Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Abschluss eines TV aus einem Vorvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Tarifvertragsparteien können schuldrechtliche Vorverträge abschließen, das heißt sich vertraglich verpflichten demnächst einen anderen Vertrag, namentlich einen Tarifvertrag, abzuschließen. Aus einem solchen Vorvertrag kann auf Abschluss eines Tarifvertrages geklagt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 311, 241

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 07.12.2004; Aktenzeichen 36 Ca 8872/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.07.2006; Aktenzeichen 4 AZR 381/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Dezember 2004 – 36 Ca 8872/04 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das Vertragsangebot des Klägers mit folgendem Inhalt anzunehmen:

Änderungstarifvertrag vom 18. Februar 2003 zur Änderung folgender Tarifverträge: Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der A. vom 01. November 1977 (BMT-AW II) Zusatztarifvertrag vom 01. November 1978 zum BMT-AW II Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifvertragliche Vorschriften – vom 25. März 1991 (BMT-AW O) Zusatztarifvertrag vom 25. März 1991 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifvertragliche Vorschriften (Zusatz-TV-BMT-AW O)

Zwischen

  1. der A., Bundesverband e.V., Bonn,
  2. der A. – Bundesverband e.V. – Bonn,

in Vollmacht für sämtliche Gliederungen der A.

in der Bundesrepublik Deutschland

einerseits

und

der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di)

vertreten durch den Bundesvorstand

andererseits

wird folgendes vereinbart:

§ 1

Änderung des Zusatz-TV zum BMT-AW II

§ 1 Nr. 5 Satz 1 der Protokollnotiz erhält folgende Fassung:

Wegen der am 15. April 1994, 05. September 1996, 25. März 1998, 25. Mai 1999, 31. Oktober 2001 und 18. Februar 2003 vereinbarten Festschreibung der Zuwendung beträgt abweichend von Nr. 5 der Bemessungsgrundsatz für die Zuwendung

  1. im Jahre 2003 83,79 vom Hundert,
  2. im Jahre 2004 82,47 vom Hundert.

§ 2

Änderung des Zusatz-TV zum BMT-AW 0

§ 1 Nr. 5 Satz 1 der Protokollnotiz erhält folgende Fassung:

Wegen der am 15. April 1994, 05. September 1996, 25. März 1998, 25. Mai 1999 und 18. Februar 2003 vereinbarten Festschreibung der Zuwendung beträgt abweichend von Nr. 5 der Bemessungsgrundsatz für die Zuwendung

  1. im Jahre 2003 62,84 vom Hundert,
  2. im Jahre 2004 61,85 vom Hundert.

§ 3

In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2003 in Kraft.

Bonn/Berlin, den (Datum)

Für die A.

– Bundesverband e.V. –

und

in Vollmacht für sämtliche Gliederungen der A.

in der Bundesrepublik Deutschland

Für die

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Berlin

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien – ein Arbeitgeberverband und eine Gewerkschaft – streiten über einen Anspruch auf Abschluss eines Tarifvertrags und hilfsweise über Schadenersatzansprüche.

Zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde am 1.11.1977 der BMT-AW II vereinbart, der in § 46 die Zahlung einer jährlichen Zuwendung an die Beschäftigten vorsieht. Die Höhe der Zuwendung ist gem. § 47 BMT-W II in einem Zusatztarifvertrag zu regeln. Der Zusatztarifvertrag vom 1.11.1978 sah in § 1 Nr. 5 zu § 47 Abs. 1 vor, dass die Zuwendung 100 % der Bemessungsgrundlage beträgt. Die Bemessungsgrundlage ist wiederum in § 47 Abs. 2 und 3 des BMT-AW II geregelt.

Durch Änderungstarifvertrag vom 17.5.1994 wurde zu § 1 Nr. 5 des Zusatztarifvertrags (zu § 47 BMT-W II) eine Protokollnotiz angefügt, die folgenden Wortlaut hat:

„Wegen der am 15. April 1994 vereinbarten Festschreibung der Zuwendung beträgt abweichend von Nr. 5 der Bemessungssatz für die Zuwendung 98,04 vom Hundert.

Der vorstehende Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem 1. Januar 1997 die Vergütungen und Löhne der Arbeitnehmer allgemein erhöht werden, nach den Grundsätzen, die seiner Bemessung zugrunde liegen.”

Durch Änderungstarifvertrag vom 26.6.1995 wurde in der Protokollnotiz die Zahl „98,04 vom Hundert” durch die Zahl „95,00 vom Hundert” ersetzt. Durch Änderungstarifvertrag 5.9.1996 wurden nach dem Datum „15. April 1994” die Worte „und am 5. September 1996” eingefügt und die Zahl „95,00” durch die Zahl „93,78” ersetzt. Im 2. Satz wurde die Jahreszahl „1997” durch die Jahreszahl „1998” ersetzt. Durch Änderungstarifvertrag vom 25.3.1998 wurden die Daten durch die Worte „sowie am 25.03.1998” ergänzt und die Zahl „93,78” durch die Zahl „92,39” ersetzt. Die Jahreszahl „1998” wurde durch „1999” ersetzt. Durch Änderungstarifvertrag vom 25.5.1999 wurden die Daten um den „25. Mai 1999” ergänzt und die Vom-Hundert-Zahl auf „89,62” abgesenkt. Das Datum im 2. Satz wurde durch das Datum „1. April 2000” ersetzt. Die vorerst letzte Änderung der Protokollnotiz erfolgte am 31.10.2001 mit entsprechender Anfügung dieses Datums und einer Festsetzung des Bemessungssatzes für die Zuwendung für 2000 auf 89,62 vom Hundert und für 2001 auf 85,80 vom Hundert. Satz 2 der Protokollnotiz wurde ersa...

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