Versicherte, die mindestens 18 Jahre alt sind, müssen sich an den Aufwendungen für stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit 10 EUR pro Tag beteiligen.[1] Die Zuzahlung ist auf 42 Tage je Kalenderjahr begrenzt. Zuzahlungen für frühere Rehabilitationsleistungen im selben Kalenderjahr durch die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger werden angerechnet.

 
Hinweis

Zuzahlung

Dem Gesetz ist keine zeitliche Begrenzung der Zuzahlung zu entnehmen. Die Rentenversicherungsträger begrenzen die Zuzahlung auf 42 Tage je Kalenderjahr.[2]

Bei Anschlussheilbehandlungen sind 10 EUR für längstens 14 Tage zu zahlen.[3] Zuzahlungen für die vorhergehende Krankenhausbehandlung im selben Kalenderjahr werden auf den Zeitraum angerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Anschlussheilbehandlung

Für eine Anschlussrehabilitation kommt es nicht darauf an, wie groß der Zeitraum zwischen der Krankenhausbehandlung und der stationären Rehabilitationsleistung ist. Entscheidend ist vielmehr der Zusammenhang zwischen Akut- und Rehabilitationsbehandlung. Davon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn dasselbe Krankheitsbild behandelt wird. Geht also einer stationären Entwöhnungsmaßnahme aufgrund einer Alkoholabhängigkeit eine Entgiftung im Krankenhaus voraus, ist die Entwöhnung als Anschlussrehabilitation zu werten.

Nach den Richtlinien der Rentenversicherungsträger kann von der Zuzahlungsverpflichtung je nach Einkommenssituation auf Antrag ganz oder teilweise befreit werden. Die Zuzahlungsregelung gilt auch für Versicherte und Rentner, die für sich oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen.

 
Hinweis

Zuzahlungsfreie Leistungen

  • Ambulante Leistungen sind ebenso zuzahlungsfrei wie Leistungen zur Prävention und Leistungen zur Kinderrehabilitation.
  • Bezieher von Übergangsgeld, das nach § 66 Abs. 1 SGB IX begrenzt ist, leisten keine Zuzahlung.

Die Zuzahlungsverpflichtung entsteht auch bei sonstigen Leistungen zur Teilhabe.[4] Dabei handelt sich um onkologische Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen.[5]

[2] § 3 Richtlinie für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe (Zuzahlungsrichtlinie) v. 1.7.1997 i. d. F. v. 11.9.2017.

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