Leistungsvereinbarungen sind für die Übernahme des Leistungsentgelts durch die Träger der Jugendhilfe bei folgenden Leistungen notwendig:

  • Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform,
  • Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder,
  • Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht,
  • Hilfen zur Erziehung

    • in einer Tagesgruppe,
    • in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform,
    • in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung, sofern die Hilfe außerhalb der eigenen Familie erfolgt,
  • Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen in

    • anderen teilstationären Einrichtungen,
    • Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen,
  • Hilfe für junge Volljährige, sofern diese den o. g. Leistungen entspricht,
  • Leistungen zum Unterhalt, die im Zusammenhang mit den stationären Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Volljährige erbracht werden. Die Bestimmungen über den Barbetrag – das Taschengeld – bleiben unberührt.

Darüber hinaus kann das Landesrecht auch für andere Leistungen nach dem SGB VIII und für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Leistungsvereinbarungen verlangen.

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