Die Rentenversicherungsträger gewähren im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe nachgehende Leistungen, um den Erfolg der vorangegangenen Teilhabeleistung zu sichern.[1] Die Leistungen sollen sie nicht später als 3 Monate nach Beendigung der vorhergehenden Teilhabeleistung beginnen. Die Leistungen zur Nachsorge können zeitlich begrenzt werden.[2] Die Nachfolgeleistungen enden spätestens 12 Monate nach der vorhergehenden Leistung. Der Umfang einer zeitlichen Begrenzung richtet sich nach den im Einzelfall zu berücksichtigenden Erfordernissen.

 
Hinweis

Nachsorge

Nachsorgeleistungen werden zeitnah im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in stationärer oder ambulanter Form erbracht. Über das "Wie" der Nachsorgeleistungen entscheidet der Rentenversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist jeweils auf den individuellen Einzelfall (z. B. Suchterkrankung) abzustellen. Mit den abgestimmten Nachsorgeleistungen sollen verstärkt Eigeninitiativen gefördert, Selbsthilfepotentiale geweckt und gestärkt und die Rehabilitanden in den Alltag eingebunden werden. Zu den von der Deutschen Rentenversicherung konzipierten Nachsorgeprogrammen gehört z. B. die Intensivierte Rehabilitationsnachsorge (IRENA).

Zu den Nachsorgeleistungen gehören, u. a.

  • Ernährungsberatung und -schulung,
  • Maßnahmen zur Verhaltensänderung (z. B. Nikotinentwöhnung, Stressbewältigung),
  • Krankengymnastik,
  • Schmerzbewältigungstraining sowie
  • Psychotherapie.

Die persönlichen Voraussetzungen erfordern, dass die Nachsorgeleistungen erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe (Hauptleistung) zu sichern. Eigene versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind nicht gesetzlich geregelt.

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