8.1 Persönliche Voraussetzungen

Versicherte haben die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

  • deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
  • bei denen voraussichtlich

    • bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
    • bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
    • bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.

Für den zuletzt genannten Personenkreis ist daher die medizinisch festzustellende positive Rehabilitationsprognose nicht relevant. Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kann ausschließlich zum Erhalt des vorhandenen Arbeitsplatzes gewährt werden und dient somit der Abwendung einer Vollrente wegen Erwerbsminderung, die bei Arbeitsplatzverlust bzw. drohender Arbeitslosigkeit zu zahlen wäre.

Für Leistungen zur Teilhabe sind die persönlichen Voraussetzungen auch für Versicherte erfüllt, die im Bergbau vermindert berufsfähig sind. Voraussetzung ist, dass eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch diese Leistung zu erwarten ist bzw. dass der Eintritt von verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau droht und diese abgewendet werden kann.

 
Hinweis

Leistungen zur Prävention

Die persönlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Versicherte erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweist, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden.[1] Das ist der Fall, wenn der Versicherte eine Beschäftigung ausübt, die seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst. Aus diesem Grunde und ggf. weiterer negativer Einflussfaktoren müssen also bereits erste gesundheitliche Beeinträchtigungen erkennbar sein, die aber noch keinen Krankheitswert haben.

8.2 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Versicherte bei Antragstellung

  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat oder
  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht.

Witwen und Witwer (nicht aber frühere geschiedene Ehegatten), die Anspruch auf "große" Hinterbliebenenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Witwen- und Witwerrente) haben, stehen Versicherten gleich. Für sie sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von vornherein erfüllt.

8.2.1 Medizinische Leistungen

Für medizinische Leistungen (einschließlich der Leistungen zur Prävention) sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn

  • in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung 6 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind oder
  • innerhalb von 2 Jahren nach einer Schul- oder Berufsausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt worden ist oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit bestand oder
  • die Erwerbsfähigkeit vermindert ist oder dies in absehbarer Zeit droht und der Versicherte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.

8.2.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe stehen auch zu, wenn

  • ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
  • sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an medizinische Leistungen der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

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