Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Berufung wegen fehlender Schriftform. wirksame Gerichtsbescheidszustellung per Einschreiben mit Rückschein

 

Orientierungssatz

1. Die Berufung ist wegen Fehlens der Schriftform unzulässig gem §§ 158 S 1, 151 Abs 1 SGG, wenn der Kläger innerhalb der aufgrund der richtigen Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts einmonatigen Berufungsfrist sämtliche Äußerungen per E-Mail übersendet.

2. Zur Wirksamkeit der Zustellung eines Gerichtsbescheids durch Einschreiben mit Rückschein gem § 63 Abs 2 SGG iVm § 175 ZPO.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.11.2010; Aktenzeichen B 8 SO 71/10 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. November 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Übernahme von Umzugs- und Zahnbehandlungskosten.

Der 1953 geborene Kläger beantragte mit Schreiben vom 28. März 2007 - bei der Beklagten eingegangen am 10. April 2007 - die Übernahme von Umzugskosten mit der Bitte um schriftliche Zustimmung. Einzelheiten werde er mitteilen, sobald eine Wohnung am Wohnort verfügbar sei. Ein Wohnort wird nicht konkret benannt. Mit Bescheid vom 16. April 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der tatsächliche Aufenthaltsort des Klägers (T. - Anm.: Wohnort der Eltern) befände sich nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Hiergegen erhob der Kläger am 3. Mai 2007 Widerspruch. Anwaltlich vertreten teilte er mit, er sei von M. nach F. umgezogen. Der Antrag auf Übernahme der Umzugskosten sei vor dem Umzug, der am 1. April 2007 erfolgt sei, bereits am 27. März 2007 gestellt worden.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 beantragte der Kläger die Kostenerstattung für eine Zuzahlung für Zahnersatz. Am 18. Juli 2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, den Heil- und Kostenplan der Behandlung, eine Zusage der Krankenkasse, welche Kosten für die Behandlung übernommen werden könnten, sowie eine Rechnung der Behandlung vorzulegen. Mit weiterem Anschreiben vom 19. Juli 2006 wies die Beklagte darauf hin, dass Zahnersatzmaßnahmen vor Behandlungsbeginn genehmigt werden müssten; andernfalls werde die Kostenübernahme abgelehnt. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 25. Juli 2006 mit, ein Heil- und Kostenplan sei nicht verfügbar; der Zahnersatz sei von der Krankenkasse als regelgerecht angenommen worden und legte nachfolgend noch eine Rechnung der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Prof. Dr. H. vom 10. Juli 2006 bezüglich einer Behandlung in der Zeit vom 7. Februar bis 13. Juni 2006 in Höhe von 1.557,67 € betreffend Zahn 24 vor. Weiterhin reichte er eine Rechnung des Zahntechnikers W. vom 20. Juni 2006 in Höhe von 689,52 € ein. Mit Anschreiben vom 23. August 2006 forderte die Beklagte den Kläger nochmals auf, einen Heil- und Kostenplan, welcher bei der Krankenkasse oder Zahnarzt zu erhalten sei, vorzulegen. Die Unterlagen seien bis zum 13. September 2006 zu übersenden. Der Antrag könne wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgelehnt werden, wenn die bezeichneten Unterlagen nicht innerhalb der Frist vorgelegt würden. Die Beklagte forderte noch mehrmals - zuletzt mit Schreiben vom 15. November 2006 unter Fristsetzung bis zum 22. November 2006 - die Vorlage des Heil- und Kostenplans. Am 27. März 2007 ging bei der Beklagten ein an den Kläger adressiertes Schreiben des Prof. H. vom 9. November 2004 ein; das Schreiben war mit der Überschrift “Kostenvoranschlag„ versehen (betrifft andere Zähne als die Rechnung vom 10. Juli 2006). Mit Schreibmaschine war “Heil- und Kostenplan„ ergänzt. Mit Bescheid vom 8. Mai 2007 lehnte die Beklagte die Übernahme der Zahnbehandlungskosten ab; der Kläger habe sich nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten aufgehalten. Hiergegen erhob der Kläger am 25. Mai 2007 Widerspruch. Er sei erst zum 1. April 2007 von M. nach F. umgezogen. Mit Abhilfebescheid vom 12. September 2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 8. Mai 2007 (der sich auf den Erstattungsantrag von 27. März 2007 bezog) auf. Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte sie die Kostenübernahme der Zahnbehandlung ab, da die Beklagte nicht örtlich zuständig sei. Hiergegen erhob der Kläger am 5. Oktober 2007 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2008 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Umzugskosten könnten nur bei vorheriger Zustimmung zum Umzug übernommen werden. Stimme der (zukünftige) Sozialhilfeträger den Unterkunftskosten der neuen Wohnung nicht zu, würden die damit verbundenen Umzugskosten grundsätzlich nicht übernommen. Da die Beklagte erst am 10. April 2007 vom bereits stattgefundenen Umzug in Kenntnis gesetzt worden sei, könne eine vorherige Zustimmung nicht mehr erteilt werden; eine Kostenübernahme könne damit nicht erfolgen. Hinsichtlich der Übernahme der Zahnbehandlungskosten wurde ausgeführt, der Kläger sei m...

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