(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt
1. |
Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260), |
2. |
Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300), |
3. |
4. |
Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303). |
(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden.
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