Auf Leistungen soll immer dann kein Anspruch bestehen, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des SGB V begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Versicherungspflicht von bestimmten zuvor nichtversicherten Personen) zu geraten oder aufgrund dieser Versicherung in der Familienversicherung missbräuchlich Leistungen in Anspruch nehmen.

Mit dem Leistungsausschluss sollen

  • die Solidargemeinschaft der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung vor einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen geschützt werden und
  • solche Fälle erfasst werden, in denen Personen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nur deshalb begründen, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.
 
Wichtig

Ausnahmen

Nicht von dem Leistungsausschluss erfasst werden Fälle, in denen ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen aufgrund akuter Erkrankungen oder Schmerzzustände erforderlich sind. Das Nähere zur Durchführung des Leistungsausschlusses haben die Krankenkassen in ihren Satzungen zu regeln.

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