Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 17.06.1997; Aktenzeichen 2 Ca 1625/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 17.06.1997 – 2 Ca 1625/96 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.

Die am 02.03.1956 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialwirtin. Seit dem 01.01.1993 ist die Klägerin bei der beklagten Stadt, die 28000 Einwohner hat, als Familien- und Gleichstellungsbeauftragte tätig.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien unter dem 03.02.1993 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem unter anderem folgendes vereinbart wurde:

㤠1

Frau E…. W… wird ab 01.01.1993 bei der Stadt S… (Sauerland) als Familien- und Gleichstellungsbeauftragte auf unbestimmte Zeit unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 1 a, BAT eingestellt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.”

Die Stelle der Familien- und Gleichstellungsbeauftragten der Stadt war beim Eintritt der Klägerin neu eingerichtet worden.

In der Dienstanweisung vom 01.01.1993 sind die Aufgaben der Familien- und Gleichstellungsbeauftragten wie folgt beschrieben:

„Das Tätigkeitsfeld der Familien- und Gleichstellungsbeauftragten umfaßt die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 6 a Abs. 4 GO NW zur Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie die Wahrnehmung von Aufgaben zur Verbesserung der Situation von Familien in der Stadt S…. .

Hierzu zählen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Anregung und Unterstützung konkreter interner und externer Maßnahmen sowie die Erarbeitung eigener Empfehlungen, die zur Verbesserung der Situation von Familien und Frauen in der Stadt S… beitragen.
  • Das Erstellen einer Situationsanalyse in Form eines Familien- und Frauenberichtes und Erarbeitung entsprechender Konzepte zur Beseitigung familien- und frauenpolitischer Defizite, jährliche Fortschreibung dieses Berichtes und Vorlage an den Rat.
  • Erstellen eines Handlungskonzeptes zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Frauen und Familien in der Stadt.
  • Die Beratung und Kontaktpflege, insbesondere im Rahmen von Sprechstunden und Informationsveranstaltungen.
  • Die Kontaktpflege zu Verbänden, Gewerkschaften, Betriebs- und Personalräten, Unternehmen, Arbeitsverwaltungen und allen gesellschaftlich relevanten Gruppen und Einrichtungen mit dem Ziel, die Situation der Frauen und Familien durch Anregungen, Verhandlungen und Vermittlungsbemühungen zu verbessern.
  • Die Zusammenarbeit mit anderen kommunalen oder staatlichen Gleichstellungsstellen oder ähnlichen Institutionen.
  • Die Information über gesetzliche Vorschriften, Gerichtsentscheidungen o. ä. zu Familienfragen sowie Fragen der Gleichberechtigung von Mann und Frau.
  • Die Hilfestellung für ratsuchende Einwohnerinnen und Einwohner in Zusammenarbeit mit anderen Beratungs- und Verwaltungsstellen.
  • Die Initiierung und Förderung von Frauenprojekten, finanzielle Unterstützung von Einzelmaßnahmen zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern.
  • Die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Beteiligung an Frauenveranstaltungen, Ausstellungen usw., Erstellung von Informationsmaterial zu frauen- und familienrelevanten Themen.
  • Die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenwirken mit der Pressestelle der Stadtverwaltung.
  • Die Abstimmung mit dem Hauptamt (Personalstelle) bei Stellenausschreibungen.
  • Die Zusammenarbeit mit dem Hauptamt (Personalstelle) und dem Personalrat bei Einstellungen, Beförderungen, Höhergruppierungen, Fortbildungsveranstaltungen etc. mit dem Ziel, Frauen angemessen zu berücksichtigen.
  • Die kritische Würdigung von Ausschuß- und Ratsvorlagen unter Familien- und Gleichstellungsgesichtspunkten und ggf. Einbringung von Änderungs- und Alternativvorschlägen an den Stadtdirektor.
  • Die Erarbeitung eigener Empfehlungen, die die Gleichstellungsbemühungen der Stadtverwaltung fördern und eventuell vorhandene Diskriminierungen abbauen helfen.
  • Die Mitwirkung an speziellen Bildungsangeboten städtischer Dienststellen für Frauen.”

Organisatorisch ist die Familien- und Gleichstellungsbeauftragte dem Stadtdirektor unmittelbar unterstellt und unterliegt seiner Fach- und Dienstaufsicht.

In der Arbeitsplatzbeschreibung vom 08.06.1995 sind die Aufgabenbereiche der Klägerin wie folgt beschrieben:

Lfd.

Nr.

Darstellung der Arbeitsvorgänge

Anteil

in %

1.

Erstellen eines Handlungskonzeptes zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Frauen und Familien in der Stadt sowie die Anregung und Unterstützung interner und externer Maßnahmen sowie die Erarbeitung eigener Empfehlungen, die zur Verbesserung der Situation von Familien und Frauen in der Stadt S… beitragen

2

2.

Netzwerke in Form von Initiieren von Maßnahmen und Projekten zur Förderung von Familie sowie Förderung und finanzielle Unterstützung von Einzelmaßnahmen zur...

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