Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Leistungserbringer im Haushaltshilfebereich. kein Anspruch auf Vergütungsvereinbarung mit genau festgelegter Entgelthöhe. Nichtanwendung des § 1032 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch eines privaten Trägers, der Haushaltshilfe anbietet, auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit der Höhe nach genau festgelegten Entgelten für bestimmte Leistungen gegenüber den Krankenkassen. Dies ergibt sich auch nicht auf Grund des ab 1.4.2007 anwendbaren Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

 

Orientierungssatz

Die Regelung des § 1032 Abs 1 ZPO iVm § 202 SGG ist im Bereich der Versorgung mit Haushaltshilfen nicht anwendbar, da ein Schiedsverfahren in diesem Bereich nicht vorgesehen ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen B 3 KR 23/07 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf 6.600,-- € festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Vergütung von Haushaltshilfe in Anlehnung an die Vereinbarung mit den Wohlfahrtsverbänden streitig.

Die Klägerin betreibt einen Dienst, der sowohl Leistungen der häuslichen Pflege (§ 36 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI), der häuslichen Krankenpflege (§ 37 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V) als auch der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 38 SGB V, 199 Reichsversicherungsordnung - RVO) anbietet, und hat zu diesem Zweck Verträge über die Sachleistungserbringung mit den gesetzlichen Leistungsträgern, also den Krankenkassen und deren Verbänden sowie den Pflegekassen und ihren Verbänden, vereinbart. Die Klägerin ist Mitglied im Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. bpa (vormals: Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste e.V.).

Am 19.05.1998 schloss der bpa zusammen mit anderen Verbänden mit den Beklagten zu 2) bis 4) einen “Rahmenvertrag nach § 132 SGB V über die Versorgung mit Haushaltshilfen„. Nach § 1 Abs. 2 des Rahmenvertrages gilt der Vertrag für diejenigen ambulanten Pflegedienste, die einem der beteiligten Trägerverbände angeschlossen sind und eine Verpflichtungserklärung nach Anlage 1 des Vertrages unterzeichnet haben; dies ist bei der Klägerin am 12.10.2000 geschehen. Die Vergütung für die erbrachten Leistungen erfolgt nach § 10 des Rahmenvertrages nach den Regelungen einer gesonderten Preisvereinbarung.

Am 15.07.1998 hatte der bpa außerdem mit der Beklagten zu 1) einen vergleichbaren Rahmenvertrag über die Versorgung mit Haushaltshilfe nach § 132 SGB V vereinbart. Auf der Basis dieses Rahmenvertrages, der die qualitativen Bedingungen der Leistungserbringung regelt, hat der bpa am 26.04.2002 eine Preisvereinbarung mit der Beklagten zu 1) sowie zuletzt für die Zeit ab 01.05.2002 eine Preisvereinbarung vom 05.08.2002 mit den Beklagten zu 2) bis 4) über eine Vergütung identischer Höhe abgeschlossen.

Die Preisvereinbarung vom 05.08.2002 sieht ab dem 01.05.2002 für den Einsatz einer hauswirtschaftlichen Fachkraft mit dreijähriger Ausbildung eine Vergütung in Höhe 5,75 € je angefangener Viertelstunde vor, für den Einsatz anderer geeigneter sozialversicherungspflichtig tätiger Personen (z.B. Hausfrauen) eine Vergütung in Höhe von 2,98 € je angefangener Viertelstunde und für den Einsatz von Zivildienstleistenden und Personen im freiwilligen sozialen Jahr 2,30 € je angefangener Viertelstunde. Nach Ziffer 7 der Preisvereinbarung kann die Vereinbarung frühestens zum 31.12.2002 gekündigt werden; bei Kündigung sollen die bisherigen Preise bis zum Abschluss einer Folgevereinbarung weiter bestehen bleiben.

Die Preisvereinbarungen hat der bpa fristgerecht ordentlich zum 31.12.2002 gekündigt, seitdem ist keine neue Entgeltvereinbarung zustande gekommen; die Leistungen werden, soweit bewilligt, weiter auf der Grundlage der gekündigten Entgeltvereinbarung vergütet.

Die Klägerin hat hinsichtlich der Vereinbarungen mit den Beklagten zu 2) bis 4) am 12.12.2000 den Beitritt erklärt; hinsichtlich der Preisvereinbarung zwischen dem bpa und der Beklagten zu 1) ist ein Beitritt nicht erfolgt.

Bereits am 13.11.1990 hatten die Beklagten zudem mit verschiedenen Wohlfahrtsverbänden einen “Rahmenvertrag nach § 132 SGB V über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, Haushaltshilfe und häuslicher Pflegehilfe„ geschlossen. Die diesem Rahmenvertrag anliegende Preisvereinbarung vom 03.04.2002 sah ab dem 01.04.2002 eine Vergütung für den Einsatz einer hauptberuflichen Haushaltshilfe in Höhe von 6,17 € je angefangener Viertelstunde und einer nebenberuflichen Haushaltshilfe in Höhe von 3,02 € je angefangener Viertelstunde vor, ab dem 01.01.2003 in Höhe von 6,15 € bzw. 3,01 €.

Mit ihrer beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin das Begehren, ihr eine Entgeltvereinbarung auf der Basis der mit den Wohlfahrtsverbänden vereinbarten Entgelte anzubieten. Sie beanstandete die Differenz der Vergütung de...

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