Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialabgabe. Abgabepflicht. Werbefotograf. Erstellung von Versandhandelskatalogen. künstlerische Leistung. handwerkliche Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Ein Fotograf ist in Ausübung seiner Tätigkeit als Werbefotograf (hier Erstellung von Versandhandelskatalogen) nur dann dem Kunstbereich iS des § 2 KSVG zuzurechnen, wenn dessen Schaffen eine schöpferische Leistung in einem Umfang zugrunde liegt, die über das in diesem Beruf durch eine schöpferische bzw gestalterische Komponente bereits gekennzeichnete Handwerkliche deutlich hinausgeht (vgl BSG vom 24.6.1998 - B 3 KR 11/97 R = SozR 3-5425 § 25 Nr 11 und vom 27.3.1996 - 3 RK 10/95 = SozR 3-5425 § 26 Nr 2).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.03.2004; Aktenzeichen B 3 KR 17/03 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin dem Grunde nach der Pflicht zur Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegt.

Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der T AG, betreibt mit Sitz in St ein Unternehmen, dessen Gegenstand nach der Handelsregistereintragung des Amtsgerichts (AG) Stuttgart das Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen im In- und Ausland sowie die Erbringung von Dienstleistungen aller Art auf dem Gebiet der Fabrikation von und des Handels mit Transportgeräten, Lager- und Betriebseinrichtungen und Büroausstattungen sowie damit zusammenhängenden Waren für den gewerblichen Bedarf ist. Mit Wirkung zum 01. Juli 1999 übertrug die K GmbH Agentur für Media- und Marketing Service (K GmbH), gleichfalls eine Tochtergesellschaft der T AG, deren Betätigung insbesondere auf die Erstellung von Katalogen, Beilagen und Mailings gerichtet war, ihren gesamten Unternehmensgegenstand auf die Klägerin. Die K GmbH war im Hinblick auf ihre Aktivitäten zur Erstellung von Versandhandelkatalogen zur KSA veranlagt.

Mit Bescheid vom 17. November 1999 stellte die Beklagte für die Zeit ab 01. Juli 1999 die Pflicht der Klägerin zur KSA fest. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und bezog sich zur Begründung auf ihre Ausführungen in dem vorausgegangenen Schriftwechsel, wonach das Fotografieren von Gegenständen zur Herstellung von Katalogen keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG sei. In solchen Fällen sei das Fotografieren nach aktueller Rechtsprechung als Handwerk anzusehen, da seitens des Fotografen kein "eigenschöpferischer Beitrag" erbracht werde. Es handle sich auch nicht um Pressefotografie, da lediglich Gegenstände ohne aktuellen Anlass und ohne Nachrichtenwert abgelichtet würden. Mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses für den Bereich "Bildende Kunst" vom 16. Februar 2000 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin sei gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG abgabepflichtig, nachdem sie von der K GmbH das gesamte auf die Erstellung von Versandhandelskatalogen gerichtete Geschäft ohne Veränderungen übernommen habe. Die Honorare für die in Anspruch genommenen fotografischen Leistungen bei der Katalogherstellung seien abgabepflichtig. Die Leistungen von Werbefotografen seien gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 der Durchführungsverordnung zum KSVG vom 23. Mai 1984 (KSVGDV) dem Bereich "Bildende Kunst" zuzuordnen. Es sei davon auszugehen, dass bei dem Fotografen ein ausreichender gestalterischer Spielraum verbleibe.

Hiergegen erhob die Klägerin am 16. März 2000 beim Sozialgericht (SG) Köln Klage, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. April 2000 an das SG Stuttgart verwies. Sie machte geltend, das Fotografieren der zu bewerbenden Gegenstände stelle keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit dar. Maßgeblich sei nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Juni 1998 (B 3 KR 11/97 R = SozR 3-5425 § 25 Nr. 11), ob dem Schaffen des Fotografen eine schöpferische Leistung zugrunde liege, die über das in diesem Beruf durch eine schöpferische bzw. gestalterische Komponente bereits gekennzeichnete Handwerkliche deutlich hinausgehe. Kennzeichen für die künstlerische Fotografie sei die Motivwahl und die Motivgestaltung nach ästhetischen Gesichtspunkten (z.B. Ausdruck, Komposition, Licht, Schattenwurf, Perspektive, farbliche Gestaltung, Verfremdungseffekte, Weichzeichnung). Bei der Fotografie von Gegenständen wie Büroartikel stehe dem Fotografen ein solcher, zu gestaltender Freiraum nicht zu. Die zu fotografierenden Artikel seien ebenso vorgegeben wie die Art der Fotografie. Die Aufträge der Fotografen bezögen sich auf Fotografien in durchschnittlicher technisch-handwerklicher Qualität. Die Herstellung der entsprechenden Fotos stelle auch keine publizistische Tätigkeit dar, da den Fotografien ein Nachrichten-, Informations- oder Dokumentationswert fehle, weshalb sie nicht als Pressefotografie im eigentlichen Sinne anzusehen seien. Sie legte ein Exemplar ihres Katalogs vor sowie das Urteil des SG Konstanz vom 22. Februar 2001 (S 5 KR 3609/99).

Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsak...

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