaten auf der eGK ist dem Interesse des Einzelnen an seinen Daten (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung) gesetzlich durch die Einspruchsmöglichkeiten des Versicherten Rechnung getragen (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R = BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1).

2. Gemäß § 284 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 5 darf die Krankenkasse Sozialdaten - worunter auch das Lichtbild fällt (vgl LSG Darmstadt vom 26.9.2013 - L 1 KR 50/13) - speichern, soweit diese für die eGK benötigt werden. Ein Anspruch auf Löschung des Lichtbildes ergibt sich nicht aus § 304 Abs 1 S 1 SGB 5 iVm § 84 Abs 2 SGB 10.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.12.2018; Aktenzeichen B 1 KR 31/17 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 06.04.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ohne Lichtbild sowie hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, das zur Erstellung der eGK eingesandte Lichtbild zu speichern.

Der bei der Beklagten gegen Krankheit versicherte, 1962 geborene Kläger beantragte am 20.06.2014 bei der Beklagten einen aktuellen Versicherungsnachweis. Eine eGK mit Lichtbild und erweiterter Speichermöglichkeit habe er nicht und lehne er ab.

Die Beklagte legte den Antrag des Klägers dahingehend aus, dass er von der Abgabe eines Passbildes befreit werden wolle. Mit - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenem - Bescheid vom 26.06.2014 lehnte die Beklagte den so gefassten Antrag des Klägers ab. Eine Befreiung von der Abgabe eines Passbildes sei nicht möglich.

Mit Telefax vom 14.01.2015 beantragte der Kläger erneut eine Versicherungsbestätigung. Mit Bescheid vom 16.01.2015 lehnte die Beklagte den Antrag, eine Karte ohne Lichtbild auszustellen, ab.

Am 02.02.2015 legte der Kläger gegen die Bescheide vom 26.06.2014 und 16.01.2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2015 zurückwies.

Hiergegen richtete sich die am 19.04.2015 beim Landgericht Konstanz (LG) eingereichte Klage, die dem Sozialgericht Konstanz (SG) am 20.04.2015 vorgelegt wurde (S 7 KR 877/15). Er, der Kläger, verfüge derzeit noch über die (alte) Krankenversichertenkarte und nicht über eine neue eGK. Die mehrfache Aufforderung der Beklagten, eine solche Karte zu beantragen bzw. ein Lichtbild für die Erstellung einer solchen Karte zur Verfügung zu stellen, habe er abgelehnt. Eine Lichtbildvorlage scheide aufgrund des rechtsanmaßenden und rechtswidrigen Umgangs der Beklagten mit den eingesandten Lichtbildern der Versicherten aus. In den Benachrichtigungen der Beklagten werde ausgeführt, dass das Bild nicht zurückgesandt werde, weil dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bewirke. Es werde darüber hinaus auch offen ausgesprochen, dass das Lichtbild nicht nur Verwendung für die Einbringung in die eGK finde bzw. nur vorübergehend gespeichert werde, bis es in eine entsprechende eGK eingebracht werde, sondern darüber hinaus bei der Beklagten vorrätig gespeichert gehalten werde. Es fehle an einer Rechtsgrundlage, die angeforderten Lichtbilder zu speichern und vorrätig zu halten. Das Interesse, den Missbrauch der Versichertenkarte zu erschweren, begründe keineswegs eine Befugnis, Pass- bzw. Lichtbilder zu speichern, zumal der Versicherte nicht der konkret Verdächtige im Missbrauchsfall sei, ansonsten würden die Versicherten unter Generalverdacht gestellt.

Der Kläger beantragte daher die Verurteilung der Beklagten, eine eGK ohne Lichtbild auszustellen bzw. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nach Verwendung für die Erstellung der eGK nicht berechtigt sei, die eingescannten Lichtbilder vorrätig zu halten und zu speichern.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Mit Gerichtsbescheid vom 06.04.2016 wies das SG die Klage ab. Der Kläger könne die Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild nicht verlangen. Gemäß § 291 Abs. 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der geltenden Fassung sei die eGK mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 291 Abs. 2 Satz 5 SGB V eine eGK ohne Lichtbild ausgestellt werden könne, lägen bei dem Kläger nicht vor. Der vom Kläger gerügte Eingriff in das Recht zur informationellen Selbstbestimmung sei gleichzeitig gerechtfertigt. Die Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung seien in den genannten gesetzlichen Bestimmungen geregelt und durc...

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