Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Anforderungen an die Bestimmtheit eines Aufhebungsbescheids. Verfügungssatz. Empfängerhorizont. soziales Entschädigungsrecht. Neufeststellung eines Berufsschadensausgleichs. Umdeutung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Neufeststellung eines Berufsschadensausgleichs bedarf einer Aufhebungsentscheidung des zuletzt bewilligenden Bescheides.

2. Dabei ist die im Verfügungssatz getroffene Regelung mit dem aus dem Begründungsinhalt ersichtlichen Erklärungswillen, wie er für den Adressaten des Verwaltungsaktes erkennbar geworden ist, also der Empfängerhorizont, maßgebend.

3. Die Erforderlichkeit einer unmissverständlichen Aufhebung dient einer Klarstellungs- aber auch einer Warnfunktion für den Leistungsempfänger, dem dadurch deutlich gemacht werden soll, dass in seine Rechte eingegriffen wird.

4. Unterbleibt im Neufeststellungsbescheid eine Aufhebung des zuletzt bewilligenden Bescheides, fehlt es an einem vollstreckungsfähigen Inhalt.

5. An eine Leistungsherabsetzung durch einen belastenden Verwaltungsakt sind besonders strenge Anforderungen an die inhaltliche Klarheit eines Verwaltungsaktes zu stellen, da es sich dabei um einen Fall der Eingriffsverwaltung handelt.

 

Orientierungssatz

Von § 43 Abs 1 SGB 10 wird nicht die Konstellation erfasst, in der ein ergangener Bescheid gerade nicht umgedeutet, sondern aufrechterhalten bleiben und ihm nur ein legitimierender weiterer Verwaltungsakt hinzugefügt werden soll (vgl BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 21/09 R = SozR 4-4300 § 173 Nr 1).

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. Mai 2010 und der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2008 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte den dem Kläger gewährten Berufsschadensausgleich zu Recht ab 01.06.2006 nach Aufgabe der Berufstätigkeit und nach Vollendung des 63. Lebensjahres gekürzt hat.

Der 1945 geborene Kläger leistete, nachdem er zuvor eine Lehre als Radio- und Fernsehtechniker abgeschlossen und in diesem Beruf eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hatte, ab Juli 1965 seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr, im Rahmen dessen er eine Augenerkrankung erlitt. Mit Bescheid vom 08.09.1969 stellte der Beklagte als Schädigungsfolgen “Glaskörpertrübungen in beiden Augen nach Aderhaut-/Netzhauterkrankung auf wahrscheinlich tuberkulöser Grundlage„ fest und gewährte Beschädigtengrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vom Hundert (v. H.). Mit weiterem Bescheid vom 01.07.1971 bewilligte der Beklagte die Beschädigtengrundrente nach einer wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit heraufgesetzten MdE um 60 v. H., Ehegattenzuschlag und Berufsschadensausgleich. Mit Bescheid vom 05.08.1984 stellte der Beklagte unter Aufnahme einer “beginnenden Cataracta Complicata„ die Schädigungsfolgen neu fest. Der Kläger betrieb in der Folgezeit ab 01/1980 bis 10/2006 selbständig ein Radio- und Fernsehgeschäft nebst Reparaturwerkstatt, wobei er zuletzt seine Ehefrau in der Buchhaltung und dem Verkauf beschäftigte und einen Fernsehtechniker anstellte.

Am 11.05.2005 erkundigte sich der Kläger, ob sich bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit die Beschädigtengrundrente erhöhen und die Altersrente auf die Beschädigtengrundrente angerechnet werde. Nach erfolgter Auskunft durch den Beklagten teilte er am 22.06.2005 telefonisch mit, er beabsichtige, sein Radio- und Fernsehgeschäft spätestens Ende Dezember 2005 aufzugeben. Angaben zu Einkünften und Vermögen machte der Kläger in dem von ihm am 30.06.2005 ausgefüllten Formular.

Nach den aktenkundigen Unterlagen erfolgten Krankschreibungen des Klägers durch die Chirurgen Dres. M., L. und H. vom 17.11.2004 bis zum 10.12.2004 wegen sonstiger Krankheiten des Weichteilsystems und Chondropathien, durch den Allgemeinmediziner Dr. K. vom 18.07.2005 bis zum 29.07.2005 wegen einer peripheren Gefäßkrankheit, einer arteriellen Embolie und einer Thrombose, durch den Orthopäden Dr. W. vom 29.09.2005 bis zum 21.10.2005 wegen sonstiger Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens sowie durch Dr. K. vom 29.11.2005 bis zum 10.12.2005 wegen einer Erkrankung des Nervensystems und einer Spinalkanalstenose.

Mit Bescheid vom 02.01.2006 (Bl. 1058 V-Akte) stellte der Beklagte nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unter Aufhebung der bisherigen Entscheidung den Versorgungsanspruch des Klägers neu fest und gewährte Berufsschadensausgleich in Höhe von 522,00 Euro ab 01.01.2005 bzw. 517,00 Euro ab 01.07.2005. Ab 01.01.2006 wurde der Berufsschadenausgleich im Hinblick auf die beabsichtigte Geschäftsaufgabe unter Vorbehalt gewährt.

Auf telefonische Anfrage gab der Kläger am 20.02.2006 an, er werde noch im Jahr 2006 seine selbstständige Tätigkeit beenden. Unter dem 25.07.2006 teilte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg mit, der Kläger werde ab 01....

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