Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Antragsberechtigung gem § 109 SGB 7. Unfallversicherungsschutz. Wie-Beschäftigung. fremdwirtschaftliches Interesse. Flottmachen eines liegengebliebenen Lkw's. Lösen einer Abschleppstange

 

Orientierungssatz

1. Antragsberechtigt nach § 109 SGB 7 sind alle Personen, deren Haftung nach den §§ 104 -107 SGB 7 beschränkt sein kann. Das Antragsrecht besteht auch dann, wenn nicht der Verletzte, sondern ein Dritter auf ihn übergegangene Ansprüche geltend macht.

2. Wer beim Lösen einer Abschleppstange zwischen zwei Lkws verletzt wird, erleidet einen Arbeitsunfall, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7.

3. Die Tätigkeit fällt auch dann unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn nach dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder einem Unternehmer ausgeübt wird, § 2 Abs 2 S 1 SGB 7. Dies ist bei einem "Flottmachen" eines liegen gebliebenen Lkw im Interesse des Unternehmers der Fall.

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. März 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2008 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) am 08. August 2003 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 84.000,- € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Beigeladene zu 1) (im Folgenden: Verletzter) am 08.08.2003 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der Verletzte ist beamteter Lehrer und beihilfeberechtigt bei dem Beigeladenen zu 3). Am 08.08.2003 mietete er gegen 9:30 Uhr von der Klägerin zu 1), einem Mietservice-Unternehmen, dessen Geschäftsführerin die Klägerin zu 2) ist und der Kläger zu 3) mitarbeitender Ehemann, einen Lkw, um damit für private Bauarbeiten Schotter aus einem Steinbruch zu seinem Grundstück zu transportieren. Der Steinbruch war an diesem Tag, einem Freitag, jedoch geschlossen. Für einen Wendevorgang fuhr der Verletzte den LKW rückwärts einen ansteigenden Weg hoch. Beim Schalten in den Vorwärtsgang verklemmten sich die Gänge, sodass sich der unbeladene LKW für die Weiterfahrt nicht mehr bewegen ließ. Gegen 10:15 Uhr rief der Verletzte über sein Handy den Kläger zu 3) an und teilte das technische Problem mit. Der Kläger zu 3) kam mit einem weiteren Lkw dort hin und versuchte zunächst im Führerhaus, eine schon zuvor vermutete Getriebeverspannung, die bereits in der Vergangenheit an dem Pannenfahrzeug aufgetreten war, zu lösen. Als dies nicht gelang, montierten beide die mitgebrachte Abschleppstange zwischen den beiden Fronten der Lkw___AMPX_’_SEMIKOLONX___Xs. Sodann versuchte der Kläger zu 3) das Pannenfahrzeug bergauf anzuschieben, der Verletzte konnte die Gänge jedoch immer noch nicht schalten. Anschließend stieg der Kläger zu 3) in das Pannenfahrzeug um, wo sich nach dem Starten des Motors die Blockade löste. Beide machten sich an das Entfernen der Abschleppstange. Um die auf der Stange lastende Spannung zu lösen, ließ der Kläger zu 3) den unten stehenden LKW etwas zurückrollen, während der Verletzte zwischen den Fahrzeugen verblieb und die Bolzen löste. In dem Moment setzte sich der oben stehende LKW in Bewegung und quetschte den Verletzten zwischen den Fahrzeugen ein, wobei dieser schwere Verletzungen erlitt.

Der Verletzte hat sich zunächst an den Haftpflichtversicherer für den LKW, die Beigeladene zu 2) gewandt. Die Beigeladene zu 3) nimmt nunmehr aus übergegangenem Recht sowohl die Kläger als auch die Beigeladene zu 2) auf Schadensersatz in Anspruch. Hierzu wird vor dem Landgericht Karlsruhe ein Zivilrechtsstreit geführt (Az. 8 O 478/06), der wegen der Bindungswirkung nach § 108 SGB Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung -(VII) und der Vorfrage des Haftungsausschlusses nach §§ 104 ff SGB VII ausgesetzt wurde.

Bereits mit Schreiben vom 22.08.2003 zeigte die Klägerin zu 1) der Beklagten als dem für sie zuständigen Unfallversicherungsträger das Ereignis als Arbeitsunfall an. Sie teilte mit, dass sich der Verletzte bereit erklärt gehabt habe, bei der Behebung der Störung behilflich zu sein, was ansonsten von einem zweiten Betriebsangehörigen hätte bewerkstelligt werden müssen (Helfer zur Bergung eines KFZ). Die Beklagte teilte der Klägerin zu 1) zunächst mit Schreiben vom 29.08.2003 mit, dass sie nach dem gegenwärtigen Stand davon ausgehe, dass der Unfall im Beitragsausgleichsverfahren berücksichtigt werden müsse (Bl. 16 VA) und ermittelte zunächst zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit für diesen Unfall.

Mit Schreiben vom 05.01.2005 bat die Beigeladene zu 3), sofern nicht schon geschehen, Feststellungen zu treffen, ob beim Verletzten ein Versicherungsfall vorliege und machte vorsorglich auch bereits einen Erstattungsanspruch geltend. Dem lag auch ein Unfallbericht des Verletzten bei (Bl. 14/15 VA).

Mit Bescheid ...

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