Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber zur Nutzung durch den Arbeitnehmer. keine geldwerte Leistung. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Gewinne aus Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Nutzungsüberlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer stellt keine Einnahme des Arbeitnehmers in Geldeswert dar.

2. Die Gewinne eines Alleingesellschafters und Alleingeschäftsführers einer Ein-Mann-GmbH sind diesem auch ohne Gewinnausschüttung als Einkünfte aus Gewerbetrieb zuzurechnen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. April 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die endgültige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.10.2009 und die Rechtmäßigkeit einer gegen den Kläger gerichteten Erstattungsforderung für in diesem Zeitraum vorläufig erbrachte Leistungen im Streit.

Der 1946 geborene Kläger ist mit der 1950 geborenen A. S. verheiratet. Sie leben gemeinsam in einem etwa 150 m² großen gemieteten Haus in M., für das sie im Jahr 2009 eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 970,- €, eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 60,- € monatlich sowie eine weitere Pauschale für Wasser und Abwasser in Höhe von 39,- € monatlich an den Vermieter zahlten. Das Haus wird mit einer Wärmepumpe beheizt. Hierfür hatten der Kläger und seine Ehefrau einen Abschlagsbeitrag in Höhe von 93,- € monatlich an die E. (E.) zu zahlen.

Der Kläger war im Monat August 2009 bei der V. AG privat kranken- und pflegeversichert. Hierfür hatte er einen Beitrag in Höhe von 635,10 € (davon 65,47 € für Pflegeversicherung) unter Berücksichtigung des Basistarifs zu entrichten. Für die Zeit ab 01.09.2009 war er bei der B. zu einem monatlichen Beitragssatz in Höhe von 136,50 € freiwillig kranken- und pflegeversichert.

Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Alleingesellschafter und gleichzeitig Alleingeschäftsführer der G. GmbH (im Folgenden G.), einem Unternehmen zur Aufbereitung und Erfassung analoger Daten sowie zur digitalen Weiterbearbeitung und Archivierung. Seine Ehefrau war außerdem die einzige (weitere) Beschäftigte des Unternehmens. Ihr monatliches Einkommen schwankte. Zusätzlich bezog sie Kurzarbeitergeld (Kug), das ihr von G. ausgezahlt wurde. Der Kläger und seine Ehefrau vermieteten mit Zustimmung ihrer Vermieterin einen Teil ihrer Räume (etwa 45 m²) an die G. zu einem Pauschalpreis in Höhe von 500,- € monatlich inklusive aller Nebenkosten (Blatt 243 ff. Verwaltungsakte).

Der Kläger bezog außerdem für seinen 1978 geborenen schwerbehinderten und in einer Einrichtung der B. Diakonie arbeitenden und lebenden Sohn F. Kindergeld in Höhe von 82,- € monatlich. Von diesem Betrag zahlte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 27,69 € für eine seinem Sohn gewährte Maßnahme der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen an das Landratsamt R.

Der Kläger war außerdem Inhaber von drei Lebensversicherungen bei der A.-AG (Nr. 6/.../11 bzw. 12 sowie ...367) sowie gemeinsam mit seiner Ehefrau Inhaber von zwei weiteren Lebensversicherungen bei der S. Versicherung (Nr. ...905 - Stand ohne Überschussbeteiligung am 01.01.2009: 1.640,90 € - und Nr. ...906 - Stand am 01.01.2009 ohne Überschussbeteiligung: 3.971,23 €). Die Versicherungsverträge bei der A.-AG waren laut Schreiben des Unternehmens vom 14.04.2008 nicht beleihbar (vgl. Blatt 242 Verwaltungsakte), die übrigen Verträge laut Angaben des Klägers ebenfalls nicht (Blatt 107, 134 Verwaltungsakte).

Der Kläger und seine Ehefrau bezogen gemeinsam in der Zeit vom 05.11.2007 bis 31.05.2008 (vorläufig) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Am 15.07.2009 stellte die Ehefrau des Klägers erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und den Kläger.

Das Ehepaar machte hierbei Angaben zu dem “voraussichtlichen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit„ (Blatt 201 ff. Verwaltungsakte). Dabei gaben sie für G. einen voraussichtlichen Gewinn von jeweils 78,- € für die Monate August und Oktober sowie einen Verlust in Höhe von 223,- € für den Monat September 2009 an.

Mit Bescheid vom 10.09.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers und seiner Ehefrau für die Zeit vom 15.07.2009 bis 31.07.2009 ab.

Mit Bescheid vom 11.09.2009 bewilligte der Beklagte ihnen vorläufig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.10.2009, und zwar in Höhe von 484,09 € monatlich für den Kläger (davon 43,87 € als Regelleistung, 292,89 € als Kosten für Unterkunft und Heizung sowie 147,33 € als Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung) sowie in Höhe von 336,77 € monatlich für seine Ehefrau (43,88 € als Regelleistung sowie 292,89 € als Kosten für Unterkunft und Hei...

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