Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung. Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Beschaffung und Vorlage von Beweismitteln zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Partners

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht bezüglich den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von Partnern oder sonstigen Dritten besteht nur hinsichtlich von Tatsachen, die dem Antragsteller bekannt sind.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.05.2018; Aktenzeichen B 8 SO 5/18 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15. Februar 2017 sowie der Bescheid vom 18. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2016 aufgehoben.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der Zeit vom 1. März 2015 bis 31. Januar 2017 wegen fehlender Mitwirkung versagt hat.

Die 1983 geborene Klägerin ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt (Grad der Behinderung von 60); sie leidet an einer gestörten Impulskontrolle, an Verhaltensstörungen sowie an einer leichtgradigen geistigen Behinderung, verbunden mit Aggressivität. Seit Januar 2006 ist für die Klägerin eine Betreuung eingerichtet; zur Betreuerin bestellt ist die Berufsbetreuerin E. H. mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung; für die Besorgung von Vermögensangelegenheiten besteht ein Einwilligungsvorbehalt (vgl. Bestellungsurkunde vom 13. Januar 2006). Auf Ersuchen des Beklagten stellte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Klägerin eine volle Erwerbsminderung fest, wobei es unwahrscheinlich sei, dass die ins Erwerbsleben eingebrachte volle Erwerbsminderung behoben werden könne (Schreiben vom 31. August 2015).

Die Klägerin wohnt seit Januar 2010 zusammen mit dem am 28. März 1983 geborenen Beigeladenen (Beiladungsbeschluss vom 30. Januar 2017) in einer von beiden durch Mietvertrag vom 1. November 2009 angemieteten Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung (Gesamtwohnfläche 80 m²) in der H. Straße ... in S. (Ortsteil R.), für die laut Mietbescheinigung des Vermieters vom 19. April 2015 eine monatliche Gesamtmiete von 560,00 Euro aufzubringen ist. Die Mietkosten wurden nach dem Vorbringen der Klägerin etwa hälftig zwischen ihr und dem Beigeladenen geteilt; insoweit überwies sie von März 2015 bis Juli 2016 auf dessen Konto monatlich 275,00 Euro, später allerdings nicht mehr in dieser Regelmäßigkeit. Vor ihrem Umzug nach R. hatte die Klägerin im T. Weg ... in S. in einer betreuten Wohngruppe gewohnt.

Die Klägerin war ab 10. Mai 2007 im Arbeitsbereich der P. Werkstatt für psychisch behinderte Menschen der Stiftung Haus L. in W. beschäftigt und erzielte dort im Jahr 2015 ein regelmäßiges Brutto-Einkommen von monatlich 239,03 Euro (Grundbetrag 75,00 Euro, Steigerungsbetrag 138,03 Euro, Arbeitsförderungsgeld 26,00 Euro); zum 7. Juli 2017 wurde sie aus der Werkstatt mangels Werkstattfähigkeit entlassen. Darüber hinaus erhielt die Klägerin von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Kindergeld, das sich im Jahr 2015 auf monatlich 184,00 Euro, im Jahr 2016 auf 190,00 Euro und im Jahr 2017 auf 192,00 Euro belief. Bis April 2015 zahlte ihr ihre Mutter A. L. außerdem auf der Grundlage des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 8. Juli 2010 (11 UF 64/08) einen monatlichen Kindesunterhalt von 492,00 Euro. Dem Abänderungsantrag der Mutter (Abänderung des Unterhaltstitels auf Null) gab das Amtsgericht (AG) - Familiengericht - S. durch Beschluss vom 21. Mai 2015 (7 F 756/14) ab dem 1. Januar 2015 statt. Das anschließende Beschwerdeverfahren vor dem OLG Stuttgart (11 UF 126/15) wurde mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 bis zur Klärung des Anspruchs der Klägerin auf Leistungen der Grundsicherung ausgesetzt.

Bereits während des familiengerichtlichen Verfahrens vor dem AG S. stellte die Betreuerin für die Klägerin am 9. März 2015 beim Beklagten formlos einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Da in der Mietbescheinigung vom 19. April 2015 angegeben war, dass die Wohnung von zwei Personen bewohnt werde, fragte der Beklagte unter dem 22. Juni 2015 bei der Betreuerin wegen des weiteren Bewohners an, welche darauf mit Schreiben vom 8. Juli 2015 den Beigeladenen benannte. Auf Anfragen des Beklagten (Schreiben vom 10. und 20. Juli 2015) nach dem Verhältnis der Klägerin zu dem Beigeladenen und ob diese in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten, reichte die Betreuerin am 3. August 2015 eine von der Klägerin und dem Beigeladenen am 29. Juli 2015 unterzeichnete “Bestätigung über die Führung einer Haushaltsgemeinschaft„ ein. Nach einem am 6. Oktober 2015 durchgeführten Hausbesuch äußerte der Außendienst die Einschätzung, dass die Klägerin und der Beigeladene eine eheähnlich...

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