Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Qualifikationsgruppeneinstufung. rumänischer Subingenieur

 

Orientierungssatz

1. Ein in Rumänien durchlaufenes und mit der Diplomprüfung abgeschlossenes Studium zum Subingenieur erfüllt nicht die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 nach der Anl 13 zum SGB 6.

2. Das BSG hat im Urteil vom 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R = SozR 4-5050 § 22 Nr 3 - sowie schon zuvor im Urteil vom 14.5.2003 - B 4 RA 26/02 R = SozR 4-2600 § 256b Nr 1 ausgeführt, dass ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln ist, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.07.2008; Aktenzeichen B 5a/4 R 45/07 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. November 2005 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Einstufung von Versicherungszeiten des Klägers in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der 1950 in T. (rumänisch: Timisoara), R. geborene Kläger besuchte von 1957 bis 1965 die Volksschule, anschließend bis 1966 das Gymnasium mit Fernunterricht und wechselte danach auf das Industrielyzeum für Bauwesen (ein Fachgymnasium) in T. und schloss seine dortige Ausbildung im Juli 1971 erfolgreich mit dem Bakkalaureats-Diplom, Fachrichtung Zivil- und Industriebauten, ab.

Ab 1971 besuchte er in Abendkursen neben seiner Tätigkeit als Bautechniker das Polytechnische Institut in T., eine Fachhochschule, und erwarb 1975 das Diplom eines Subingenieurs der Fachrichtung Zivil- und Industriebauten (Diplomurkunde vom 24.06.1975 und “Adeverinta„ Nr.4582 vom 16.Oktober 1984).

Beschäftigt war der Kläger vom 21.09.1971 bis 01.07.1975 als Bautechniker beim ISPE (Institut für energetische Studien und Projekte) in T. dabei vom 21.09.1972 bis 01.07.1975 als Projekttechniker, und - beim gleichen Arbeitgeber - vom 01.07.1975 bis 15.10.1984 als Unteringenieur bzw. Subingenieur, auch bezeichnet als Projektingenieur (Adeverinta vom 16.01.1985). Unterbrochen wurde die Beschäftigungszeit durch den vom 01.03.1976 bis 30.09.1976 abgeleisteten Wehrdienst.

Am 15.12.1984 nahm der Kläger seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises “A„.

Mit Urkunde des Landes Baden-Württemberg vom 22.03.1985 wurde dem Kläger die Genehmigung erteilt, in der Bundesrepublik Deutschland den akademischen Grad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) - Dipl.- Ing. (FH) - zu führen.

Die Beklagte anerkannte mit Bescheid vom 08.08.1985 die Zeiten vom 01.09.1966 bis Juli 1971 als Fachschulausbildung und die Zeiten vom 21.09.1971 bis 15.10.1984 als Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) mit Kürzung auf 5/6 und unter Zuordnung der Zeit vom 21.09.1971 bis 31.01.1980 zur Leistungsgruppe 4 und der Zeit vom 01.02.1980 bis 15.10.1984 zur Leistungsgruppe 3 nach der Anlage 1 zum FRG.

Auf den Widerspruch des Klägers erging der Abänderungsbescheid vom 28.10.1986, mit dem bereits ab 01.03.1979 eine Zuordnung zur Leistungsgruppe 3 erfolgte.

Mit weiterem Bescheid vom 23.01.1987 merkte die Beklagte die Zeit vom 01.08.1973 bis 08.12.1983 als nachgewiesene Beitragszeiten ohne 5/6-Kürzung vor. Anschließend wurde der Widerspruch des Klägers im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.1987 zurückgewiesen.

Am 08.01.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Kontenklärung.

Die Beklagte erließ hierauf den Vormerkungsbescheid vom 29.07.2003, in dem sie (u.a.) die Zeit vom 21.09.1971 bis 15.10.1984 der Qualifikationsgruppe 4 zuordnete, mit Unterbrechung durch die Zeit vom 01.03.1976 bis 30.09.1976, in welcher der Kläger seinen Wehrdienst leistete.

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 11.08.2003 begehrte der Kläger die Zuordnung der Zeit vom 21.09.1971 bis 30.06.1975 in die Qualifikationsgruppe 2, da der Abschluss des Fachgymnasiums gleichzeitig die Anerkennung als Techniker für Zivil- und Industriebauten bedeutet habe, und der Zeit ab Juli 1975 in die Qualifikationsgruppe 1, da ein Subingenieur in Rumänien dem deutschen Diplomingenieur ( FH ) entsprochen habe.

Weiter wandte er sich gegen die Eingruppierung in den Wirtschaftsbereich 12, gegen die im Jahr 1985 vermerkte Beitragshöhe und bat um Überprüfung, ob weitere Zeiten als nachgewiesen anerkannt werden könnten.

Die Beklagte bewertete mit Bescheid vom 13.11.2003 unter Abänderung des Bescheides vom 29.07.2003 die FRG-Zeiten des Klägers wie folgt:

21.09.1971 - 20.09.1972 Qualifikationsgruppe 4,

21.09.1972 - 15.10.1984 Qualifikationsgruppe 2.

Ferner wurde eine Entscheidung über den Nachweis von Beitragszeiten und der Zuordnung zum Wirtschaftsbereich getroffen, sowi...

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