Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Einkommensermittlung. nichtselbstständige Erwerbstätigkeit. Berücksichtigung von Provisionen. Neuregelung des § 2c Abs 1 S 2 BEEG. sonstige Bezüge. laufender Arbeitslohn. Abschlagszahlung. Die Revision wurde vom Senat zugelassen.

 

Leitsatz (amtlich)

Provisionen, die lediglich einmal im Jahr gezahlt werden, sind kein laufender Arbeitslohn und daher bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen.

Provisionen sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den Bemessungszeitraum kommt.

 

Orientierungssatz

1. Diese Auslegung des § 2c Abs 2 S 1 BEEG begegnet auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen Bedenken.

2. Zu den Leitsätzen vgl BSG vom 26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R = BSGE 115, 198 = SozR 4-7837 § 2 Nr 25).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24.03.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs auf Elterngeld.

Die 1978 geborene Klägerin lebt mit ihrer 2015 geborenen Tochter H. (im Folgenden: H) und deren Vater in einem gemeinsamen Haushalt. Sie ist bei der Firma B. GmbH & Co KG versicherungspflichtig beschäftigt. Neben einem monatlichen Festgehalt von 2.700 € brutto erhält sie einen variablen, ergebnisorientierten Gehaltsbestandteil, auf den ein monatlicher Abschlag von brutto 540 € bzw ab 01.01.2014 675 € gezahlt wird. Die Endabrechnung der Beteiligungsansprüche findet nach dem Arbeitsvertrag im ersten Quartal des Folgejahres statt. Neben den laufenden Zahlungen erhielt die Klägerin im Januar 2014 als variables Gehalt für 2013 einen Betrag iHv 13.192 € und im Dezember 2014 als Abschlag für das zu erwartende variable Gehalt für 2014 einen Betrag iHv 8.000 €. Vom 13.12.2014 bis 25.03.2015 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld iHv 13 € und einen Arbeitgeberzuschuss hierzu iHv 56,82 € kalendertäglich. In der Zeit nach der Geburt war die Klägerin nach eigenen Angaben nicht erwerbstätig.

Auf Antrag vom 10.04.2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin Elterngeld für den 1. Lebensmonat von H iHv 0 €, für den 2. Lebensmonat iHv 93,31 € und für die Lebensmonate 3 bis 12 iHv 1.306,31 €. Hierbei legte sie laufenden Arbeitslohn iHv 40.500 € brutto im Bemessungszeitraum 01.12.2013 bis 30.11.2014 zugrunde. Die Zahlungen auf die variablen Gehaltsbestandteile berücksichtigte die Beklagte nicht (Bescheid vom 01.06.2015).

Mit ihrem Widerspruch vom 25.06.2015 bemängelte die Klägerin, dass die vom Arbeitgeber bestätigten Provisionszahlungen nicht berücksichtigt worden seien, obwohl sie einen festen Bestandteil ihrer Gehaltsvereinbarung ausmachten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 2c Abs 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ergebe der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit über 1/12 des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt würden Einnahmen, die nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien. Grundlage der Ermittlung der Einnahmen seien die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen erfolge durch den Arbeitgeber auf Grundlage der §§ 38a Abs 1 Satz 3 und 39b Einkommenssteuergesetz (EStG) iVm den Lohnsteuerrichtlinien (LStR). Hiernach sei sonstiger Bezug ein Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden, insbesondere einmalige Zahlungen. Nach den Arbeitgeberbescheinigungen seien die Sonderzahlungen im Januar und Dezember 2014 als sonstige Bezüge steuerrechtlich behandelt worden. Allein die steuerliche Behandlung nach den lohnsteuerlichen Vorgaben durch den Arbeitgeber sei für Elterngeldbezugszeiträume ab 01.01.2015 maßgeblich. Die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.03.2014 (B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R) bezögen sich nur auf die bis 31.12.2014 geltende Fassung des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG und seien daher hier nicht anwendbar.

Hiergegen richtet sich die am 19.08.2015 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Die Klägerin hält es für nicht nachvollziehbar, dass die Provisionszahlungen wie das Grundgehalt versteuert würden, von der Beklagten aber nicht bei Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt würden. Prämien seien im ergebnisorientierten Vertriebsjob maßgeblicher Bestandteil des Jahresgehalts. Ihr Arbeitgeber könne die Prämienauszahlungen in der Verdienstbescheinigung nicht als laufenden Arbeitslohn auflisten, da die Provision ergebnisabhängig sei und auf Basis der tatsächlich erreichten Werte erst zum Jahresende abgerechnet werden kö...

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