Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. Zulassung der Berufung. Erstattungsstreitigkeit. Wert des Beschwerdegegenstandes

 

Orientierungssatz

Wiederkehrende oder laufende Leistungen gemäß § 144 Abs 1 S 2 SGG können nur Leistungen iS der Nr 1 des § 144 Abs 1 S 1 SGG betreffen, nicht aber Erstattungsstreitigkeiten iS der Nr 2 des § 144 Abs 1 S 1 SGG. Die Berufungsfähigkeit von Erstattungsstreitigkeiten orientiert sich somit allein an dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Rückerstattungsanspruch streitig.

Die ... 1929 geborene Elfriede Z (Z.) bezieht von der Beklagten seit Februar 1989 Altersruhegeld. Nachdem die Klägerin der Z. mit Bescheid vom 09. Dezember 1996 ab 01. Februar 1994 eine Dauerrente aus der Unfallversicherung bewilligt hatte, berechnete die Beklagte die Altersrente der Z. für den Zeitraum ab 01. Februar 1994 mit Bescheid vom 18. Februar 1997 neu und ermittelte für den Zeitraum vom 01. Februar 1994 bis 31. März 1997 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt DM 10.416,94. Die Klägerin verrechnete diesen Betrag mit dem an Z. nachzuzahlenden Rentenbetrag und erstattete der Beklagten auf deren Erstattungsbegehren (Schreiben vom 17. Februar 1997) den genannten Überzahlungsbetrag.

Nachdem die Klägerin die Rente der Z. mit Bescheid vom 10. März 1998 unter Zugrundelegung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes neu berechnet hatte, ermittelte auch die Beklagte die Altersrente der Z. neu und forderte von der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Februar 1994 bis 30. April 1998 weitere DM 836,57. Gegen diese neuerliche Erstattungsforderung wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 22. April 1998 und bat um Neuberechnung dieses Erstattungsbegehrens für den Zeitraum ab 21. Februar 1996. Nachdem die Anmeldung des Erstattungsanspruchs vom 17. Februar 1997 bei ihr am 21. Februar 1997 eingegangen sei, sei die Erstattung der geltend gemachten Beträge vor dem 21. Februar 1996 gemäß § 111 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ausgeschlossen. Entsprechendes gelte für den bereits abgewickelten Erstattungsanspruch, weshalb für die Zeit vom 01. Februar 1994 bis 20. Februar 1996 insgesamt DM 8.223,15 zu Unrecht erstattet worden seien. In Höhe dieses Betrages machte sie gleichzeitig einen Rückerstattungsanspruch geltend.

Da die Beklagte im Rahmen des sich anschließenden Schriftwechsels die Rechtsauffassung vertrat, dass die Erstattung insoweit nicht zu Unrecht erfolgt sei, machte die Klägerin den Rückerstattungsanspruch beim Sozialgericht (SG) Mannheim gerichtlich geltend. Mit Urteil vom 10. August 2000 verurteilte das SG, ohne die Berufung zuzulassen, die Beklagte, der Klägerin DM 8.223,15 zu erstatten. In der Rechtsmittelbelehrung war ausgeführt, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.

Gegen dieses der Beklagten am 14. November 2000 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. Dezember 2000 unter Aufrechterhaltung ihrer bisher vertretenen Rechtsauffassung schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Auf den Hinweis der Berichterstatterin des Senats, dass die Berufung im Hinblick auf § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht zulässig sein dürfte, da der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei, wandte die Beklagte ein, im Hinblick auf § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sei die Berufung unabhängig vom Beschwerdewert ohne Zulassung statthaft. Denn wie sich aus der genannten Vorschrift ergebe, seien die berufungsbeschränkenden Vorschriften des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGG dann nicht anwendbar, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betreffe. Nach dem Wortlaut und der Gesetzessystematik gelte diese Regelung auch bei Erstattungsstreitigkeiten im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Insoweit beruft sie sich auf Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 144 Rdnr. 86; Hennig, SGG, § 144 Rdnr. 29, 30; Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, Rdnr. 270 sowie Kummer in NZS 1993, 285 ff.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. August 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Zur Frage der Zulässigkeit der Berufung hat sie sich nicht geäußert.

Die Berichterstatterin des Senats hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, die Berufung gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beteiligten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist unstatthaft, da mit dem im Streit stehenden Betrag in Höhe von DM 8.223,15 der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG von...

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