Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Verletztenrente. Beginn. Aufgabe der schädigenden Tätigkeit. mehrere Zwischenbeschäftigungen vor Anerkennung der Berufskrankheit. neue gefährdende Tätigkeit. unversicherter privater Bereich. obstruktive Atemwegserkrankung

 

Orientierungssatz

1. Zum Beginn einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 4302, wenn der Versicherte die gefährdende Tätigkeit objektiv und endgültig zum 1.3.2003 unterlassen hat und fast 1 1/2 Jahre nach der BK-Anzeige, aber noch vor der BK-Anerkennung nur kurzzeitigen "Zwischenbeschäftigungen" nachgegangen war, die sich rückblickend als gefährdend erwiesen haben.

2. Gefährdende Tätigkeiten im unversicherten, privaten Bereich sind für die Anerkennung einer BK mit Unterlassungszwang unschädlich. Dazu ist auch eine Hospitation zu zählen, selbst wenn sie dazu dienen sollte, die mögliche Einsatzfähigkeit im fraglichen Betrieb als Arbeitnehmer zu erproben und keine beschäftigungsähnlichen Züge trägt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.10.2007; Aktenzeichen B 2 U 12/06 R)

 

Tatbestand

Im Streit steht der Beginn der dem Kläger zu gewährenden Verletztenrente.

Der Kläger ist ... 1965 geboren, hat von 1983 bis 1985 den Beruf des Gas- und Wasserinstallateurs erlernt und nach Abschluss der Meisterprüfung als Metallbauer im April 1994 bis Ende Februar 2000 in diesem Beruf, ab 1. Mai 1988 im elterlichen Betrieb, gearbeitet.

Mit Schreiben vom 8. März 2000 teilte der ehemalige Beschäftigungsbetrieb des Klägers, die Firma F T, Blechbearbeitung (elterlicher Betrieb), der Beklagten mit, dem Kläger sei zum 1. März 2000 gekündigt worden. Er sei schon seit Jahren wegen einem Bandscheibenvorfall und zwei verschlissenen Wirbeln im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) gesundheitlich stark eingeschränkt. Zudem sei er seit letztem Herbst auch noch an Asthma erkrankt. Am 19. Juni 2000 ging eine Anzeige des Unternehmens über eine Berufskrankheit bei der Beklagten ein.

Die Beklagte nahm daraufhin ärztliche Ermittlungen auf und holte vom Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. B den "K-Beratungsarzt-Bericht obstruktive Atemwegserkrankungen" vom 15. Mai 2000 sowie den Befundbericht des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. St vom 23. Oktober 2000 (mit zahlreichen Arztbriefen in Anlage) ein, ließ vom Kläger einen Fragebogen zu seinen Beschäftigungsverhältnissen ausfüllen und vom Technischen Aufsichtsdienst (TAD), Technischer Aufsichtsbeamter (TAB) Dipl.-Ing. Sch mit Dipl.-Ing. F eine Beurteilung der Arbeitsbelastungen an den innegehabten Arbeitsplätzen durchführen (Bericht vom 31. Juli 2000; darin u. a. die Angabe, man habe das Gespräch mit dem Kläger am 27. Juli 2000 in der Werkstatt geführt; der Kläger führe im einzelnen aufgeführte Tätigkeiten bis heute aus). Das Arbeitsamt (jetzt: die Agentur für Arbeit) Heilbronn legte mit Schreiben vom 16. August 2000 Unterlagen zur Durchführung eines Rehabilitationsverfahrens, u. a. das ärztliche Gutachten vom 10. Mai 2000 (Arzt für Arbeitsmedizin Dr. A) und den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. S vom 25. April 2000 vor. Die Beklagte zog weiter das Vorerkrankungsverzeichnis des Klägers bei der IKK H sowie die Bescheinigung über Mitglieds- und Krankheitszeiten vom 6. März 2002 (u. a. freiwillige Versicherung ab 8. Oktober 2002) bei und ließ den Kläger durch Dr. von H, Chefarzt der Abteilung Pneumologie und Assistenzarzt Dr. S, Klinik L, lungenfachärztlich untersuchen (Gutachten vom 13. Februar 2001 mit ergänzender Stellungnahme vom 30. September 2002). Ein weiteres lungenfachärztliches Gutachten erstellte am 28. April 2003 Dr. B, Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde. Darin gab der Kläger u. a. an, nach Schließung des elterlichen Betriebs ab März 2000 arbeitslos gewesen zu sein und von Oktober bis Dezember 2001 eine Tätigkeit als Hausmeister bei der Gemeinde N ausgeübt zu haben. Diese Tätigkeit habe er aber wegen der Dämpfe durch Putzmittel bei Reinigungsarbeiten aufgeben müssen. Den letzten Arbeitsversuch habe er im Herbst 2002 (wie er später der Beklagten mitteilte) bei der K GmbH unternommen. Bei der Bestückung von Maschinen mit Frästeilen hätten ihm jedoch die Öldämpfe so zugesetzt, dass er die Arbeit nach drei Tagen habe beenden müssen. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger telefonisch am 19. Mai 2003 und ergänzend mit Schreiben vom 2. Juli 2003 mit, er habe vom 8. April bis 7. Oktober 2002 auch bei einer "Firma H" gearbeitet, aber auch diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgeben müssen.

Telefonisch teilte der Kläger der Beklagten am 27. Mai 2003 mit, er habe vom 8. April bis 7. Oktober 2002 bei der H GmbH und Co. KG als Mechaniker in der Endmontage gearbeitet. Der Kläger legte mit Bezugsschreiben vom 2. Juli 2003 die Mehrfertigung eines Schreibens an Frau H vom 26. September 2002 (Krankmeldung) vor, in der er ausführte, "die giftigen Stäube auf Ihrer Lagerbühne hätten wohl besser unter Verwendung einer Atemschutzmaske in Ruhe ...

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