Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung für Vollkost bei Hepatitis C. Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unverzichtbare Voraussetzung für einen krankheitsbedingten Mehrbedarf ist, dass ein ärztliches Attest die Erforderlichkeit der besonderen verordneten Kostform darlegt und nicht nur den Gesundheitsschaden benennt.

2. Aufgrund der Zweckbestimmung des Mehrbedarfs ist zudem für die Anerkennung im Einzelfall zu fordern, dass der Hilfebedürftige substantiiert darlegt, welche verordnete Kostform oder Diät er einhält und welche Aufwendungen er insoweit hat.

3. Eine besondere Kostform oder Diät ist im Falle einer Erkrankung an Hepatitis C ohne Komplikationen nicht allgemein krankheitsbedingt erforderlich.

4. Vollkost bedingt keinen Ernährungsaufwand, der nicht durch die Regelleistung gedeckt wird (vgl Die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 3. Aufl 2008, III.2).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. Mai 2007 und wird zurückgewiesen; die Klage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2005 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aufgrund einer Erkrankung an Hepatitis C.

Der 1954 geborene Kläger beantragte am 8. September 2004 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für sich und seine damalige Lebensgefährtin. Im Antragsformular wies er darauf hin, dass er an Hepatitis C erkrankt sei und seine Ernährung aus medizinischen Gründen kostenaufwändiger sei. Dazu legte er ein Ärztliches Attest zur Erlangung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändigere Ernährung vom 27. Oktober 2004 und eine Ärztliche Bescheinigung vom 13. September 2004 der behandelnden Ärztin Dr. T. vor.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 in Höhe von 509,50 €. Mit Änderungsbescheid vom 29. Dezember 2004 wurden dem Kläger und seiner damaligen Lebensgefährtin für diesen Zeitraum monatlich insgesamt 985,-- € gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 13. Januar 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger und seiner damaligen Lebensgefährtin Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2005 in Höhe von 1.019,00 € monatlich (jeweils 509,50 € monatlich). Im Bescheid teilte sie mit, dass ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nicht anerkannt werden könne. Der Kläger legte am 28. Februar 2005 dagegen Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 1. April 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger und seiner Lebensgefährtin Leistungen für die Zeit vom 1. April 2005 bis 30. September 2005 zunächst wiederum in Höhe von insgesamt 1.019,00 € monatlich (jeweils 509,50 € monatlich). Hiergegen legte der Kläger am 12. April 2005 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 30. Juni 2005 wurden der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2005 erneut Leistungen in Höhe von insgesamt 1.019,00 € gewährt und für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 nur noch monatlich insgesamt 944,48 €. Mit Bescheid vom 26. September 2005 änderte die Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 1. April 2005 bis 30. September 2005 erneut und gewährte dem Kläger Leistungen für April 2005 in Höhe von 1019,00 €, für Mai 2005 in Höhe von 972,53 €, für Juni 2005 in Höhe von 1019,00 €, für Juli 2005 in Höhe von 898,01 €, für August 2005 in Höhe von 959,36 € und für September 2005 in Höhe von 1019,00 €, nachdem dem Kläger mit Scheiben vom 28. Juli 2005 mitgeteilt worden war, dass für die Monate Mai und Juli 2005 das Honorar seiner Lebensgefährtin als Einkommen angerechnet werde und es insoweit zu einer Überzahlung gekommen sei.

In dem von der Beklagten veranlassten Gutachten vom 6. Oktober 2005 verneinte Dr. A. die Notwendigkeit eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005 wies die Beklagte die beiden Widersprüche zurück. Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge begründe eine Hepatitis C-Erkrankung keine kostenaufwändigere Ernährung. Eine Leberzirrhose oder Leberinsuffizienz sei nicht nachgewiesen. Nur bei Vorliegen dieser Leiden könne ein Mehrbedarf gewährt werden.

Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt, am 10. November 2005 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, er versuche, bei der Ernährung viel auf frisches Obst zu achten. Das Obst kaufe er bei einem Bauern ein, der es ihm billiger überlassen würde. Er benötige auch Vollwertmehl und esse Vollkornbrot. Dagegen würde er auf Fleisch bei der Ernährung verzichten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 ...

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